Metadaten : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (1)

598  IV.  Abschn.  Vertragszeit.  5.  Kap.:  Befristete  Kündigung.
sam  nach  rückwärts)  nicht  beklagen  und  muss  sie  sich,  da  sie  seine
rechtliche  Position  nicht  verschlechtert,  gefallen  lassen.  Nur  im  gedachten ¬
  Fall  kann  von  „vorzeitiger“  Kündigung  gesprochen  werden;
sie  ist  zulässig!
VIII.  Als  Quelle  der  Befristung  der  Kündigung  erweist  sich  die
Privatdisposition  ferner  (S.  595),  indem  eine  obnedies  bestehende  Unbefristetheit ¬
  mittelst  solcher  Disposition  beseitigt  und  durch  eine  Befristung ¬
  ersetzt  wird.  Diese  Privatdisposition  kann  eine  zweiseitige
oder  eine  einseitige  (Nr.  IX)  sein.  Beidemal  ist  der  Ursprung  der
Unbefristetheit  von  Bedeutung.
Durch  zweiseitige  Verfügung  (Vertrag)  kann
1.  eine  nicht  auf  dem  Gesetz  beruhende  Unbefristetheit  aufgehoben ¬
  und  wiederum  Befristung  der  Kündigung  eingeführt  werden.
Wo  jedoch  die  Unbefristetheit  durch  eine  obligatorische  Arbeitsordnung
vorgesehen  ist,  die  die  Kündigungsfrist  allgemein  ausgeschlossen  hat,
ist  eine  diese  Bestimmung  beseitigende  Vereinbarung  nicht  unbedingt
gültig.  Denn  eine  von  der  gesetzlichen  abweichende  Befristung
(z.  B.  achttägige  Kündigungsfrist  im  Gegensatz  zur  vierzehntägigen
in  GewO.  §  122),  muss,  wie  wir  S.  588/89  sahen,  in  der  Arbeitsordnung
stehen,  und  eine  die  gesetzliche  Befristung  herstellende  Bestimmung
des  Arbeitsvertrags  kann  gegenüber  der  generellen  Arbeitsordnung,
welche  Unbefristetheit  vorschreibt,  nur  aufkommen,  wenn  dort  der
individuellen  Verfügung  Raum  vorbehalten  ist?.
2.  Durch  zweiseitige  Verfügung  kann  ferner  an  die  Stelle  der
gesetzlich  unbefristeten  Kündigung  eine  befristete  gesetzt  werden,
vornehmlich  in  den  folgenden  an  BGB.  §§  623  Satz  1.  649.  696.  695
anknüpfenden  Fällen:
Nach  §  623  cit.  kann  ein  durch  Akkord  begründetes  Dienstverhältnis, ¬
  dessen  Dauer  nicht  bestimmt,  auch  nicht  aus  der  Beschaffenheit ¬
  oder  dem  Zweck  der  Dienste  zu  entnehmen  ist,  und  das  die  Erwerbsthätigkeit ¬
  des  Arbeitnehmers  nicht  vollständig  oder  hauptsächlich
Es  liegt  aber
in  Anspruch  nimmt,  „jeder  Zeit  gekündigt  werden“
1  Wo  die  Befristung  der  Kündigung  nur  in  Terminsbestimmung  besteht
(S.  583  Nr.  2),  kann  natürlich  die  Frage  der  Verlängerung,  wie  sie  im  Vorstehenden ¬
  für  die  beiden  anderen  Arten  der  Befristung  erörtert  wurde,  gar
nicht  auftauchen.
2  Vgl.  S.  5892.  Anders  das  Berliner  Gewerbegericht  bei  Unger,  Entscheidungen ¬
  Nr.  152,  I  sowie  Koehne,  Die  Arbeitsordnungen  S.  202.
z.  B.  ein  Lehrer  ist  dazu  engagiert,  den  Sitzungen  eines  Vereins  beizuwohnen, ¬
  die  Verhandlungen  stenographisch  aufzunehmen  und  in  das  Protokollbuch -
  einzuschreiben;  er  wird  mit  5  Mk.  pro  Sitzung  und  Protokoll  honoriert.
            
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