598 IV. Abschn. Vertragszeit. 5. Kap.: Befristete Kündigung.
sam nach rückwärts) nicht beklagen und muss sie sich, da sie seine
rechtliche Position nicht verschlechtert, gefallen lassen. Nur im gedachten ¬
Fall kann von „vorzeitiger“ Kündigung gesprochen werden;
sie ist zulässig!
VIII. Als Quelle der Befristung der Kündigung erweist sich die
Privatdisposition ferner (S. 595), indem eine obnedies bestehende Unbefristetheit ¬
mittelst solcher Disposition beseitigt und durch eine Befristung ¬
ersetzt wird. Diese Privatdisposition kann eine zweiseitige
oder eine einseitige (Nr. IX) sein. Beidemal ist der Ursprung der
Unbefristetheit von Bedeutung.
Durch zweiseitige Verfügung (Vertrag) kann
1. eine nicht auf dem Gesetz beruhende Unbefristetheit aufgehoben ¬
und wiederum Befristung der Kündigung eingeführt werden.
Wo jedoch die Unbefristetheit durch eine obligatorische Arbeitsordnung
vorgesehen ist, die die Kündigungsfrist allgemein ausgeschlossen hat,
ist eine diese Bestimmung beseitigende Vereinbarung nicht unbedingt
gültig. Denn eine von der gesetzlichen abweichende Befristung
(z. B. achttägige Kündigungsfrist im Gegensatz zur vierzehntägigen
in GewO. § 122), muss, wie wir S. 588/89 sahen, in der Arbeitsordnung
stehen, und eine die gesetzliche Befristung herstellende Bestimmung
des Arbeitsvertrags kann gegenüber der generellen Arbeitsordnung,
welche Unbefristetheit vorschreibt, nur aufkommen, wenn dort der
individuellen Verfügung Raum vorbehalten ist?.
2. Durch zweiseitige Verfügung kann ferner an die Stelle der
gesetzlich unbefristeten Kündigung eine befristete gesetzt werden,
vornehmlich in den folgenden an BGB. §§ 623 Satz 1. 649. 696. 695
anknüpfenden Fällen:
Nach § 623 cit. kann ein durch Akkord begründetes Dienstverhältnis, ¬
dessen Dauer nicht bestimmt, auch nicht aus der Beschaffenheit ¬
oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist, und das die Erwerbsthätigkeit ¬
des Arbeitnehmers nicht vollständig oder hauptsächlich
Es liegt aber
in Anspruch nimmt, „jeder Zeit gekündigt werden“
1 Wo die Befristung der Kündigung nur in Terminsbestimmung besteht
(S. 583 Nr. 2), kann natürlich die Frage der Verlängerung, wie sie im Vorstehenden ¬
für die beiden anderen Arten der Befristung erörtert wurde, gar
nicht auftauchen.
2 Vgl. S. 5892. Anders das Berliner Gewerbegericht bei Unger, Entscheidungen ¬
Nr. 152, I sowie Koehne, Die Arbeitsordnungen S. 202.
z. B. ein Lehrer ist dazu engagiert, den Sitzungen eines Vereins beizuwohnen, ¬
die Verhandlungen stenographisch aufzunehmen und in das Protokollbuch -
einzuschreiben; er wird mit 5 Mk. pro Sitzung und Protokoll honoriert.