Volltext : Marezoll, Gustav Ludwig Theodor: Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

5
Einleitung.  §.  3.
für  den  Staatszweck  im  Innern  und  nach  Außen  thätig  wirken, ¬
  regieren  zu  können,  so  wie  die  genaueren  Grundsätze,
nach  welchen  diese  Regierungsgewalten  ausgeübt  werden
sollen.
Uebrigens  läßt  sich,  aus  sehr  natürlichen  Gründen,  die
Grenzlinie  zwischen  dem  öffentlichen  und  dem  Privatrechte
nicht  so  genau  ziehen,  daß  nicht  manche  Verhältnisse  übrig
bleiben,  welche,  auf  der  einen  Seite  und  in  einer  Beziehung,
als  juris  privati,  auf  der  anderen  Seite  und  in  der  anderen ¬
  Beziehung,  als  juris  publici  erscheinen.  Auch  ist  es
eine  allgemeine  geschichtliche  Erfahrung,  daß  in  den  noch  weniger ¬
  ausgebildeten  Staaten  Vieles,  was  eigentlich  dem  öffentlichen ¬
  Rechte  anzuweisen,  noch  die  Gestalt  von  bloßem
Privatrecht  annimmt  und  erst  allmälig  in  den  Kreis  des  öffentlichen ¬
  Rechtes  übergeht.  Umgekehrt  giebt  es  aber  auch
gewisse  politisch-religiöse  Zustände  eines  Volkes,  wonach
manche  Rechtsverhältnisse,  welche  ihrer  Natur  nach  eigentlich
dem  Privatrechte  angehören,  eine  mehr  publicistische  Gestaltung ¬
  annehmen.  Beide  Erfahrungen  werden  namentlich  auch
durch  die  Geschichte  des  römischen  Rechtes  bestätigt.
Der  einzelne  Mensch  erscheint  endlich  auch  zugleich  noch
als  integrirender  Theil,  als  Glied  derjenigen  religiösen  Gemeinschaft, ¬
  der  er  sich  nach  seinem  religiösen  Glauben  anschließt. ¬
  Dadurch  kommt  er  in  mehr  oder  weniger  eigenthümliche, ¬
  religiöse  Verhältnisse.  Diese  fallen  nun  allerdings
zuweilen  ganz  mit  den  übrigen  Rechtsverhältnissen  im  Staate
zusammen,  nämlich  da,  wo  die  Religion  eine  wahre  Nationalreligion ¬
  ist.  So  bei  den  Römern,  welche  ihr  jus  sacrum
ganz  consequent  zum  jus  romanum  publicum  rechneten.
Allein  wo  diese  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  sind,  wie
namentlich  in  unseren  christlichen  Staaten,  da  bildet  das  Verhältniß ¬
  der  einzelnen  Gläubigen  zu  ihrer  Gesammtheit,  Kirche,
ein  eigenes,  besonderes  Recht,  das  Kirchenrecht.  Nur  sind
damit  nicht  zu  verwechseln  diejenigen  Rechtsgrundsätze,  welche
an  sich  Bestimmungen  des  wahren  öffentlichen,  oder  Privatrechtes ¬
  enthalten,  aber  zufälligerweise  aus  Quellen  entlehnt ¬
  sind,  die  mit  dem  Kirchenrechte  genau  zusammenhängen. ¬
  Ein  Beispiel  liefert  ein  großer  Theil  unseres  canonischen ¬
  Rechtes.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer