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Einleitung. §. 3.
für den Staatszweck im Innern und nach Außen thätig wirken, ¬
regieren zu können, so wie die genaueren Grundsätze,
nach welchen diese Regierungsgewalten ausgeübt werden
sollen.
Uebrigens läßt sich, aus sehr natürlichen Gründen, die
Grenzlinie zwischen dem öffentlichen und dem Privatrechte
nicht so genau ziehen, daß nicht manche Verhältnisse übrig
bleiben, welche, auf der einen Seite und in einer Beziehung,
als juris privati, auf der anderen Seite und in der anderen ¬
Beziehung, als juris publici erscheinen. Auch ist es
eine allgemeine geschichtliche Erfahrung, daß in den noch weniger ¬
ausgebildeten Staaten Vieles, was eigentlich dem öffentlichen ¬
Rechte anzuweisen, noch die Gestalt von bloßem
Privatrecht annimmt und erst allmälig in den Kreis des öffentlichen ¬
Rechtes übergeht. Umgekehrt giebt es aber auch
gewisse politisch-religiöse Zustände eines Volkes, wonach
manche Rechtsverhältnisse, welche ihrer Natur nach eigentlich
dem Privatrechte angehören, eine mehr publicistische Gestaltung ¬
annehmen. Beide Erfahrungen werden namentlich auch
durch die Geschichte des römischen Rechtes bestätigt.
Der einzelne Mensch erscheint endlich auch zugleich noch
als integrirender Theil, als Glied derjenigen religiösen Gemeinschaft, ¬
der er sich nach seinem religiösen Glauben anschließt. ¬
Dadurch kommt er in mehr oder weniger eigenthümliche, ¬
religiöse Verhältnisse. Diese fallen nun allerdings
zuweilen ganz mit den übrigen Rechtsverhältnissen im Staate
zusammen, nämlich da, wo die Religion eine wahre Nationalreligion ¬
ist. So bei den Römern, welche ihr jus sacrum
ganz consequent zum jus romanum publicum rechneten.
Allein wo diese Voraussetzungen nicht vorhanden sind, wie
namentlich in unseren christlichen Staaten, da bildet das Verhältniß ¬
der einzelnen Gläubigen zu ihrer Gesammtheit, Kirche,
ein eigenes, besonderes Recht, das Kirchenrecht. Nur sind
damit nicht zu verwechseln diejenigen Rechtsgrundsätze, welche
an sich Bestimmungen des wahren öffentlichen, oder Privatrechtes ¬
enthalten, aber zufälligerweise aus Quellen entlehnt ¬
sind, die mit dem Kirchenrechte genau zusammenhängen. ¬
Ein Beispiel liefert ein großer Theil unseres canonischen ¬
Rechtes.