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I. Der bisherige Rechtszustand.
Die älteren Hypotheken sind nicht übertragen, daher noch in
den alten Büchern zu suchen. Ja es kann der Fall vorkommen,
daß eine gültige Hypothek gar nicht in den bei dem betreffenden
In den älteren
Amtsgerichte vorhandenen Büchern steht 22
Büchern ist es aber oft rein unmöglich, eine Hypothek aufzufinden.
Aber auch selbst aus den neuen Hypothekenbüchern ist nicht mit
Sicherheit zu erfahren, welche Hypotheken, seit dem 15. März
186623) eingetragen, auf einem Grundstück ruhen. Bei den frei
veräußerlichen Grundstücken ist dies von selbst klar. Man kann
aber, ohne Zuhülfenahme des alphabetischen Registers und ohne
genaue Kenntniß der Zeit, während welcher die einzelnen Personen
Eigenthümer gewesen sind, nicht einmal ersehen, ob nicht irgendwo
auf einem andern, als dem Hausfolium, eine Hypothek steht, die
das Haus ergreift. Man denke z. B. an den Fal', daß ein Hausbesitzer ¬
eine Hypothek bestellen wollte, der noch nicht in der Häuserliste ¬
stand, weil das Haus erst neu gebaut war. Hier sollte er
einstweilen als Nichthausbesitzer ein Folium erhalten und darauf
seine Hypothek zu stehen kommen 24). Erhielt er nachher ein
Hausfolium, so sollte dann eine Verweisung auf das andere Folium
gemacht werden, oder die Hypothek übertragen werden. Hier
mußte man sich auf das alphabetische Register verlassen, und auch
dieses ließ den Richter in Stich, wenn inzwischen das Haus weiter
verkauft war. Ließ ihn daher sein Gedächtniß in Stich, oder trat
ein Richterwechsel ein, so konnte gar leicht die von einem Hausbesitzer ¬
bestellte Hypothek die erste auf dem Folium werden, während ¬
von seinem Vorbesitzer bereits eine Hypothek bestellt war, die
das Haus ergriff. Ebenso in dem Falle, da ein Hausbesitzer sich
als Nichthausbesitzer ausgab.
Die bedenklichste Seite bei der Einrichtung der neuen Hypothekenbücher ¬
war die, daß die Hausfolien eine gewisse Aehnlichkeit ¬
mit Realfolien hatten und vielfach damit verwechselt wurden.
Zudem schrieb §. 50 der Ausführungsbekanntmachung vor, daß
regelmäßig die Hypothekenscheine in der Form eines beglaubigten
Folienauszugs auszustellen seien. Nun ließ sich ein Schuldner
22) S. oben, nota 14.
22) Dem Tage, da das Gesetz von 1864 in Kraft trat.
24) §. 36 Nro. 2 der Ausführungs=Bekanntmachung.