Volltext : Meyer, Hermann: ¬Das preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen Theile Hannovers, besonders in der Uebergangszeit

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I.  Der  bisherige  Rechtszustand.
Die  älteren  Hypotheken  sind  nicht  übertragen,  daher  noch  in
den  alten  Büchern  zu  suchen.  Ja  es  kann  der  Fall  vorkommen,
daß  eine  gültige  Hypothek  gar  nicht  in  den  bei  dem  betreffenden
In  den  älteren
Amtsgerichte  vorhandenen  Büchern  steht  22
Büchern  ist  es  aber  oft  rein  unmöglich,  eine  Hypothek  aufzufinden.
Aber  auch  selbst  aus  den  neuen  Hypothekenbüchern  ist  nicht  mit
Sicherheit  zu  erfahren,  welche  Hypotheken,  seit  dem  15.  März
186623)  eingetragen,  auf  einem  Grundstück  ruhen.  Bei  den  frei
veräußerlichen  Grundstücken  ist  dies  von  selbst  klar.  Man  kann
aber,  ohne  Zuhülfenahme  des  alphabetischen  Registers  und  ohne
genaue  Kenntniß  der  Zeit,  während  welcher  die  einzelnen  Personen
Eigenthümer  gewesen  sind,  nicht  einmal  ersehen,  ob  nicht  irgendwo
auf  einem  andern,  als  dem  Hausfolium,  eine  Hypothek  steht,  die
das  Haus  ergreift.  Man  denke  z.  B.  an  den  Fal',  daß  ein  Hausbesitzer ¬
  eine  Hypothek  bestellen  wollte,  der  noch  nicht  in  der  Häuserliste ¬
  stand,  weil  das  Haus  erst  neu  gebaut  war.  Hier  sollte  er
einstweilen  als  Nichthausbesitzer  ein  Folium  erhalten  und  darauf
seine  Hypothek  zu  stehen  kommen  24).  Erhielt  er  nachher  ein
Hausfolium,  so  sollte  dann  eine  Verweisung  auf  das  andere  Folium
gemacht  werden,  oder  die  Hypothek  übertragen  werden.  Hier
mußte  man  sich  auf  das  alphabetische  Register  verlassen,  und  auch
dieses  ließ  den  Richter  in  Stich,  wenn  inzwischen  das  Haus  weiter
verkauft  war.  Ließ  ihn  daher  sein  Gedächtniß  in  Stich,  oder  trat
ein  Richterwechsel  ein,  so  konnte  gar  leicht  die  von  einem  Hausbesitzer ¬
  bestellte  Hypothek  die  erste  auf  dem  Folium  werden,  während ¬
  von  seinem  Vorbesitzer  bereits  eine  Hypothek  bestellt  war,  die
das  Haus  ergriff.  Ebenso  in  dem  Falle,  da  ein  Hausbesitzer  sich
als  Nichthausbesitzer  ausgab.
Die  bedenklichste  Seite  bei  der  Einrichtung  der  neuen  Hypothekenbücher ¬
  war  die,  daß  die  Hausfolien  eine  gewisse  Aehnlichkeit ¬
  mit  Realfolien  hatten  und  vielfach  damit  verwechselt  wurden.
Zudem  schrieb  §.  50  der  Ausführungsbekanntmachung  vor,  daß
regelmäßig  die  Hypothekenscheine  in  der  Form  eines  beglaubigten
Folienauszugs  auszustellen  seien.  Nun  ließ  sich  ein  Schuldner
22)  S.  oben,  nota  14.
22)  Dem  Tage,  da  das  Gesetz  von  1864  in  Kraft  trat.
24)  §.  36  Nro.  2  der  Ausführungs=Bekanntmachung.
            
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