Volltext : Foelix, Jacob: Abhandlung über Weidgang und Weidgerechtigkeiten nach der in den Rheinlanden bestehenden Gesetzgebung

VII
§.  57.  Kompetenz  der  Gerichte  |  |
§.  58.  Beweis  der  Existenz  der  Privatweide.
Von  Streitigkeiten,  welche  sich  zwiIV. ¬
  Abschnitt.
schen  der  ganzen  Gemeinde,  als
Weide=Gesellschaft,  und  zwischen
einzelnen  Grundeigenthümern  oder
Einwohnern  derselben,  in  Betreff
der  Theilnahmeerheben,  die  diesen
an  der  Stoppelweide  in  der  ganzen
Gemarkung  zusteht.
§.  59.  Aufhebung  der  früheren  Vertheilungen,  wonach  einem
der  Theilnehmer  eine  unverhältnißmäßige  Mehrzahl  von
Vieh  aufzutreiben  erlaubt  war  .
§.  60.  Ausnahme  dieser  Regel.
§.  61.  Abschaffung  früherer  Beschränkungen,  z.  B.,  daß  ein
Theilnehmer  nur  auf  einem  Theil  der  Gemarkung  die
Weide  ausüben  durfte.
§.  62.  Das  ehemalige  Vorrecht  einer  Mehrzahl  kann  nicht
durch  angebliche  frühere  Verjäͤhrung  aufrecht  erhalten
werden.
§.  63.  Auch  kann  ein  solches  Vorrecht  heutiges  Tages  nicht
durch  Verjährung  erworben  werden;  eben  so  findet  keine
Besitzklage  Statt.
§.  64.  Kompetenz  der  Gerichte  |  |
§.  65.  Gegen  wen  müssen  die  desfallsigen  Klagen  angestellt
werden.
§.  66.  Es  widerstrebt  dem  Gesetze,  die  gemeine  Stoppelweide
zum  Vortheil  der  Gemeinde=Kassa  zu  verpachten.
§.  67.  Die  einzelnen  Gemeinde=Einwohner  dürfen  ihren  Antheil
an  der  gemeinen  Stoppelweide  nicht  verpachten.
V.Abschnitt.  Streitigkeiten  über  die  Artder  Ausübung ¬
  der  Privatweide.
§.  68.  Aufzählung  dieser  Streitigkeiten.
            
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