Volltext : Foelix, Jacob: Abhandlung über Weidgang und Weidgerechtigkeiten nach der in den Rheinlanden bestehenden Gesetzgebung

—  114  berechnet, -
  daß  damals  es  herkoͤmmlich  und  gebraͤuchlich
war,  sein  Eigenthum  nicht  einzuschließen,  und  es  nie
ganz  zu  besaamen,  sondern  immer  flurweise  in  der  Brache
zu  lassen.  Durch  die  Abschaffung  dieser  Gebräuche
muß  sich  die  Zahl  des  Viehes,  welches  auf  der  Stoppelweide =
  genährt  werden  kann,  vermindern;  und  somit
muß  auch  schon  aus  diesem  Grunde  eine  neue  Vertheilung =
  eintreten.
Ferner  war,  aller  Wahrscheinlichkeit  nach,  die  vor
langen  Jahren  gemachte  Bestimmung  der  Zahl  des
Viehes,  welche  ein  Hof  auf  die  gemeine  Weide  auftreiben =
  dürfe,  nach  der  damaligen  Ausdehnung  der  Grundstücke ¬
  dieses  Hofes  berechnet.  Diese  Lage  hat  sich  aber
nach  und  nach  im  Laufe  der  Zeit  geändert,  als  es  immer =
  mehr  und  mehr  gebräuchlich  wurde,  einzelne  Grundstücke ¬
  von  dem  Hofe  zu  trennen.  Dadurch,  daß  man
auf  eine  solche  allmähliche  Verminderung  der  zu  dem
Hofe  gehörigen  Grundstücke  nicht  sogleich  Bedacht  nahm,
entstand  wahrscheinlich  an  vielen  Orten  das  jetzt  bestehende =
  Mißverhältniß.  Heutiges  Tages,  wo  die  völlige
Zerstückelung  jedes  Hofes  auf  keine  Weise  gehindert  ist,
würde,  wenn  man  nicht  auf  den  Grundsatz  der  verhältnißmäßigen =
  Vertheilung  hält,  sondern  die  alte  Bestimmung =
  als  wirksam  betrachtet,  zuletzt  sich  der  Fall  ereignen
können,  daß  die  Weide  von  Jemand  ausgeübt  würde,
der  mit  dem  Hofgebäude  eine  ganz  unbedeutende
Zahl  von  Grundstücken  oder  gar  keine  mehr  besäße;
und  man  würde  alsdann  die  früher  bestimmte  Zahl  des
aufzutreibenden  Viehes  als  ein  von  dem  Grundbesitz
            
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