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§ 176. Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung. § 177.
§ 1353.
insbesondere dem Ertrag eines Erwerbsgeschäftes, zu den Kosten des Unterhalts ¬
einen angemessenen Beitrag insoweit leisten,
als die Unterhaltskosten
durch die dem Manne an dem Vermögen der
Kinder zustehende Nutznießung ¬
nicht gedeckt werden."
Auch in Ansehung der Sorge für die Person eines gemeinschaftlichen ¬
Kindes gilt in diesem Falle das Gleiche, wie wenn die frühere Ehe
geschieden und beide Teile für schuldig erklärt wären.2)
InterVI. ¬
Wenn ein verschollener ausländischer Ehemann seinen letzten
nationales
Wohnsitz im Deutschen Reiche hatte und die hier zurückgebliebene oder dahin
Recht.
zurückgekehrte Ehefrau eine Deutsche ist oder bis zu ihrer Verheiratung
mit dem Verschollenen eine Deutsche war, so kann auf ihren Antrag der
Verschollene im Deutschen Reiche nach den deutschen Gesetzen für tot erklärt
werden.3) Die Folge ist dann, daß die verlassene Ehefrau auf Grund der
Todeserklärung eine neue Ehe mit der Wirkung eingehen kann, daß dadurch
ihre frühere Ehe aufgelöst wird.*
Die Wirkungen einer vor dem 1. Januar 1900 erfolgten Todes- Uebergangsbestim ¬
¬
bestimmen sich grundsätzlich nach dem bisherigen Rechte.5) Jedoch
mungen.
kann der Ehegatte einer vor dem 1. Januar 1900 für tot erklärten
Person nach dem 1. Januar 1900 eine neue Ehe auch dann eingehen,
wenn die Wiederverheiratung nach den bisherigen Gesetzen nicht zulässig
sein würde.6)
V. Wirkungen der Ehe im allgemeinen.
§ 177.
1. Persönliche Rechtsstellung der Ehegatten.")
Pflicht zur
I. Die aus dem Wesen der Ehe für das persönliche Verhältnis der
ehelichen
Ehegatten zu einander sich ergebenden sittlichen und rechtlichen Pflichten
Lebensbemessen ¬
sich nach dem Grundsatze, daß die Ehegatten einander zur ehelichen gemeinschaft.
Lebensgemeinschaft verpflichtet sind.
In dieser Auffassung stimmt das BGB.s) mit dem ALM.9) überein.
Abweichend vom ALR.10) enthält sich aber das BGB. einer Aufzählung
der einzelnen aus der Verpflichtung zur Lebensgemeinschaft folgenden Rechte
§ 1585 BGB.
2) § 1637 BGB. Vgl. auch Art. 206 EG. z. BGB.
Art. 9 Abs. 3 EG. z. BGB.
Art. 13 Abs. 2 EG. z. BGB. Mariolle, in der Zeitschrift für internat.
Privat= und Strafrecht, Bd. 9 S. 104.
Art. 158 EG. z. BGB.
Art. 159 EG. z. BGB.; es finden dann die Vorschriften der §§ 1348 bis
1352
entsprechende Anwendung. Vgl. Habicht a. a. O. § 12 S. 50 ff.
Denkschrift
Mot. IV S. 104 ff.; Prot. II S. 5049ff. (Bd. 4 S. 94 ff.)
S. 181 ff.; Planck=Unzner IV S. 79ff.; v. Staudinger=Engelmann IV S. 71 ff.
Matthiaß Bd. 2 § 84; Enneccerus=Lehmann Bd. 2 § 88; Cosack Bd. 2 § 279; Jacobi,
Das persönliche Eherecht, (2. Aufl.) S. 61 ff.; Fraenkel, Familienrecht, S. 22 ff.; F. Kohler,
Familienrecht, §§ 7—10; v. Buchka, 3. Aufl. S. 282 ff.; Förtsch S. 20 ff.; Engelmann a. a.
O. S. 644 ff.; Hachenburg, Vorträge, S. 106 ff.; Dernburg Bd. 3 §§ 21—23; Eccius
Bd. 4 § 206; Zürn, Preuß. Eherecht, § 6 S. 28 ff.; Jastrow, Das Recht der Frau
nach dem BGB., 1897; Planck, Die rechtliche Stellung der Frau nach dem BGB.
(Vortrag), 1899.
§ 175 II 1 ALR.
§ 1353 BGB.
§§ 174—183 II 1 ALR.