Volltext : Vergleichende Darstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich und des Preußischen Allgemeinen Landrechts (2)

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§  176.  Wiederverheiratung  im  Falle  der  Todeserklärung.  §  177.
§  1353.
insbesondere  dem  Ertrag  eines  Erwerbsgeschäftes,  zu  den  Kosten  des  Unterhalts ¬
  einen  angemessenen  Beitrag  insoweit  leisten,
als  die  Unterhaltskosten
durch  die  dem  Manne  an  dem  Vermögen  der
Kinder  zustehende  Nutznießung ¬
  nicht  gedeckt  werden."
Auch  in  Ansehung  der  Sorge  für  die  Person  eines  gemeinschaftlichen ¬
  Kindes  gilt  in  diesem  Falle  das  Gleiche,  wie  wenn  die  frühere  Ehe
geschieden  und  beide  Teile  für  schuldig  erklärt  wären.2)
InterVI. ¬
  Wenn  ein  verschollener  ausländischer  Ehemann  seinen  letzten
nationales
Wohnsitz  im  Deutschen  Reiche  hatte  und  die  hier  zurückgebliebene  oder  dahin
Recht.
zurückgekehrte  Ehefrau  eine  Deutsche  ist  oder  bis  zu  ihrer  Verheiratung
mit  dem  Verschollenen  eine  Deutsche  war,  so  kann  auf  ihren  Antrag  der
Verschollene  im  Deutschen  Reiche  nach  den  deutschen  Gesetzen  für  tot  erklärt
werden.3)  Die  Folge  ist  dann,  daß  die  verlassene  Ehefrau  auf  Grund  der
Todeserklärung  eine  neue  Ehe  mit  der  Wirkung  eingehen  kann,  daß  dadurch
ihre  frühere  Ehe  aufgelöst  wird.*
Die  Wirkungen  einer  vor  dem  1.  Januar  1900  erfolgten  Todes-  Uebergangsbestim ¬
 ¬
  bestimmen  sich  grundsätzlich  nach  dem  bisherigen  Rechte.5)  Jedoch
mungen.
kann  der  Ehegatte  einer  vor  dem  1.  Januar  1900  für  tot  erklärten
Person  nach  dem  1.  Januar  1900  eine  neue  Ehe  auch  dann  eingehen,
wenn  die  Wiederverheiratung  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nicht  zulässig
sein  würde.6)
V.  Wirkungen  der  Ehe  im  allgemeinen.
§  177.
1.  Persönliche  Rechtsstellung  der  Ehegatten.")
Pflicht  zur
I.  Die  aus  dem  Wesen  der  Ehe  für  das  persönliche  Verhältnis  der
ehelichen
Ehegatten  zu  einander  sich  ergebenden  sittlichen  und  rechtlichen  Pflichten
Lebensbemessen ¬
  sich  nach  dem  Grundsatze,  daß  die  Ehegatten  einander  zur  ehelichen  gemeinschaft.
Lebensgemeinschaft  verpflichtet  sind.
In  dieser  Auffassung  stimmt  das  BGB.s)  mit  dem  ALM.9)  überein.
Abweichend  vom  ALR.10)  enthält  sich  aber  das  BGB.  einer  Aufzählung
der  einzelnen  aus  der  Verpflichtung  zur  Lebensgemeinschaft  folgenden  Rechte
§  1585  BGB.
2)  §  1637  BGB.  Vgl.  auch  Art.  206  EG.  z.  BGB.
Art.  9  Abs.  3  EG.  z.  BGB.
Art.  13  Abs.  2  EG.  z.  BGB.  Mariolle,  in  der  Zeitschrift  für  internat.
Privat=  und  Strafrecht,  Bd.  9  S.  104.
Art.  158  EG.  z.  BGB.
Art.  159  EG.  z.  BGB.;  es  finden  dann  die  Vorschriften  der  §§  1348  bis
1352
entsprechende  Anwendung.  Vgl.  Habicht  a.  a.  O.  §  12  S.  50  ff.
Denkschrift
Mot.  IV  S.  104  ff.;  Prot.  II  S.  5049ff.  (Bd.  4  S.  94  ff.)
S.  181  ff.;  Planck=Unzner  IV  S.  79ff.;  v.  Staudinger=Engelmann  IV  S.  71  ff.
Matthiaß  Bd.  2  §  84;  Enneccerus=Lehmann  Bd.  2  §  88;  Cosack  Bd.  2  §  279;  Jacobi,
Das  persönliche  Eherecht,  (2.  Aufl.)  S.  61  ff.;  Fraenkel,  Familienrecht,  S.  22  ff.;  F.  Kohler,
Familienrecht,  §§  7—10;  v.  Buchka,  3.  Aufl.  S.  282  ff.;  Förtsch  S.  20  ff.;  Engelmann  a.  a.
O.  S.  644  ff.;  Hachenburg,  Vorträge,  S.  106  ff.;  Dernburg  Bd.  3  §§  21—23;  Eccius
Bd.  4  §  206;  Zürn,  Preuß.  Eherecht,  §  6  S.  28  ff.;  Jastrow,  Das  Recht  der  Frau
nach  dem  BGB.,  1897;  Planck,  Die  rechtliche  Stellung  der  Frau  nach  dem  BGB.
(Vortrag),  1899.
§  175  II  1  ALR.
§  1353  BGB.
§§  174—183  II  1  ALR.
            
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