Volltext : Zur Reform des Civilprocesses in Deutschland ([1])

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Beweiserhebung  treten  neue  entscheidende  Beweismittel  hervor:
sind  sie  vor  dem  Erlasse  der  Beweisverfügung  nicht  bezeichnet,
liegen  die  Voraussetzungen  des  §.  285  Abs.  2  nicht  vor  oder
können  die  letzteren  nicht  nachgewiesen  werden,  so  unterliegt ¬
  die  materielle  Wahrheit.  Freilich  ist  mit  der  obigen  Auffassung ¬
  der  Sache  die  Eventualmaxime  nicht  vereinbar  und
eine  auffallende  Erscheinung  bleibt  es,  dass  dieser  deutschrechtliche ¬
  Grundsatz,  welcher  für  das  Verfahren  mit  dem  romanischen ¬
  Beweisdecrete  gar  nicht  passt,  auch  dem  code  de
procédure  civile  ebensowenig  als  der  genfer  Processordnung
und  dem  neuesten  bayerischen  Entwurfe  bekannt  ist,  in  der
hannoverschen  Processconferenz  nicht  angegriffen,  ja  nicht
einmal  angezweifelt  worden  ist.
Wenn  aber  nicht  allgemeine  Grundsätze,  sondern  die  Vorschriften ¬
  des  Entwurfs  einer  allgemeinen  deutschen  Civilprocessordnung ¬
  entscheiden  sollen,  so  wird  man  jene  Auffassung
der  Sache  nicht  billigen  können,  vielmehr  sagen  müssen,  dass
durch  die  Beweisverfügung,  obwohl  sie  eine  processleitende
Verfügung  ist,  die  mündliche  Verhandlung  geschlossen  wird.
Das  folgt  in  keiner  Weise  daraus,  dass  die  Beweisverfügung
nach  §.  283  einen  Thatbestand  enthalten  soll:  denn  nach  früheren ¬
  Erörterungen  kann  dieses  Gebot  auch  durch  ganz  andere
Gründe  gerechtfertigt  werden;  es  folgt  auch  nicht  mit  Nothwendigkeit ¬
  daraus,  dass  im  §  284  von  einem  Schlusse  der
mündlichen  Verhandlung  gesprochen  wird:  denn  die  Worte
lassen  zur  Noth  eine  andere  Auslegung  zu  und  in  der  hannoverschen ¬
  Conferenz  ist  nicht  daran  gedacht  worden,  denselben
eine  so  weit  tragende  Bedeutung  beizulegen;  es  folgt  dagegen
daraus,  dass  im  Falle  der  Annahme  der  nach  allgemeinen
Grundsätzen  zu  billigenden  Ansicht  die  Vorschriften  der  §§.  246,
247  über  die  Präclusion  der  Einreden,  Repliken  und  Dupliken
für  die  Instanz  nur  für  die  processhindernden  Einreden  einige
Bedeutung  behalten,  die  Vorschriften  der  §§.  283,  284  über
die  Präclusion  der  Beweise  für  die  Instanz  aber  alle  und  jede
Bedeutung  verlieren.
Das  auf  einer  so  breiten  Grundlage  des  Grundsatzes  der
Mündlichkeit  errichtete  Gebäude  ist  durch  den  Satz  gekrönt,
            
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