Volltext : Ubbelohde, August: Ueber den Satz: Ipso iure compensatur

§.  23.  l.  8.  §.  1.  D.  rat.  rem.  hab.
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eine  Nichtschuld  gerichtlich  eingetrieben:  so  hat  der  Stipulator
kein  Interesse  an  der  Ratihabition.  Denn  wird  ratihabirt,  so
macht  das,  fälschlich  dem  Procurator  die  Zahlung  zuerkennende,
Urtheil  auch  zwischen  Stipulator  und  dominus  Wahrheit;  und
der  Stipulator  kann  das  Gezahlte  auf  keine  Weise  zurückbekommen. ¬
  Ratihabirt  der  dominus  aber  nicht,  so  sind  drei  Fälle  denkbar. ¬
  Erstens  der  Stipulator  zahlt  dem  dominus  gutwillig,  oder
zweitens  er  wird  dazu  verurtheilt,  oder  aber  drittens  er  wird  in
dem  vom  dominus  gegen  ihn  erhobenen  Processe  freigesprochen.
Im  ersten  und  im  zweiten  Falle  ist  die  Sache  genau  so,  als
schuldete  der  Stipulator  wirklich:  er  wird  also  mit  der  actio  ex
stipulatu  das  dem  Procurator  Gezahlte  sammt  den  Proceßkosten
sowohl  von  diesem  als  von  den  Bürgen  zurückverlangen  können.
Im  dritten  Falle  jedoch  zeigt  das  den  dominus  abweisende  Urtheil, ¬
  daß  er  nichts  zu  ratihabiren  hatte;  und  vom  passiven  Uebergange ¬
  einer  condictio  indebiti  vom  Procurator  auf  den  dominus ¬
  kann  hier  umdeswillen  keine  Rede  sein,  weil  eine  condictio
indebiti  gegen  den  Procurator,  dem  ja  gezwungen  gezahlt  ist,
nicht  statthat.  Genaugenommen  würde  also  in  diesem  Falle  die
Stipulation  nicht  verfallen  10).  Der  Erfolg  würde  dann  der  sein,
daß  der  Stipulator  das  dem  Procurator  Gezahlte  einbüste,  und
der  (falsus)  procurator  dies  lucrirte  11).  Allein,  man  hat,  um
diese  Unbilligkeit  zu  vermeiden,  auch  hier  dem  Stipulator  die
Rückforderung  des  dem  Procurator  Gezahlten  sowie  den  Anspruch
auf  Ersatz  der  Proceßkosten  gestattet,  und  zwar  mit  der  aclio  ex
stipulatu,  welche  auch  hier  gegen  die  Bürgen  angestellt  werden
kann.  —  Das  Ergebniß  ist  also  das:  mag  durch  den  Procurator
ein  debitum  oder  ein  indebitum  per  judicem  oder  sine  judice
10)  l.  22.  c.  §.  2.  eod.  Quod  si  procurator  per  judicem  non  debitam
pecuniam  exegisset:  dici  potest,  sive  ratum  dominus  habuisset,  sive  non
habuisset,  fidejussores  non  teneri:  vel  quia  nulla  res  esset,  quam  dominus
ratam  habere  possit;  vel  quia  nihil  stipulatoris  interest  ratum  haberi.  —  .
16.  pr.  eod.  Si  indebitum  procuratori  solutum  sit,  agi  statim  ex  bac  stipulatione ¬
  adversus  procuratorem  potest,  ut  ratum  habeat  dominus:  ut  possit  dignosci, ¬
  utrumne  domino  condici  debeat  id,  quod  indebitum  solutum  sit,
si  is  ratum  babeat;  an  vero  procuratori  condicendum  sit,  si  dominus
ratum  non  habeat.
1)  l.  6.  §.  1.  2.  D.  de  condict.  indebiti  12,  6.  vgl.  l.  46.  §.  4.  D.
de  procurat.  3,  3.  —  l.  22.  §.  2.  cit.  (Fortsetzung  aus  Note  10.)  —  adlicietur ¬
  ergo  injuria  is,  qui  procuratori  solvit.
            
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