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Verordnung über den Subhastationsder ¬
Kalkulatur die sämmtlichen Ansprüche an die Masse
und den Betrag der letzteren zusammenstellen zu lassen.
Hiernach ist das Landgericht zu Gnesen zu bescheiden. =
e) vom 8. Oktober 1834. (I. 3179. Jahrb. Bnd. 44. S.
377.) an das Kammergericht:
„Die Verordnung vom 4. März d. J. über den Subhastations=Prozeß, ¬
wegen deren Anwendbarkeit auf schwebende =
Kaufgelder=Liquidations=Prozesse das Königliche
Kammergericht in dem Berichte vom 21. August d. J. wiederholt =
seine Bedenken vorgetragen hat, ist in ihren Vorschriften ¬
so deutlich, daß es weder einer gesetzlichen Deklaration, =
noch specieller transitorischer Bestimmungen bedarf. =
Nach §. 22. sind die Vorschriften der Allg. Gerichtsordnung =
Th. 1. Tit. 51. §§. 2—50. in Betreff des Kaufgelder=Liquidations=Prozesses =
aufgehoben, und nach
§. 24. tritt die Verordnung mit dem 1. Mai in Gesetzeskraft. ¬
Es versteht sich daher ohne weitere Bestimmung
daß vom 1. Mai d. J. an nach den aufgehobenen
Vorschriften nicht weiter verfahren werden darf, und
es folgt hieraus, daß von diesem Zeitpunkte ab die bereits
anhängigen Kaufgelder=Liquidations=Prozesse in das Kaufgelder=Belegungs=Verfahren =
nach dem Jnhalte jener Verordnung =
umgeleitet werden müssen. Wenn übrigens
die allgemeine Bestimmung des §. 24. wegen Eintritts
der neuen Verordnung, welche in dieser Allgemeinheit auch
die Kaufgelder=Liquidations=Prozesse in sich begreift, zusätzlich =
der Subhastationsprozesse noch besonders erwähnt, ¬
so erklärt sich dies aus der Ausnahme, welche bei
diesen hinzugesetzt wird, ohne daß darum die KaufgelderBelegungs=Prozesse =
von der allgemeinen Regel der Umleitung =
ausgeschlossen wären.
Die einzelnen Schwierigkeiten und Jnkonvenienzen,
welche die Umleitung zur Folge haben kann, und das Kollegium =
in seinem obengedachten Berichte aufzählt, werden