Volltext : ¬Das österreichische Erbrecht (600)

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2.  Capitel.  Die  Einzelnachfolge.
§.  62.
2  Der  herrschenden  gemeinrechtlichen  Lehre  zufolge  (System  II  §.  72  Note  5.
§.  94  Note  8)  findet  der  Erwerb  des  Vermächtnisses  von  selbst  (ipso  jure),  ohne
Wissen  und  Willen  des  Bedachten  statt  (L.  77  §.  3  D.  de  leg.  II.  L.  16  §.  1  D.
qui  test.  fac.  28.  1.  L.  24  pr.  D.  de  O.  et  A.  44.  7),  so  daß  Anfall  und  Erwerb. ¬
  Delation  und  Acquisition  des  Vermächtnisses  nicht  zu  trennen  sind,  dem  Bedachten ¬
  jedoch  freisteht,  das  erworbene  Legat  hinterher  auszuschlagen.  Gegen  diese
feststehende  und  fast  ganz  unbestrittene  Ansicht  hat  neuestens  Köppen  in  der  angeführten ¬
  Abhandlung  Einsprache  erhoben,  welche  jedoch  m.  E.  nicht  geeignet  ist,  die
herrschende  Lehre  zu  erschüttern.  (Eines  der  Hauptargumente  Köppen's,  daß  man
das  einmal  erworbene  Legat  nicht  wieder  repudiiren  könne,  widerlegt  sich  schon  durch
L.  19  §.  1  D.  quemadm.  serv.  amitt.  8.  6  und  durch  die  Erwägung,  daß  jener
Grundsatz  eben  nur  für  den  definitiven  Erwerb  gilt.)  Für  das  österr.  Recht  ist  jedoch
kein  triftiger  Grund  vorhanden,  einen  ipso  jure  stattfindenden  Erwerb  des  Legats
mit  der  Möglichkeit  der  Rückgängigmachung  desselben  ex  post  zu  statuiren:  vielmehr ¬
  ist  bei  Vermächtnissen  wie  bei  Erbschaften  ein  positives  Wollen,  nicht  ein
bloßes  Nicht=Wollen  des  Honorirten  erforderlich  (vgl.  Fitting  S.  156  fg.).  Dafur
spricht  schon  der  in  §.  684  gewählte  Ausdruck:  „Recht  auf  das  Vermächtni
(Anm.  3),  welcher  in  dieser  Beziehung  dieselbe  Bedeutung  hat,  wie  der  Ausdruck
„Erbrecht"  in  den  §§.  536.  537,  woraus  doch  auch  nicht  zu  folgern  ist,  daß  die  Erbschaft ¬
  ipso  jure  erworben  werde  und  nur  hinterher  wieder  ausgeschlagen  werden
könne.  Vgl.  auch  §.  650.  689.  Das  Interesse  des  Legatars  ist  hinlänglich  gewahrt, ¬
  wenn  er  das  Recht  der  Annahme  oder  Ausschlagung  des  Vermächtnisses  auf
seine  Erben  transmittirt:  in  diesem  Punkt  concentrirt  sich  die  ganze  praktische  Bedeutung ¬
  des  dies  legati  cedens.  cf.  L.  2.  3.  5  pr.  §.  1.  L.  7.  8.  22  §.  1  D.  h.
t.  36.  2.  System  II  §.  83  Note  7.  Brinz  S.  948.  949.  Der  Unterschied  beider
Behandlungsweisen  zeigt  sich  praktisch  im  Fall  der  Ernennung  eines  Vulgarsubstituten ¬
  (cf.  L.  3  §.  1.  2.  L.  11  §.  1  D.  de  adim.  leg.  34.  4.  L.  25  pr.  D.  ad  Sc.
Trebell.  36.  1),  da  nach  österr.  Recht  (vgl.  auch  Ellinger  zu  §.  684)  der  Substitut
dem  Erben  des  Legatars,  der  sich  über  die  Annahme  des  Legats  noch  nicht  erklärt
hatte,  vorgeht  (ygl.  Köppen  S.  206  fg.),  während  nach  der  entgegengesetzten  Ansicht ¬
  die  Erben  dem  Substituten  vorgehen,  da  das  Vermächtniß  von  selbst  erworben
ist  (Zimmern  im  civ.  Arch.  Bd.  9  Nr.  18).  —  Die  herrschende  gemeinrechtliche
Lehre  über  den  Vermächtnißerwerb  ipso  jure  ist  in  das  preuß.  Landr.  (Koch  I1
§.  869),  in  das  sächs.  Gesetzb.  §.  2426.  2427  und  in  den  hess.  Entwurf  Art.  286
übergegangen.
3  Von  dem  Erwerb  des  Vermächtnißrechts  ist  der  Erwerb  des  vermachten  Rechts
wohl  zu  unterscheiden.  Vgl.  auch  Puchta,  Vorles.  zu  §.  541.  Überhaupt  sind  hier
drei  Positionen  zu  machen:  das  Recht  auf  das  Vermächtniß  (Recht  zu  der  Einzelnachfolge, ¬
  Recht  zur  Annahme  oder  Ausschlagung  des  Legats),  das  Recht  aus  dem
Vermächtniß  (Recht  aus  der  Einzelnachfolge,  Vermächtnißrecht),  und  das  Recht
an  dem  Vermächtniß  (Recht  an  dem  vermachten  Objekt,  Eigenthumsrecht  u.  s.  f.
ex  causa  legati).
Insbesondere  kann  auch  der  Masseverwalter  dem  Cridatar  angefallene  Vermächtnisse ¬
  annehmen.  Hfdkrt  v.  8.  Mai  1835  Anh.  Nr.  62.  Conc.  Ordn.  25.  Dez.
1868  §.  4.  Dieses  Recht  steht  aber  sonstigen  Gläubigern  eines  Legatars  nicht  zu.
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Unger,  System  des  österr.  allg.  Privatrechts.  Bd.  VI.  2.  Aufl.
            
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