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2. Capitel. Die Einzelnachfolge.
§. 62.
2 Der herrschenden gemeinrechtlichen Lehre zufolge (System II §. 72 Note 5.
§. 94 Note 8) findet der Erwerb des Vermächtnisses von selbst (ipso jure), ohne
Wissen und Willen des Bedachten statt (L. 77 §. 3 D. de leg. II. L. 16 §. 1 D.
qui test. fac. 28. 1. L. 24 pr. D. de O. et A. 44. 7), so daß Anfall und Erwerb. ¬
Delation und Acquisition des Vermächtnisses nicht zu trennen sind, dem Bedachten ¬
jedoch freisteht, das erworbene Legat hinterher auszuschlagen. Gegen diese
feststehende und fast ganz unbestrittene Ansicht hat neuestens Köppen in der angeführten ¬
Abhandlung Einsprache erhoben, welche jedoch m. E. nicht geeignet ist, die
herrschende Lehre zu erschüttern. (Eines der Hauptargumente Köppen's, daß man
das einmal erworbene Legat nicht wieder repudiiren könne, widerlegt sich schon durch
L. 19 §. 1 D. quemadm. serv. amitt. 8. 6 und durch die Erwägung, daß jener
Grundsatz eben nur für den definitiven Erwerb gilt.) Für das österr. Recht ist jedoch
kein triftiger Grund vorhanden, einen ipso jure stattfindenden Erwerb des Legats
mit der Möglichkeit der Rückgängigmachung desselben ex post zu statuiren: vielmehr ¬
ist bei Vermächtnissen wie bei Erbschaften ein positives Wollen, nicht ein
bloßes Nicht=Wollen des Honorirten erforderlich (vgl. Fitting S. 156 fg.). Dafur
spricht schon der in §. 684 gewählte Ausdruck: „Recht auf das Vermächtni
(Anm. 3), welcher in dieser Beziehung dieselbe Bedeutung hat, wie der Ausdruck
„Erbrecht" in den §§. 536. 537, woraus doch auch nicht zu folgern ist, daß die Erbschaft ¬
ipso jure erworben werde und nur hinterher wieder ausgeschlagen werden
könne. Vgl. auch §. 650. 689. Das Interesse des Legatars ist hinlänglich gewahrt, ¬
wenn er das Recht der Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses auf
seine Erben transmittirt: in diesem Punkt concentrirt sich die ganze praktische Bedeutung ¬
des dies legati cedens. cf. L. 2. 3. 5 pr. §. 1. L. 7. 8. 22 §. 1 D. h.
t. 36. 2. System II §. 83 Note 7. Brinz S. 948. 949. Der Unterschied beider
Behandlungsweisen zeigt sich praktisch im Fall der Ernennung eines Vulgarsubstituten ¬
(cf. L. 3 §. 1. 2. L. 11 §. 1 D. de adim. leg. 34. 4. L. 25 pr. D. ad Sc.
Trebell. 36. 1), da nach österr. Recht (vgl. auch Ellinger zu §. 684) der Substitut
dem Erben des Legatars, der sich über die Annahme des Legats noch nicht erklärt
hatte, vorgeht (ygl. Köppen S. 206 fg.), während nach der entgegengesetzten Ansicht ¬
die Erben dem Substituten vorgehen, da das Vermächtniß von selbst erworben
ist (Zimmern im civ. Arch. Bd. 9 Nr. 18). — Die herrschende gemeinrechtliche
Lehre über den Vermächtnißerwerb ipso jure ist in das preuß. Landr. (Koch I1
§. 869), in das sächs. Gesetzb. §. 2426. 2427 und in den hess. Entwurf Art. 286
übergegangen.
3 Von dem Erwerb des Vermächtnißrechts ist der Erwerb des vermachten Rechts
wohl zu unterscheiden. Vgl. auch Puchta, Vorles. zu §. 541. Überhaupt sind hier
drei Positionen zu machen: das Recht auf das Vermächtniß (Recht zu der Einzelnachfolge, ¬
Recht zur Annahme oder Ausschlagung des Legats), das Recht aus dem
Vermächtniß (Recht aus der Einzelnachfolge, Vermächtnißrecht), und das Recht
an dem Vermächtniß (Recht an dem vermachten Objekt, Eigenthumsrecht u. s. f.
ex causa legati).
Insbesondere kann auch der Masseverwalter dem Cridatar angefallene Vermächtnisse ¬
annehmen. Hfdkrt v. 8. Mai 1835 Anh. Nr. 62. Conc. Ordn. 25. Dez.
1868 §. 4. Dieses Recht steht aber sonstigen Gläubigern eines Legatars nicht zu.
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Unger, System des österr. allg. Privatrechts. Bd. VI. 2. Aufl.