Volltext : Lindner, C.: Reichsgesetz über den Versicherungs-Vertrag

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Versicherungsagenten.
Anfechtung  eines  Versicherungsvertrages.  (Wenn  ein  Versicherter  wegen
Irrtums  die  Versicherung  anfechten  will,  so  genügt  es,  wenn  er  die  Anfechtung
dem  Agenten  gegenüber  erklärt,  der  die  Police  überbringt  und  die  erste  Prämie
einziehen  will.  Es  ist  gleichgültig,  ob  der  Agent  zur  Entgegennahme  der  Anfechtung ¬
  seitens  der  Versicherungsgesellschaft  bevollmächtigt  war.)  OLG.
Hamburg,  16.  X.  1907.
Annalen  1908  Nr.  7.
Der  Agenturvertrag  ist  ein  Dienstvertrag  und  darum  §  92  HGB.  und
§§  611,  620,  625  BGB.  unterworfen.  Annalen  1908  Nr.  15.
Rechtliche  Stellung  der  Versicherungsinspektoren  und  Pensaverträge.
„Provisionsgarantie".
In  den  Pensaverträgen  liegt  ein  Verstoß  gegen  die
guten  Sitten  nicht  vor.
ZfVW.  1907  Nr.  43;  1908  Nr.  15;  1908  Nr.  17.
Stellung  des  Versicherungsagenten  gegenüber  einem  Versicherungsnehmer,
der  nicht  lesen  kann.  RG.  VII,  26.  II.  1907.  Annalen  1908  Nr.  11.
„Arglistige  Vorspiegelungen"  des  Agenten  beim  Vertragsabschlusse.
Annalen  1908  Nr.  13
Unzulässigkeit  des  Betreibens  von  Agenturgeschäften  für  ausländische  im
Inlande  nicht  zugelassene  Versicherungsunternehmungen.  AufsAV.  1902  S.  191.
Kenntnis  des  Vermittelungs§ ¬
  44.
agenten.
Soweit  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  die  Kenntnis  des
ersicherers  von  Erheblichkeit  ist,  steht  die  Kenntnis  eines  nur  mit
der  Vermittelung  von  Versicherungsgeschäften  betrauten  Agenten  der
Kenntnis  des  Versicherers  nicht  gleich.
1.  Das  Rücktrittsrecht,  das  dem  Versicherer  wegen  unterbliebener  Anzeige
eines  für  die  übernahme  der  Gefahr  erheblichen  Umstandes  (§  16  Abs.  1,  2)
oder  wegen  Unrichtigkeit  der  über  einen  Gefahrumstand  gemachten  Anzeige
(§  17  Abs.  1)  zusteht,  ist  nach  §  16  Abs.  3,  §  17  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgeschlossen, ¬
  wenn  der  Versicherer  den  nicht  angezeigten  Umstand  oder  die
Unrichtigkeit  der  Anzeige  kannte.  Die  einmonatige  Frist,  an  welche  die  Ausübung ¬
  dieses  Rücktrittsrechtes  gebunden  ist,  beginnt  nach  §  20  mit  dem  Zeitpunkt, ¬
  in  welchem  der  Versicherer  von  der  Verletzung  der  Anzeigepflicht  Kenntnis
erlangt.  Ebenso  ist  für  die  Rechtslage  des  Versicherers  gegenüber  einer  im
Laufe  des  Versicherungsverhältnisses  eintretenden  Gefahrerhöhung  nach  mehrfachen ¬
  Richtungen  die  Frage  maßgebend,  ob  und  wann  der  Versicherer  von
dieser  Erhöhung  Kenntnis  erhalten  hat  (zu  vgl.  §  24  Abs.  2,  §  25  Abs.  2,  3,
§  27  Abs.  1  Satz  2,  §  28  Abs.  2).
2.  In  diesen  und  ähnlichen  Fällen  ist  die  Kenntnis  des  Agenten  derjenigen
des  Versicherers  nur  insoweit  gleichgestellt,  als  es  sich  um  den  Abschlußagenten
handelt.  Den  Vermittelungsagenten  dagegen,  die  außerstande  sind,  ihrerseits
Entschließungen  für  den  Versicherer  zu  treffen,  kann  ihre  Kenntnis  von  einer
für  den  Versicherer  erheblichen  Tatsache  dieselbe  Bedeutung  nicht  beigelegt
werden  wie  der  Kenntnis  des  Versicherers  selbst.  Die  Versicherer  sind  bei  der
Auswahl  ihrer  Vermittelungsagenten  auf  Personenkreise  angewiesen,  in  denen
vielfach  nicht  das  volle  Maß  der  erforderlichen  Geschäftskenntnisse  und  Erfahrungen ¬
  zu  treffen  ist,  und  sie  können  sich  daher  keineswegs  mit  der  Annahme
abfinden,  daß  der  Agent  erhebliche  Tatsachen,  welche  zu  seiner  Kenntnis  gelangen, ¬
  der  zur  Entscheidung  berufenen  Stelle  jedesmal  rechtzeitig  und  vollständig ¬
  mitteilen  werde.  Im  §  44  ist  demgemäß  bestimmt,  daß,  soweit  nach
den  Vorschriften  des  Gesetzes  die  Kenntnis  des  Versicherers  von  Erheblichkeit
ist,  die  Kenntnis  eines  nur  mit  der  Vermittelung  von  Versicherungsgeschäften ¬
  betrauten  Agenten  der  Kenntnis  des  Versicherers  nicht  gleichsteht.
3.  Übrigens  wird  durch  die  Art,  wie  der  §  44  und  die  anderen  hierher
gehörigen  Vorschriften  des  Gesetzes  die  Stellung  des  Vermittelungsagenten
            
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