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Versicherungsagenten.
Anfechtung eines Versicherungsvertrages. (Wenn ein Versicherter wegen
Irrtums die Versicherung anfechten will, so genügt es, wenn er die Anfechtung
dem Agenten gegenüber erklärt, der die Police überbringt und die erste Prämie
einziehen will. Es ist gleichgültig, ob der Agent zur Entgegennahme der Anfechtung ¬
seitens der Versicherungsgesellschaft bevollmächtigt war.) OLG.
Hamburg, 16. X. 1907.
Annalen 1908 Nr. 7.
Der Agenturvertrag ist ein Dienstvertrag und darum § 92 HGB. und
§§ 611, 620, 625 BGB. unterworfen. Annalen 1908 Nr. 15.
Rechtliche Stellung der Versicherungsinspektoren und Pensaverträge.
„Provisionsgarantie".
In den Pensaverträgen liegt ein Verstoß gegen die
guten Sitten nicht vor.
ZfVW. 1907 Nr. 43; 1908 Nr. 15; 1908 Nr. 17.
Stellung des Versicherungsagenten gegenüber einem Versicherungsnehmer,
der nicht lesen kann. RG. VII, 26. II. 1907. Annalen 1908 Nr. 11.
„Arglistige Vorspiegelungen" des Agenten beim Vertragsabschlusse.
Annalen 1908 Nr. 13
Unzulässigkeit des Betreibens von Agenturgeschäften für ausländische im
Inlande nicht zugelassene Versicherungsunternehmungen. AufsAV. 1902 S. 191.
Kenntnis des Vermittelungs§ ¬
44.
agenten.
Soweit nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Kenntnis des
ersicherers von Erheblichkeit ist, steht die Kenntnis eines nur mit
der Vermittelung von Versicherungsgeschäften betrauten Agenten der
Kenntnis des Versicherers nicht gleich.
1. Das Rücktrittsrecht, das dem Versicherer wegen unterbliebener Anzeige
eines für die übernahme der Gefahr erheblichen Umstandes (§ 16 Abs. 1, 2)
oder wegen Unrichtigkeit der über einen Gefahrumstand gemachten Anzeige
(§ 17 Abs. 1) zusteht, ist nach § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2 des Gesetzes ausgeschlossen, ¬
wenn der Versicherer den nicht angezeigten Umstand oder die
Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Die einmonatige Frist, an welche die Ausübung ¬
dieses Rücktrittsrechtes gebunden ist, beginnt nach § 20 mit dem Zeitpunkt, ¬
in welchem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis
erlangt. Ebenso ist für die Rechtslage des Versicherers gegenüber einer im
Laufe des Versicherungsverhältnisses eintretenden Gefahrerhöhung nach mehrfachen ¬
Richtungen die Frage maßgebend, ob und wann der Versicherer von
dieser Erhöhung Kenntnis erhalten hat (zu vgl. § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 2, 3,
§ 27 Abs. 1 Satz 2, § 28 Abs. 2).
2. In diesen und ähnlichen Fällen ist die Kenntnis des Agenten derjenigen
des Versicherers nur insoweit gleichgestellt, als es sich um den Abschlußagenten
handelt. Den Vermittelungsagenten dagegen, die außerstande sind, ihrerseits
Entschließungen für den Versicherer zu treffen, kann ihre Kenntnis von einer
für den Versicherer erheblichen Tatsache dieselbe Bedeutung nicht beigelegt
werden wie der Kenntnis des Versicherers selbst. Die Versicherer sind bei der
Auswahl ihrer Vermittelungsagenten auf Personenkreise angewiesen, in denen
vielfach nicht das volle Maß der erforderlichen Geschäftskenntnisse und Erfahrungen ¬
zu treffen ist, und sie können sich daher keineswegs mit der Annahme
abfinden, daß der Agent erhebliche Tatsachen, welche zu seiner Kenntnis gelangen, ¬
der zur Entscheidung berufenen Stelle jedesmal rechtzeitig und vollständig ¬
mitteilen werde. Im § 44 ist demgemäß bestimmt, daß, soweit nach
den Vorschriften des Gesetzes die Kenntnis des Versicherers von Erheblichkeit
ist, die Kenntnis eines nur mit der Vermittelung von Versicherungsgeschäften ¬
betrauten Agenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleichsteht.
3. Übrigens wird durch die Art, wie der § 44 und die anderen hierher
gehörigen Vorschriften des Gesetzes die Stellung des Vermittelungsagenten