Volltext : Lindner, C.: Reichsgesetz über den Versicherungs-Vertrag

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Allgemeine  Vorschriften.
Früher  ergangene  Entscheidungen:
(Viehversicherung.)
Bedeutung  des  Versicherungsscheines  zur  Bestimmung
des  Umfanges  der  Versicherung.  —
Aufhebung  der  Versicherung  durch  Willenseinigung. ¬
  —  Bedeutung  eines  vom  Versicherer  hierbei  geltend  gemachten  Hinweises, ¬
  daß  ihm  die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  trotz  der  Aufhebung
satzungsgemäß  bis  zum  Schlusse  des  Kalenderjahres  verbleiben.  Gerhard
Bd.  1  S.  28.
Auf  mündliche  Abmachungen  kann  sich  der  Versicherungsnehmer  nicht
berufen,  wenn  in  einer  Police  das  Gegenteil  hiervon  ausdrücklich  normiert  ist.
RG.  Bd.  52  S.  25.
§  6.
Verletzung  einer  Obliegenheit.
Ist  im  Vertrage  bestimmt,  daß  bei  Verletzung  einer  Obliegenheit,
die  vor  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls  dem  Versicherer  gegenüber
zu  erfüllen  ist,  der  Versicherer  zum  Rücktritte  berechtigt  oder  von  der
rpflichtung  zur  Leistung  frei  sein  soll,  so  tritt  die  vereinbarte  Rechtsfolge ¬
  nicht  ein,  wenn  die  Verletzung  als  eine  unverschuldete  anzusehen  ist.
Ist  eine  solche  Bestimmung  für  den  Fall  getroffen,  daß  eine
Obliegenheit  verletzt  wird,  die  nach  dem  Eintritte  des  Versicherungsfalls ¬
  dem  Versicherer  gegenüber  zu  erfüllen  ist,  so  tritt  die  Rechtsfolge
nicht  ein,  wenn  die  Verletzung  weder  auf  Vorsatz  noch  auf  grober
Fahrlässigkeit  beruht.
Auf  eine  Vereinbarung,  durch  welche  von  diesen  Vorschriften  zum
Nachteile  des  Versicherungsnehmers  abgewichen  wird,  kann  sich  der
Versicherer  nicht  berufen.
Das  Gesetz  bringt  zum  Schutze  des  Versicherungsnehmers  den
der  von  dem  VerGrundsatz ¬
  zur  Geltung,  daß  an  die  Nichterfüllung
seiner  Ansprüche  nur
sicherungsnehmer  wahrzunehmenden  Pflichten  der  Verlust
dann  geknüpft  werden  darf,  wenn  die  Nichterfüllung  auf  einem  schuldhaften ¬
  Verhalten  des  Versicherungsnehmers  beruht.  Soweit  das
Gesetz  selbst  Rechtswirkung  als  Folge  der  Verletzung  der  dem  Versicherungsnehmer ¬
  kraft  Gesetzes  obliegenden  Pflichten  vorsieht,  schließen  schon  die
betreffenden  Vorschriften  den  Eintritt  jenes  Rechtsnachteils  stets  aus,  wenn
der  Versicherungsnehmer  frei  von  Verschulden  ist.  Der  §  6  des  Gesetzes  soll
dem  bezeichneten  Grundsatz  auch  insoweit  Anerkennung  verschaffen,  als  im
Wege  des  Vertrages  dem  Versicherungsnehmer  für  den  Fall  der  Verletzung
einer  Obliegenheit  die  Verwirkung  seiner  Ansprüche  angedroht  wird,  sei  es,
daß  die  Verpflichtung  des  Versicherungsnehmers,  die  auf  solche  Weise  gesichert
werden  soll,  ebenfalls  auf  dem  Vertrage  beruht,  sei  es,  daß  das  gegenwärtige
Gesetz  sie  dem  Versicherungsnehmer  auferlegt,  die  Folgen  der  Nichterfüllung
aber  nicht  besonders  regelt,  sondern  in  dieser  Beziehung  der  vertragsmäßigen
Festsetzung  Raum  läßt.  Vertragsbestimmungen  der  bezeichneten  Art  läßt  sich
die  Berechtigung  nicht  versagen;  denn  das  Interesse  aller  Beteiligten  verlangt,
daß  behufs  Aufrechterhaltung  eines  ordnungsmäßigen  Geschäftsbetriebes  der
Versicherungsnehmer  in  nachdrücklicher  Weise  dazu  angehalten  wird,  seinen
Obliegenheiten  gegenüber  dem  Versicherer  gewissenhaft  nachzukommen.  Aber
solche  Vereinbarungen  dürfen  nicht  zu  einer  unbilligen  Gefährdung  der  Rechte
des  Versicherungsnehmers  führen  und  es  sind  deshalb  hier  Beschränkungen
vorgesehen.
2.  Das  Gesetz  unterscheidet  zwischen  der  Zeit  vor  und  nach  dem  Eintritte ¬
  des  Versicherungsfalles.  Ist  im  Vertrage  bestimmt,  daß  bei  Verletzung
            
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