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Allgemeine Vorschriften.
Früher ergangene Entscheidungen:
(Viehversicherung.)
Bedeutung des Versicherungsscheines zur Bestimmung
des Umfanges der Versicherung. —
Aufhebung der Versicherung durch Willenseinigung. ¬
— Bedeutung eines vom Versicherer hierbei geltend gemachten Hinweises, ¬
daß ihm die Ansprüche aus der Versicherung trotz der Aufhebung
satzungsgemäß bis zum Schlusse des Kalenderjahres verbleiben. Gerhard
Bd. 1 S. 28.
Auf mündliche Abmachungen kann sich der Versicherungsnehmer nicht
berufen, wenn in einer Police das Gegenteil hiervon ausdrücklich normiert ist.
RG. Bd. 52 S. 25.
§ 6.
Verletzung einer Obliegenheit.
Ist im Vertrage bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit,
die vor dem Eintritte des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, der Versicherer zum Rücktritte berechtigt oder von der
rpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge ¬
nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist.
Ist eine solche Bestimmung für den Fall getroffen, daß eine
Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritte des Versicherungsfalls ¬
dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die Rechtsfolge
nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit beruht.
Auf eine Vereinbarung, durch welche von diesen Vorschriften zum
Nachteile des Versicherungsnehmers abgewichen wird, kann sich der
Versicherer nicht berufen.
Das Gesetz bringt zum Schutze des Versicherungsnehmers den
der von dem VerGrundsatz ¬
zur Geltung, daß an die Nichterfüllung
seiner Ansprüche nur
sicherungsnehmer wahrzunehmenden Pflichten der Verlust
dann geknüpft werden darf, wenn die Nichterfüllung auf einem schuldhaften ¬
Verhalten des Versicherungsnehmers beruht. Soweit das
Gesetz selbst Rechtswirkung als Folge der Verletzung der dem Versicherungsnehmer ¬
kraft Gesetzes obliegenden Pflichten vorsieht, schließen schon die
betreffenden Vorschriften den Eintritt jenes Rechtsnachteils stets aus, wenn
der Versicherungsnehmer frei von Verschulden ist. Der § 6 des Gesetzes soll
dem bezeichneten Grundsatz auch insoweit Anerkennung verschaffen, als im
Wege des Vertrages dem Versicherungsnehmer für den Fall der Verletzung
einer Obliegenheit die Verwirkung seiner Ansprüche angedroht wird, sei es,
daß die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, die auf solche Weise gesichert
werden soll, ebenfalls auf dem Vertrage beruht, sei es, daß das gegenwärtige
Gesetz sie dem Versicherungsnehmer auferlegt, die Folgen der Nichterfüllung
aber nicht besonders regelt, sondern in dieser Beziehung der vertragsmäßigen
Festsetzung Raum läßt. Vertragsbestimmungen der bezeichneten Art läßt sich
die Berechtigung nicht versagen; denn das Interesse aller Beteiligten verlangt,
daß behufs Aufrechterhaltung eines ordnungsmäßigen Geschäftsbetriebes der
Versicherungsnehmer in nachdrücklicher Weise dazu angehalten wird, seinen
Obliegenheiten gegenüber dem Versicherer gewissenhaft nachzukommen. Aber
solche Vereinbarungen dürfen nicht zu einer unbilligen Gefährdung der Rechte
des Versicherungsnehmers führen und es sind deshalb hier Beschränkungen
vorgesehen.
2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Zeit vor und nach dem Eintritte ¬
des Versicherungsfalles. Ist im Vertrage bestimmt, daß bei Verletzung