Metadaten : ¬Die preussische Justizverfassung in ihren Eigenthümlichkeiten verglichen mit der sächsischen (2)

Zwötftes  Kapitel.
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her  den  schleunigen  Arrest  von  dem  gewöhnlichen,
und  behandelt  die  Sache  in  beyden  Fällen  verschieden, =
  daher  müssen  denn  auch  hier  beyde  Arten  der
Arreste  besonders  ins  Auge  gefaßt  werden.  |  |
§.  157.
Gegen  wen  der  Arrest  uͤberhaupt  statt  findet.
Es  ist  zwar  in  der  Regel  der  Arrestschlag  nur
gegen  den  eigentlichen  Schuldner  zulaͤssig,  und  er
kann  also  gegen  Vormunder,  Kuratdren,  Vorsteher, ¬
  Verwalter,  Faktore,  Handlungsbedienten  und
andere  Stellvertreter  des  Schuldners,  wenn  sie  sich
nicht  zugleich  persönlich  verbindlich  gemacht  haben
giebt  gleichwohl
nicht  verfuͤgt  werden;  b)  allein  es
mehrere  Fälle,  wo  der  Arrestschlag  auch  gegen  eine
andere  Person  als  den  eigentlichen  Schuldner  statt
findet.
Ei
solcher  Fall  ist  vorhanden
1)  bey  Gesellschaften,  in  Ansehung  der  im  Namen =
  der  Societäͤt  geschlossenen  und  die  gemeinschaftlichen ¬
  Geschaͤfte  betreffenden  Vertraͤge  und  Handlungen;
  C)
2)  bey  denen,  welche  sich  fuͤr  eine  fremde  Schuld
sammt  und  sonders,  oder  mit  Entsagung  der  buͤrgschaftlichen ¬
  Wohlthaten  verschrieben  haben,  d)  jedoch
  reicht  es  in  diesem  Falle  nicht  hin,  wenn  die
Bedingungen  des  Arrestes  gegen  den  Hauptschuldsondern ¬
  es  muß  der  Buͤrge
ner  vorhanden  sind
selbst  in  solchen  Verhältnissen  stehen,  die  einen  Arrestschla

segen  ihn  begründen;  e)
...*
*
b)  Ger.  Ordn.  I.  29.  §.  2.
c)  Ebend.  §.  3.
d)  Ebend.  4.
9)  Ebend.  §.  8.
            
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