Zwötftes Kapitel.
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her den schleunigen Arrest von dem gewöhnlichen,
und behandelt die Sache in beyden Fällen verschieden, =
daher müssen denn auch hier beyde Arten der
Arreste besonders ins Auge gefaßt werden. | |
§. 157.
Gegen wen der Arrest uͤberhaupt statt findet.
Es ist zwar in der Regel der Arrestschlag nur
gegen den eigentlichen Schuldner zulaͤssig, und er
kann also gegen Vormunder, Kuratdren, Vorsteher, ¬
Verwalter, Faktore, Handlungsbedienten und
andere Stellvertreter des Schuldners, wenn sie sich
nicht zugleich persönlich verbindlich gemacht haben
giebt gleichwohl
nicht verfuͤgt werden; b) allein es
mehrere Fälle, wo der Arrestschlag auch gegen eine
andere Person als den eigentlichen Schuldner statt
findet.
Ei
solcher Fall ist vorhanden
1) bey Gesellschaften, in Ansehung der im Namen =
der Societäͤt geschlossenen und die gemeinschaftlichen ¬
Geschaͤfte betreffenden Vertraͤge und Handlungen;
C)
2) bey denen, welche sich fuͤr eine fremde Schuld
sammt und sonders, oder mit Entsagung der buͤrgschaftlichen ¬
Wohlthaten verschrieben haben, d) jedoch
reicht es in diesem Falle nicht hin, wenn die
Bedingungen des Arrestes gegen den Hauptschuldsondern ¬
es muß der Buͤrge
ner vorhanden sind
selbst in solchen Verhältnissen stehen, die einen Arrestschla
segen ihn begründen; e)
...*
*
b) Ger. Ordn. I. 29. §. 2.
c) Ebend. §. 3.
d) Ebend. 4.
9) Ebend. §. 8.