Volltext : Lewis, William: Lehrbuch des Versicherungsrechts

192  Viert.  Kap.  Verbindlichk.  d.  Versicherungsn.  resp.  Versichert.
der  Lebensversicherung  mit  dem  Aufenthalt,  der  Lebensweise  des
Versicherten.  So  entsteht  ein  neues  Gefahrsmoment,  wenn  in  den
Speicher,  in  welchem  außer  den  versicherten  Gegenständen  früher  nur
Kolonialwaren  sich  befanden,  feuergefährliche  Sachen  als  Petroleum,
Pulver  u.  s.  w.  gebracht  werden;  oder  in  der  unmittelbaren  Nähe  des
versicherten  Gebäudes,  oder  des  Gebäudes,  in  welchem  sich  die  versicherten
Gegenstände  befinden,  eine  Gasanstalt,  ein  Theater  errichtet  wird;  wenn
feuergefährliche  Gegenstände  (z.  B.  Pulver)  in  das  versicherte  Schiff
geladen  werden,  wenn  die  versicherten  Sachen  überhaupt  nur  in  ein
anderes  Lokal  gebracht  werden;  wenn  ein  Haus,  das  früher  lediglich
zum  Wohnen  gebraucht  wurde,  zu  einem  Feuerwerker-Laboratorium
oder  auch  nur  zu  einer  Schankwirtschaft  eingerichtet  wird;  wenn  bei
der  Versicherung  des  Schiffs  für  eine  bestimmte  Reise  von  dem
dieser  entsprechenden  Wege  abgewichen  wird;  wenn  die  Person,  die
ihr  Leben  versichert  hat,  Bergmann  wird,  in  den  Krieg  zieht,“  in
Schiffsdienste  tritt,  in  einem  Lande,  in  welchem  verheerende  Krankheiten ¬
  herrschen,  ihren  Wohnsitz  nimmt."  Bei  der  Rückversicherung
entsteht  ein  neues  Gefahrsmoment,  wenn  der  Rückversicherte,  der
nicht  für  sein  ganzes  Risiko  aus  dem  Hauptversicherungsvertrage,
sondern  nur  für  eine  Quote  desselben  Rückversicherung  genommen,
die  zu  seinen  Lasten  gebliebene  Quote,  sein  Plein  verringert  oder
ganz  von  sich  abwälzt."
Malß  in  Goldschmidts  Zeitschr.  XIII  S.  129  citiert  ein  Erk.  des
Stadtgerichts  zu  Breslau  vom  2.  Nov.  1867,  worin  es  heißt:  „Ein  Preuße,
welcher  bei  eintretender  Mobilmachung  aus  seinen  bürgerlichen  Verhältnissen
zu  den  Fahnen  gerufen  werde,  verändere  seinen  Beruf  nicht.  Der  darauf
gestützte  Einwand  der  Gesellschaft  gegen  die  Zahlungspflicht  aus  der  Lebensversicherung ¬
  beruhe  auf  einem  Verkennen  des  Wesens  der  preußischen  Militärverfassung"; ¬
  bemerkt  aber  mit  Recht  dazu,  daß  diese  Entscheidung  mehr
patriotisch,  als  juristisch  sein  dürfte.
So  bestimmt  auch  §  2152  preuß.  ALR.  II,  8:  „Hat  jemand  sein
eigenes  Leben  versichern  lassen,  so  hört  die  Versicherung  auf,  wenn  er  ohne
des  Versicherers  Einwilligung,  außer  Europa,  oder  in  den  Krieg,  oder  zur
See  geht,  oder  sonst  eine  für  sein  Leben  gefährliche  Lebensart  ergreift;  es
sei  denn,  daß  die  Versicherung  auf  diese  Fälle  ausdrücklich  gerichtet  worden." ¬
  —  Gemildert  wird  diese  Bestimmung  durch  §  2153:  „Gibt  aber  der
Versicherte  noch  in  Zeiten  dem  Versicherer  von  einem  solchen  Vorhaben
Nachricht,  so  findet  für  die  noch  nicht  abgelaufene  Zeit  das  Ristorno  statt.
s  Ehrenberg,  Die  Rückversicherung  S.  91  f.
            
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