192 Viert. Kap. Verbindlichk. d. Versicherungsn. resp. Versichert.
der Lebensversicherung mit dem Aufenthalt, der Lebensweise des
Versicherten. So entsteht ein neues Gefahrsmoment, wenn in den
Speicher, in welchem außer den versicherten Gegenständen früher nur
Kolonialwaren sich befanden, feuergefährliche Sachen als Petroleum,
Pulver u. s. w. gebracht werden; oder in der unmittelbaren Nähe des
versicherten Gebäudes, oder des Gebäudes, in welchem sich die versicherten
Gegenstände befinden, eine Gasanstalt, ein Theater errichtet wird; wenn
feuergefährliche Gegenstände (z. B. Pulver) in das versicherte Schiff
geladen werden, wenn die versicherten Sachen überhaupt nur in ein
anderes Lokal gebracht werden; wenn ein Haus, das früher lediglich
zum Wohnen gebraucht wurde, zu einem Feuerwerker-Laboratorium
oder auch nur zu einer Schankwirtschaft eingerichtet wird; wenn bei
der Versicherung des Schiffs für eine bestimmte Reise von dem
dieser entsprechenden Wege abgewichen wird; wenn die Person, die
ihr Leben versichert hat, Bergmann wird, in den Krieg zieht,“ in
Schiffsdienste tritt, in einem Lande, in welchem verheerende Krankheiten ¬
herrschen, ihren Wohnsitz nimmt." Bei der Rückversicherung
entsteht ein neues Gefahrsmoment, wenn der Rückversicherte, der
nicht für sein ganzes Risiko aus dem Hauptversicherungsvertrage,
sondern nur für eine Quote desselben Rückversicherung genommen,
die zu seinen Lasten gebliebene Quote, sein Plein verringert oder
ganz von sich abwälzt."
Malß in Goldschmidts Zeitschr. XIII S. 129 citiert ein Erk. des
Stadtgerichts zu Breslau vom 2. Nov. 1867, worin es heißt: „Ein Preuße,
welcher bei eintretender Mobilmachung aus seinen bürgerlichen Verhältnissen
zu den Fahnen gerufen werde, verändere seinen Beruf nicht. Der darauf
gestützte Einwand der Gesellschaft gegen die Zahlungspflicht aus der Lebensversicherung ¬
beruhe auf einem Verkennen des Wesens der preußischen Militärverfassung"; ¬
bemerkt aber mit Recht dazu, daß diese Entscheidung mehr
patriotisch, als juristisch sein dürfte.
So bestimmt auch § 2152 preuß. ALR. II, 8: „Hat jemand sein
eigenes Leben versichern lassen, so hört die Versicherung auf, wenn er ohne
des Versicherers Einwilligung, außer Europa, oder in den Krieg, oder zur
See geht, oder sonst eine für sein Leben gefährliche Lebensart ergreift; es
sei denn, daß die Versicherung auf diese Fälle ausdrücklich gerichtet worden." ¬
— Gemildert wird diese Bestimmung durch § 2153: „Gibt aber der
Versicherte noch in Zeiten dem Versicherer von einem solchen Vorhaben
Nachricht, so findet für die noch nicht abgelaufene Zeit das Ristorno statt.
s Ehrenberg, Die Rückversicherung S. 91 f.