26 Die Gesetzgebung über Lagerhäuser und Warrauts. — Deutschland.
Erfolges des französischen Warrantgesetzes, verschiedene
Meinungen bestehen. Für die wechselmäßige Haftung spricht
nicht so sehr die in der Diskussion von einer Seite be
sonders betonte Cirkulationsbefähigung des Warrants über
den Ort hinaus, in welchem er kreirt wurde, wohl aber die
leichtere Begebbarkeit der belehnten Warrants an ihrem
Entstehungsorte selbst und namentlich der Umstand, daß
Warrants durch die wechselmäßige Haftung der Indos
santen in höherem Maße die Qualifikation erlangen, in
das Portefeuille der Notenbanken, beziehungsweise der am
Orte befindlichen Bankzweiganstalt Eingang zu finden.
In sonstiger Beziehung wird für ein zu schaffen
des Reichsgesetz über Warrants als wünschenswerth be
zeichnet 13):
Daß durch die Reichsgesetzgebung der Lagerschein wie der
Lagerpfandschein als Repräsentanten der Waare, über welche
sie lauten, anerkannt werden, und demgemäß das Indossament
dieser Papiere zur Vermittlung der Dispositionsbefugniß über
die Waare und zur Begründung und Weiterübertragung des
Pfandrechts an den durch fragliche Scheine repräsentirten
Waaren ausreicht,
daß die Kreirung von Lagerscheinen und Lagerpfand
scheinen auf den Inhaber nicht zurückgewiesen,
daß das Lagerungsgeschäft, insoferne es mit der Ausgabe
von indossablen oder Inhaberpapieren verbunden ist, im Han
delsgesetzbuche unter die Grundgeschäfte aufgenommen werde
nach derzeit bestehendem Rechte ist der Unternehmer eines
Lagerhauses als solcher nicht Kaufmann, es finden sonach auf
ihn derzeit die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buch
führung, Bilanzziehuug u. s. w. keine Anwendung
daß solchen Lagerhäusern, welche mit der Ausgabe von
indossablen oder Inhaberpapieren sich thatsächlich befassen, die
Verpflichtung auferlegt werde, über den Umfang dieses Zweiges
ihres Geschäftsbetriebes periodische Veröffentlichungen zu
machen,
daß die genannten Lagerhäuser verhalten werden, beson
dere Bücher anzulegen, worin unter fortlaufenden Ordnungs
13) Hecht, a. a. O.