Full text: Leonhardt, Gustav: ¬Der Warrant als Bankpapier

26 Die Gesetzgebung über Lagerhäuser und Warrauts. — Deutschland. 
Erfolges des französischen Warrantgesetzes, verschiedene 
Meinungen bestehen. Für die wechselmäßige Haftung spricht 
nicht so sehr die in der Diskussion von einer Seite be 
sonders betonte Cirkulationsbefähigung des Warrants über 
den Ort hinaus, in welchem er kreirt wurde, wohl aber die 
leichtere Begebbarkeit der belehnten Warrants an ihrem 
Entstehungsorte selbst und namentlich der Umstand, daß 
Warrants durch die wechselmäßige Haftung der Indos 
santen in höherem Maße die Qualifikation erlangen, in 
das Portefeuille der Notenbanken, beziehungsweise der am 
Orte befindlichen Bankzweiganstalt Eingang zu finden. 
In sonstiger Beziehung wird für ein zu schaffen 
des Reichsgesetz über Warrants als wünschenswerth be 
zeichnet 13): 
Daß durch die Reichsgesetzgebung der Lagerschein wie der 
Lagerpfandschein als Repräsentanten der Waare, über welche 
sie lauten, anerkannt werden, und demgemäß das Indossament 
dieser Papiere zur Vermittlung der Dispositionsbefugniß über 
die Waare und zur Begründung und Weiterübertragung des 
Pfandrechts an den durch fragliche Scheine repräsentirten 
Waaren ausreicht, 
daß die Kreirung von Lagerscheinen und Lagerpfand 
scheinen auf den Inhaber nicht zurückgewiesen, 
daß das Lagerungsgeschäft, insoferne es mit der Ausgabe 
von indossablen oder Inhaberpapieren verbunden ist, im Han 
delsgesetzbuche unter die Grundgeschäfte aufgenommen werde 
nach derzeit bestehendem Rechte ist der Unternehmer eines 
Lagerhauses als solcher nicht Kaufmann, es finden sonach auf 
ihn derzeit die Vorschriften des Handelsgesetzbuches über Buch 
führung, Bilanzziehuug u. s. w. keine Anwendung 
daß solchen Lagerhäusern, welche mit der Ausgabe von 
indossablen oder Inhaberpapieren sich thatsächlich befassen, die 
Verpflichtung auferlegt werde, über den Umfang dieses Zweiges 
ihres Geschäftsbetriebes periodische Veröffentlichungen zu 
machen, 
daß die genannten Lagerhäuser verhalten werden, beson 
dere Bücher anzulegen, worin unter fortlaufenden Ordnungs 
13) Hecht, a. a. O.
	        
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