18 Die Gesetzgebung über Lagerhäuser und Warrants. — Oesterreich.
2. Waarenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll
und steuerfreier oder bereits verzollter und versteuerter Waaren
dienen.
Freilager werden nur über Zustimmung des Ministeriums
der Finanzen bewilliget.
§. 3. Der Regel nach können Freilager nur in den
jenigen Orten errichtet werden, an denen sich Hauptzollämter
befinden.
Oeffentliche Waarenhäuser können in jedem im inneren
Zollgebiete und in den Zollausschlüssen gelegenen Orte, jedoch
in der Regel nicht im Grenzoezirte errichtet werden.
§. 4. Bewerber um die Konzession von öffentlichen Lager
häusern der einen oder der anderen oder beider Arten haben
in dem Gesuche das nöthige Gründungskapital des
Unternehmens und die Art der Herbeischaffung der
nöthigen Geldmittel auszuweisen.
§. 7. Die Unte
aehmung von öffentlichen Lagerhäusern
hat ein Reglement, welches die Bedingungen der Ein
lagerung, Behandlung und des Ausganges der Waaren enthält,
und einen vollständigen Tarif zu veröffentlichen.
Dieser letztere hat die Maximalsätze derjenigen Gebühren,
Lagerzinse und sonstige Entgelte ersichtlich zu machen, die die
Anstalt von den Hinterlegern für die Aufbewahrung der Waaren
und alle damit verbundenen Mühewaltungen beansprucht, und
ist stets im Gesellschaftslokale zu affichiren.
§. 8. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern
ist es bei sonstigem Verluste der Konzession untersagt,
für
eigene Rechnung Handelsgeschäfte abzuschließen, die mit der
Geschäftsgebarung der Lagerhäuser in irgend einer Verbindung
stehen.
§. 9. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist
die Versicherung von eingelagerten Waaren nur unter der
Bedingung gestattet, daß sie sich über eine entsprechende all
gemeine oder besondere Rückversicherung bei einer Assekuranz
gesellschaft ausweiset. Die Versicherungsbedingungen sind zugleich
mit dem Tarife und ebenso wie dieser (§. 7) zu veröffentlichen.
§. 10. Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern
jeder Art haben in Gemäßheit des Artikels 302 des allge
meinen Handelsgesetzbuches den Hinterlegern von Waaren,
Bestätigungen über den erfolgten Erlag auszustellen,
welche den Namen, Stand und Wohnort des Hinter
legers, den Tag des Erlages, dann genaue Angaben über
die besonderen Kennzeichen, die Marke, die Menge,