Full text: Leonhardt, Gustav: ¬Der Warrant als Bankpapier

18 Die Gesetzgebung über Lagerhäuser und Warrants. — Oesterreich. 
2. Waarenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll 
und steuerfreier oder bereits verzollter und versteuerter Waaren 
dienen. 
Freilager werden nur über Zustimmung des Ministeriums 
der Finanzen bewilliget. 
§. 3. Der Regel nach können Freilager nur in den 
jenigen Orten errichtet werden, an denen sich Hauptzollämter 
befinden. 
Oeffentliche Waarenhäuser können in jedem im inneren 
Zollgebiete und in den Zollausschlüssen gelegenen Orte, jedoch 
in der Regel nicht im Grenzoezirte errichtet werden. 
§. 4. Bewerber um die Konzession von öffentlichen Lager 
häusern der einen oder der anderen oder beider Arten haben 
in dem Gesuche das nöthige Gründungskapital des 
Unternehmens und die Art der Herbeischaffung der 
nöthigen Geldmittel auszuweisen. 
§. 7. Die Unte 
aehmung von öffentlichen Lagerhäusern 
hat ein Reglement, welches die Bedingungen der Ein 
lagerung, Behandlung und des Ausganges der Waaren enthält, 
und einen vollständigen Tarif zu veröffentlichen. 
Dieser letztere hat die Maximalsätze derjenigen Gebühren, 
Lagerzinse und sonstige Entgelte ersichtlich zu machen, die die 
Anstalt von den Hinterlegern für die Aufbewahrung der Waaren 
und alle damit verbundenen Mühewaltungen beansprucht, und 
ist stets im Gesellschaftslokale zu affichiren. 
§. 8. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern 
ist es bei sonstigem Verluste der Konzession untersagt, 
für 
eigene Rechnung Handelsgeschäfte abzuschließen, die mit der 
Geschäftsgebarung der Lagerhäuser in irgend einer Verbindung 
stehen. 
§. 9. Der Unternehmung von öffentlichen Lagerhäusern ist 
die Versicherung von eingelagerten Waaren nur unter der 
Bedingung gestattet, daß sie sich über eine entsprechende all 
gemeine oder besondere Rückversicherung bei einer Assekuranz 
gesellschaft ausweiset. Die Versicherungsbedingungen sind zugleich 
mit dem Tarife und ebenso wie dieser (§. 7) zu veröffentlichen. 
§. 10. Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern 
jeder Art haben in Gemäßheit des Artikels 302 des allge 
meinen Handelsgesetzbuches den Hinterlegern von Waaren, 
Bestätigungen über den erfolgten Erlag auszustellen, 
welche den Namen, Stand und Wohnort des Hinter 
legers, den Tag des Erlages, dann genaue Angaben über 
die besonderen Kennzeichen, die Marke, die Menge,
	        
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