Full text: Leonhardt, Gustav: ¬Der Warrant als Bankpapier

II. 
Die Gesetzgebung über Lagerhäuser und Warrants. 
Oesterreich. 
Für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und 
Länder gelten in Bezug auf Lagerhäuser und Warrants 
auch dermalen noch die Bestimmungen der Verordnung 
der Ministerien des Handels, des Staates, der Justiz, 
der Finanzen und des Krieges vom 19. Juni 1866 
(R. G. Bl. Nr. 86). Mit Hinweglassung der auf Frei 
5 bis 6) lautet diese Ver 
lager bezüglichen Details 
ordnung wie folgt: 
§. 1. Die Bewilligung zur Errichtung von öffent 
lichen Lagerhäusern mit allen in dieser Verordnung enthaltenen 
Begünstigungen steht dem Ministerium für Handel und Volks 
wirthschaft zu und kann einzelnen Personen, Körperschaften oder 
Vereinen ertheilt werden. 
§. 2. Die konzessionirten öffentlichen Lagerhäuser sind je 
ihrer Bestimmung: 
nach 
Freilager, welche dazu dienen: 
1. 
a) im Zollgebiete unverzollte ausländische Waaren so lange 
aufzubewahren, bis sie ihrer Bestimmung, d. i. der Ein 
fuhrsverzollung, Weitersendung, Wiederausfuhr u. dgl., 
zugeführt werden; 
im Zollausschlusse die aus dem Zollgebiete ausgeführten 
b) 
Waaren unter Bewahrung ihrer Nationalität solange auf 
zubewahren, bis sie in den freien Verkehr gesetzt oder in 
das Zollgebiet zurückgeführt werden; 
r 
in Städten, die hinsichtlich der Verzehrungssteuer als 
geschlossen erklärt sind, steuerpflichtige Waaren so lange 
aufzubewahren, bis sie entweder der Versteuerung unter 
worfen oder aus der Stadt wieder ausgeführt werden.
	        
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