II.
Die Gesetzgebung über Lagerhäuser und Warrants.
Oesterreich.
Für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und
Länder gelten in Bezug auf Lagerhäuser und Warrants
auch dermalen noch die Bestimmungen der Verordnung
der Ministerien des Handels, des Staates, der Justiz,
der Finanzen und des Krieges vom 19. Juni 1866
(R. G. Bl. Nr. 86). Mit Hinweglassung der auf Frei
5 bis 6) lautet diese Ver
lager bezüglichen Details
ordnung wie folgt:
§. 1. Die Bewilligung zur Errichtung von öffent
lichen Lagerhäusern mit allen in dieser Verordnung enthaltenen
Begünstigungen steht dem Ministerium für Handel und Volks
wirthschaft zu und kann einzelnen Personen, Körperschaften oder
Vereinen ertheilt werden.
§. 2. Die konzessionirten öffentlichen Lagerhäuser sind je
ihrer Bestimmung:
nach
Freilager, welche dazu dienen:
1.
a) im Zollgebiete unverzollte ausländische Waaren so lange
aufzubewahren, bis sie ihrer Bestimmung, d. i. der Ein
fuhrsverzollung, Weitersendung, Wiederausfuhr u. dgl.,
zugeführt werden;
im Zollausschlusse die aus dem Zollgebiete ausgeführten
b)
Waaren unter Bewahrung ihrer Nationalität solange auf
zubewahren, bis sie in den freien Verkehr gesetzt oder in
das Zollgebiet zurückgeführt werden;
r
in Städten, die hinsichtlich der Verzehrungssteuer als
geschlossen erklärt sind, steuerpflichtige Waaren so lange
aufzubewahren, bis sie entweder der Versteuerung unter
worfen oder aus der Stadt wieder ausgeführt werden.