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Casse der Anstalt und die andere für den Tage
lohner, dem er zu dessen nöthigen Bedürfnissen
davon zutheilt, den Rest für ihn berechnet.
Der Vorsteher ist bemühet, ihnen Arbeit zu
schaffen, weshalb in der Umgegend bekannt zu
machen, daß wer Arbeiter bedarf, sich bei ihm zu
melden hat. Der Tagelohn beträgt für die Männer
im Sommer 8, im Winter 7 Schillinge, für die
Frauen eben so 5 und 6 Schillinge.
Der Vorsteher registrirt auch täglich, wo jeder
gearbeitet hat, und muß immer wissen, wo sie ar
beiten.
Beschwerden üͤber diesen sind nur bei dem com
petenten Beamten anzubringen, der die begrüͤndeten
abstellt und rügt, die falschen aber, nach Befinden,
ernstlich bestraft. Diejenigen, denen auswärts oder
bei der Anstalt keine Arbeit nachzuweisen, müssen
im Hause beschäftigt werden mit Spinnen, Körbe
flechten, Arbeiten in Holz rc., wozu der Vorsteher
das Material aus der Casse anschafft und mit dem
Ertrag eben so verfährt, wie mit dem Tagelohn,
nach Abzug der Auslage.
Die Anstalt muß sich selbst erhalten; zum An
fang muß jedoch von jeder betreffenden Amtsarmen
casse ein angemessener, baarer Vorschuß niedergelegt
und solcher nach und nach, nach Möglichkeit wieder
abgetragen werden.
Die vorbehaltene Instruction fuͤr Vorsteher und
Wächter, wie das Reglement für die Aufgenommenen,
würden demnaͤchst sorgfaͤltig zu entwerfen sein.