Volltext : Lehsten, Carl von: Ueber die Aufhebung der Leibeigenschaft in Mecklenburg und deren günstige und ungünstige Folgen, nebst Vorschlägen zu Ausgleichung der letzteren

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Casse  der  Anstalt  und  die  andere  für  den  Tagelohner, =
  dem  er  zu  dessen  nöthigen  Bedürfnissen
davon  zutheilt,  den  Rest  für  ihn  berechnet.
Der  Vorsteher  ist  bemühet,  ihnen  Arbeit  zu
schaffen,  weshalb  in  der  Umgegend  bekannt  zu
machen,  daß  wer  Arbeiter  bedarf,  sich  bei  ihm  zu
melden  hat.  Der  Tagelohn  beträgt  für  die  Männer
im  Sommer  8,  im  Winter  7  Schillinge,  für  die
Frauen  eben  so  5  und  6  Schillinge.
Der  Vorsteher  registrirt  auch  täglich,  wo  jeder
gearbeitet  hat,  und  muß  immer  wissen,  wo  sie  arbeiten. ¬

Beschwerden  üͤber  diesen  sind  nur  bei  dem  competenten ¬
  Beamten  anzubringen,  der  die  begrüͤndeten
abstellt  und  rügt,  die  falschen  aber,  nach  Befinden,
ernstlich  bestraft.  Diejenigen,  denen  auswärts  oder
bei  der  Anstalt  keine  Arbeit  nachzuweisen,  müssen
im  Hause  beschäftigt  werden  mit  Spinnen,  Körbeflechten, ¬
  Arbeiten  in  Holz  rc.,  wozu  der  Vorsteher
das  Material  aus  der  Casse  anschafft  und  mit  dem
Ertrag  eben  so  verfährt,  wie  mit  dem  Tagelohn,
nach  Abzug  der  Auslage.
Die  Anstalt  muß  sich  selbst  erhalten;  zum  Anfang =
  muß  jedoch  von  jeder  betreffenden  Amtsarmencasse -
  ein  angemessener,  baarer  Vorschuß  niedergelegt
und  solcher  nach  und  nach,  nach  Möglichkeit  wieder
abgetragen  werden.
Die  vorbehaltene  Instruction  fuͤr  Vorsteher  und
Wächter,  wie  das  Reglement  für  die  Aufgenommenen,
würden  demnaͤchst  sorgfaͤltig  zu  entwerfen  sein.
            
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