Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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Nur  da,  wo  dieses  neue  Rechtsinstitut  ganz  eminente  praktische
Bedeutung  hat,  und  zwar  schon  für  die  nächste  Zeit,  (wie  das
gesetzliche  eheliche  Güterrecht)  habe  ich  eine  Ausnahme  gemacht.
Sowohl  der  Uebersichtlichkeit  halber,  als  um  das  Erscheinen
des  Werkes  nicht  gar  zu  sehr  zu  verzögern,  hielt  ich  es  auch  für
geboten,  mich  in  der  Regel  nicht  gar  zu  sehr  mit  dem  Detail
zu  beschäftigen,  sondern  bezüglich  der  Einzelheiten  auf  das
B.G.B.  selbst  zu  ver
oeisen.
Ich  habe  mir  Mühe  gegeben,  die  Resultate  meiner  Studien ¬
  möglichst  klar  auszudrücken  und  würde  es  mich  sehr  freuen,
wenn  mir  dies  gelungen  sein  sollte.
Das  Bürgerliche  Gesetzbuch  setzt  viel  mehr  als  unser  bisheriges ¬
  Recht  voraus,  daß  der  Privatmann  für  sich  selbst  zu
sorgen  verstehe  und  hat  manche  Schutzmittel  des  letzteren  beseitigt; ¬
  ich  habe  daher  öfters  für  nötig  erachtet,  Ratschläge
geben,  wie  drohende  Nachteile  und  Verluste  zu  vermeiden  seien.
Rottweil,  den  7.  Dezember  1899.
Der  Verfasser.
            
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