Volltext : ¬Die Veränderungen unseres Privatrechts durch das Bürgerliche Gesetzbuch ([Hauptbd.])

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Der  neue  Erwerber  kann  aber  unter  Zustimmung  des
Gläubigers  auch  die  persönliche  Schuld  auf  sich  nehmen,
so  daß  der  alte  Schuldner  hiervon  frei  wird.
II.  B.G.B.
Nach  dem  B.G.B.  gilt  im  wesentlichen  dasselbe,  nur  daß
im  ersten  Fall  der  Erwerber  des  Unterpfands  bezüglich  der  Einreden ¬
  zum  Teil  anders  behandelt  wird,  als  der  persönliche
Schuldner  (s.  oben  §  82).  Ueber  die  Wirkung  der  Zahlung
durch  den  einen  oder  den  andern  s.  hienach  §  92.
§  87.  11)  Uebertragung  der  Forderung  oder
des  Rangs.
I.  Württembergisches  Recht.
A.  Abtretung  der  Forderung.  Eine  durch  Unterpfandsrecht ¬
  gesicherte  Forderung  kann  nicht  ohne  das  Pfandrecht
abgetreten  werden  und  umgekeyrt.  Eine  Form  ist  nicht  nötig.
Wenn  der  Cessionar  die  Cession  in  das  Unterpfandsbuch  eintragen ¬
  ließ,  bei  derselben  im  guten  Glauben  war  und  die
Forderung  unter  entgeltlichem  (lästigem)  Titel  erwarb,  so  ist  er:
dann  wenn  die  Unterpfandsbehörde  den  Schuldner  von
der  Cession  benachrichtigte  und  derselbe  nicht  alsbald  seine  Einwendungen ¬
  anzeigte,  sie  auch  nicht  gewahrt  noch  dem  Cessionar
bekannt  waren,  gegen  die  Einreden  des  Schuldners  (z.  B.,  daß
er  das  Geld  gar  nicht  erhalten,  Abschlagszahlungen  gemacht  habe,
zur  Aufrechnung  berechtigt  sei  u.  s.  w.)  geschützt.
2)  Ebenso  ist  er  unter  den  gleichen  Bedingungen  gegen
nicht  gewahrte  und  ihm  unbekannte  Ansprüche  Dritter  selbst  dann
geschützt,  wenn  der  Pfandgläubiger  sie  bei  der  Abtretung  gekannt
haben  sollte.
Ferner  ist  er
3)  auch  gegen  andere  Verfügungen  des  Pfandgläubigers
B.  weitere  Cessionen,  Empfangnahme  von  Zahlungen
u.  s.  w.)  geschützt  und  ist  hiezu  nicht  einmal  nötig,  daß  er  die
Forderung  mit  Pfandrecht  unter  lästigem  Titel  erworben  habe.
B.  Abtretung  des  Vorzugsrechts.
Nach  württembergischem  Recht  ist  eine  solche  mit  der  Wirkung ¬
  statthaft,  daß  der  Erlös  beim  Verkaufe  des  Pfands  statt
des  Abtretenden  dem  Cessivnar  zugeteilt  wird.
II.  B.G.B.
A.  Abtretung  (Uebertragung)  der  Forderung.  Auch  hier
gilt  der  Grundsatz,  daß  die  Forderung  nicht  ohne  das  Pfandrecht ¬
  abgetreten  werden  kann.
Was  nun  die  Form  betrifft,  so  ist  hiezu  bei  Briefhypotheken ¬
  erforderlich,  daß  der  Hypothekenbrief  dem  Erwerber
übergeben  werde  und  entweder  eine  schriftliche  Abtretungsurkunde
abgefaßt  oder  die  Abtretung  in  das  Grundbuch  eingetragen
            
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