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Der neue Erwerber kann aber unter Zustimmung des
Gläubigers auch die persönliche Schuld auf sich nehmen,
so daß der alte Schuldner hiervon frei wird.
II. B.G.B.
Nach dem B.G.B. gilt im wesentlichen dasselbe, nur daß
im ersten Fall der Erwerber des Unterpfands bezüglich der Einreden ¬
zum Teil anders behandelt wird, als der persönliche
Schuldner (s. oben § 82). Ueber die Wirkung der Zahlung
durch den einen oder den andern s. hienach § 92.
§ 87. 11) Uebertragung der Forderung oder
des Rangs.
I. Württembergisches Recht.
A. Abtretung der Forderung. Eine durch Unterpfandsrecht ¬
gesicherte Forderung kann nicht ohne das Pfandrecht
abgetreten werden und umgekeyrt. Eine Form ist nicht nötig.
Wenn der Cessionar die Cession in das Unterpfandsbuch eintragen ¬
ließ, bei derselben im guten Glauben war und die
Forderung unter entgeltlichem (lästigem) Titel erwarb, so ist er:
dann wenn die Unterpfandsbehörde den Schuldner von
der Cession benachrichtigte und derselbe nicht alsbald seine Einwendungen ¬
anzeigte, sie auch nicht gewahrt noch dem Cessionar
bekannt waren, gegen die Einreden des Schuldners (z. B., daß
er das Geld gar nicht erhalten, Abschlagszahlungen gemacht habe,
zur Aufrechnung berechtigt sei u. s. w.) geschützt.
2) Ebenso ist er unter den gleichen Bedingungen gegen
nicht gewahrte und ihm unbekannte Ansprüche Dritter selbst dann
geschützt, wenn der Pfandgläubiger sie bei der Abtretung gekannt
haben sollte.
Ferner ist er
3) auch gegen andere Verfügungen des Pfandgläubigers
B. weitere Cessionen, Empfangnahme von Zahlungen
u. s. w.) geschützt und ist hiezu nicht einmal nötig, daß er die
Forderung mit Pfandrecht unter lästigem Titel erworben habe.
B. Abtretung des Vorzugsrechts.
Nach württembergischem Recht ist eine solche mit der Wirkung ¬
statthaft, daß der Erlös beim Verkaufe des Pfands statt
des Abtretenden dem Cessivnar zugeteilt wird.
II. B.G.B.
A. Abtretung (Uebertragung) der Forderung. Auch hier
gilt der Grundsatz, daß die Forderung nicht ohne das Pfandrecht ¬
abgetreten werden kann.
Was nun die Form betrifft, so ist hiezu bei Briefhypotheken ¬
erforderlich, daß der Hypothekenbrief dem Erwerber
übergeben werde und entweder eine schriftliche Abtretungsurkunde
abgefaßt oder die Abtretung in das Grundbuch eingetragen