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Erbschafft und wird transmittiret auf jede deßen Erben, die
er entweder durch einen letzten Willen eingesetzt hat, oder die
ihm, der naͤchsten Anverwandtschafft nach, succediren. Ein
gleiches ist zu sagen, wann ein Erb innerhalb der zur Erklärung
bestimmten Frist verstirbt, ohne, daß er seinen Willen wegen
Annehmung oder Entschlagung der angefallenen Erbschafft, erkläret ¬
hätte, welchen Falls deßelben Erben, binnen der- an
solcher gesetzten Frist noch übrigen Zeit, dieselbe Erbschafft
annehmen können.
§. 4. Woferne aber ein Erb wegen Annehmung der angefallenen ¬
Erbschafft innerhalb der gesetzten Frist sich nicht erkläret, ¬
und hernach verstirbt, so transmittiret er dieselbe nicht
auf seine Erben, (alleine die nächst folgende zwey Fälle ausgenommen) ¬
sondern solche fället entweder den substituirten ¬
Erben, oder auf andere des Erblaßers nächste BlutsFreunde. ¬
§. 5. Weil ein Kind, so noch in Väterlicher Gewalt
stehet, auf Absterben des Vaters, deßen Erbschafft, auch ohne
Antrettung derselben erlangt, so transmittiret es solches nach
seinem Absterben auf alle seine Erben ohne Unterscheid.
§. 6. Wann hingegen eine Person, so nicht mehr in Väterlicher ¬
Gewalt stehet, von Dero Eltern- oder Groß=Eltern eine
Erbschafft angefallen ist, und dieselbe Person bis nach der gesetzten ¬
Frist von Vier Wochen, von der Zeit der erlangten Wißenschafft, ¬
daß die Erbschafft angefallen seye, ohne solche angetretten ¬
zu haben, mit Tod abgehet, so transmittiret sich sothane
Erbschafft allein auf ihre Erben in absteigender Linie, nicht
aber auf die in aufsteigender- oder in der Seiten Linie, vielweniger
auf ihre Testaments-Erben.
§. 7. Würde aber jemand einer angefallenen Erbschafft
sich ausdrücklich verzeihen und deren sich entschlagen, so bleiben
auch deßen Erben, sie seyen wer sie wollen, gäntzlich darvon
ausgeschlossen, und solche Erbschafft fället auf den substituir
ten, wann einer gesetzt ist, oder auf andere des Erblaßers naͤchste
Bluts=Freunde. Es wäre dann, daß ein Vater oder Mutter,