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§. 8. Wofern aber dieses nicht geschehen, und gleichwol
die Verschließung verletzet worden waͤre, so solle nicht alsofort
dem bloßen Angeben des Hinterlegers Glauben zugestellet wer
den, sondern allenfalls, da ein Zweifel obwaltete, er eidlich
erhärten, was in dem verschloßenen Cosser, versiegeltem Faß.
oder verwahrten Paquet gewesen, es wäre dann derjenige,
bey deme die Hinterlegung geschehen, bekanntermaßen ein red
licher Mann und guten Nahmens, dann auf solchen Fall hätte
dieser sich mit einem Eid zu purgiren, und zu entschuldigen,
daß er weder selbst die Kiste aufgemacht, noch wer solches ge
than, Wißenschafft habe, und wäre er dahero von aller Klage
zu absölviren, jedoch mit diesem Unterschied, daß, wann
einem Wirth oder Gastgeber etwas in seine Verwahrung gegeben
worden, er den höchsten Fleiß dabey anwenden wüße, und
ihn dahero anderst nichts, als ein unversehens zugestoßener Un
glücks=Fall entschuldigen kann.
Tit. 13.
Von denen Bürgschafften.
(De fide Jussionibus.)
§. 1. Einem Creditori wegen seiner Forderung Versiche
rung zu schaffen, geschiehet eigentlich auf Viererley Weise; die
Erste ist: wann ich einem Bürgschafft stelle; Die andere wann
ich ihm ein Unterpfand verschreibe oder gebe; Die dritte wann
ich ihm eidlich verspreche einzuhalten, und die Vierdte: wann
ich nur mündlich angelobe, oder schrifftlich versichere, ihm
Satisfaction zu leisten.
§. 2. Was nun den ersten modum anbelangt, wollen
Wir es damit also gehalten wißen, nemlich: weil das Römische
Recht anderst nicht, als mit gewißer Præcaution die Weiber
zur Burgschafft zulaͤßet, so laßen Wir es auch dabey bewenden,
dergestalt, daß eine Frau vor niemand Buͤrgschafft leisten, oder
sich zum Selbst=Schuldner machen könne; man habe sie dann
vorher ihrer Weiblichen Rechts-Wohlthat, so das Senatuseon¬