Full text: ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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§. 8. Wofern aber dieses nicht geschehen, und gleichwol 
die Verschließung verletzet worden waͤre, so solle nicht alsofort 
dem bloßen Angeben des Hinterlegers Glauben zugestellet wer 
den, sondern allenfalls, da ein Zweifel obwaltete, er eidlich 
erhärten, was in dem verschloßenen Cosser, versiegeltem Faß. 
oder verwahrten Paquet gewesen, es wäre dann derjenige, 
bey deme die Hinterlegung geschehen, bekanntermaßen ein red 
licher Mann und guten Nahmens, dann auf solchen Fall hätte 
dieser sich mit einem Eid zu purgiren, und zu entschuldigen, 
daß er weder selbst die Kiste aufgemacht, noch wer solches ge 
than, Wißenschafft habe, und wäre er dahero von aller Klage 
zu absölviren, jedoch mit diesem Unterschied, daß, wann 
einem Wirth oder Gastgeber etwas in seine Verwahrung gegeben 
worden, er den höchsten Fleiß dabey anwenden wüße, und 
ihn dahero anderst nichts, als ein unversehens zugestoßener Un 
glücks=Fall entschuldigen kann. 
Tit. 13. 
Von denen Bürgschafften. 
(De fide Jussionibus.) 
§. 1. Einem Creditori wegen seiner Forderung Versiche 
rung zu schaffen, geschiehet eigentlich auf Viererley Weise; die 
Erste ist: wann ich einem Bürgschafft stelle; Die andere wann 
ich ihm ein Unterpfand verschreibe oder gebe; Die dritte wann 
ich ihm eidlich verspreche einzuhalten, und die Vierdte: wann 
ich nur mündlich angelobe, oder schrifftlich versichere, ihm 
Satisfaction zu leisten. 
§. 2. Was nun den ersten modum anbelangt, wollen 
Wir es damit also gehalten wißen, nemlich: weil das Römische 
Recht anderst nicht, als mit gewißer Præcaution die Weiber 
zur Burgschafft zulaͤßet, so laßen Wir es auch dabey bewenden, 
dergestalt, daß eine Frau vor niemand Buͤrgschafft leisten, oder 
sich zum Selbst=Schuldner machen könne; man habe sie dann 
vorher ihrer Weiblichen Rechts-Wohlthat, so das Senatuseon¬
	        
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