Full text: ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

— 1095  
Zweyter Theyl. 
Von 
Vormundschafften. 
Tit. 1. 
Von denen Personen welchen Vormünder zu 
setzen sind. 
§. 1. Dieweilen nach dem Tod eines Ehegatten das über 
lebende, es seye der Mann oder die Frau, wann lauter rechte 
oder angewünschte, und keine Stief-Kinder vorhanden sind, 
in dem gemeinschafftlichen Vermögen und deßen Verwaltung 
nach dem Herkommen und alter Reformation hiesiger Stadt, 
solange sitzen bleibet, bis es zur weitern Ehe schreiten will 
als werden die vorhandenen minderjährige Kinder bis dahin 
mit keinen ordentlichen Vormündern versehen, sondern wie ein 
Wittwer über seine Kinder nach wie vor die Väterliche Gewalt 
behält, also kommet einer Wittwe solange sie den Wittwen 
Stuhl nicht verrücket, über ihre minderjährige Kinder die 
Vormundschafft zu, welches auch denen beschriebenen Kayfer 
lichen Rechten gemäß ist; Wann aber eine Wittwe der 
Haushalung allein vorzustehen sich nicht getrauet, oder auch 
die nächste Freunde wahrnehmen sollten, daß die Wittwe 
allein hierzu nicht vermögend seye, so sind denen Kindern 
ordentliche Vormuͤnder zu setzen. 
Sobald eine Wittwe oder Wittwer, die minderjährige 
Kinder haben, zur weitern Ehe schreiten will, sollen denen 
vorhandenen Kindern, die unter 25. Jahren und noch nicht 
verheyrathet sind, vor allen Dingen getreue und tüchtige Vor¬
	        
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