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Erben sein Erb nicht zu verließen hat mit keim Ge-usumfructum consilio
& auxilio esse debet.
ding, so soll er daß den Erben, off die daß Erb
nach seinem Leibzucht kommen sollte, gerichtlich
kundigen, ihr Erb zu verantworten, darzu er ihme
Hülf, Rath vnd Beystand thun soll, omb seiner
Leibzucht willen, komment die Erben darzu nit, sie
Dominus litem non
mögen ihr erblich Recht daran verlieren, obe der
suscipiens dominium
amittere poterit.
Cleger sein Clage erfolget.
Beschüt aber der Leibzüchter vnd verantwortet
5.) Si autem usus
fructuarius domino de
daß Gut auf seinen Costen, alß die Erben darzu
trectante rem suis
nit thun wollten, er und seine Erben behalten daß sumptibus defendit, ip
se & heredes ipsius tam
Gut so lang biß ihne den Costen darumb gethan
diu retinebunt, donec
von den Erben vernügt wird.
de illis satisfiat,
Der vierte Articul.
Die Stück, die einen Besäß, Verjäh
runge vnd Vereygenunge brechen
mögen.
Der einig Erb besitzt, darin er einen bösen
1.) Malam fidem ha
bens nullo unquam tem
Glauben oder Wießen hat, daß er daß Gut mit
pore præscribit.
Vurecht besitze, oder ihme, oder seinen Eltern mit
Vnrecht ankommen, vnd mit Vnrecht off ihn pracht
sey, in demselben bösen Glauben mag daß Erbe
ihm nit verjähren noch vereignen, in keiner Zeit,
wie lang die auch were, dann der Beseße were Vu
recht vnd hette keine Macht, vnd darumb, so ist ein
jeglicher schuldig zu beweisen mit was Tittels, In
Ideoque quilibet titu
gangs oder Rechten er daß Gut besitzt, alß ob ihme lum possessionis suae
indicare opus habet.
daß na Ersterffnus seiner Eltern alß einen nach
folgenden Erben zugefallen seye, oder ob ihm daß
ankommen seye mit Kauff, oder mit Gifft, oder
mit einigem andern Rechten.
2.) Si quis pro he
Ist es dem Besitzer von seinen Eltern zugefallen
rede a parentibus quo
vnd daß er seiner Eltern Tittel, Ingang oder Recht rum titulum neseit,
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