Full text: ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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Erben sein Erb nicht zu verließen hat mit keim Ge-usumfructum consilio 
& auxilio esse debet. 
ding, so soll er daß den Erben, off die daß Erb 
nach seinem Leibzucht kommen sollte, gerichtlich 
kundigen, ihr Erb zu verantworten, darzu er ihme 
Hülf, Rath vnd Beystand thun soll, omb seiner 
Leibzucht willen, komment die Erben darzu nit, sie 
Dominus litem non 
mögen ihr erblich Recht daran verlieren, obe der 
suscipiens dominium 
amittere poterit. 
Cleger sein Clage erfolget. 
Beschüt aber der Leibzüchter vnd verantwortet 
5.) Si autem usus 
fructuarius domino de 
daß Gut auf seinen Costen, alß die Erben darzu 
trectante rem suis 
nit thun wollten, er und seine Erben behalten daß sumptibus defendit, ip 
se & heredes ipsius tam 
Gut so lang biß ihne den Costen darumb gethan 
diu retinebunt, donec 
von den Erben vernügt wird. 
de illis satisfiat, 
Der vierte Articul. 
Die Stück, die einen Besäß, Verjäh 
runge vnd Vereygenunge brechen 
mögen. 
Der einig Erb besitzt, darin er einen bösen 
1.) Malam fidem ha 
bens nullo unquam tem 
Glauben oder Wießen hat, daß er daß Gut mit 
pore præscribit. 
Vurecht besitze, oder ihme, oder seinen Eltern mit 
Vnrecht ankommen, vnd mit Vnrecht off ihn pracht 
sey, in demselben bösen Glauben mag daß Erbe 
ihm nit verjähren noch vereignen, in keiner Zeit, 
wie lang die auch were, dann der Beseße were Vu 
recht vnd hette keine Macht, vnd darumb, so ist ein 
jeglicher schuldig zu beweisen mit was Tittels, In 
Ideoque quilibet titu 
gangs oder Rechten er daß Gut besitzt, alß ob ihme lum possessionis suae 
indicare opus habet. 
daß na Ersterffnus seiner Eltern alß einen nach 
folgenden Erben zugefallen seye, oder ob ihm daß 
ankommen seye mit Kauff, oder mit Gifft, oder 
mit einigem andern Rechten. 
2.) Si quis pro he 
Ist es dem Besitzer von seinen Eltern zugefallen 
rede a parentibus quo 
vnd daß er seiner Eltern Tittel, Ingang oder Recht rum titulum neseit, 
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