Full text: ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

925 
habe zu disponiren und zu verschaffen nach seinem Willen und 
vermög der Rechte. 
§. 3. Wo auch das Letztlebende zur Zweyten Ehe greiffen 
würde, soll es Macht haben, solche seine Güther zur Zweiten 
Ehe zu verschreiben, und sollen alle Gewohnheiten bisher da 
wider gebraucht abseyn, die wir auch aus unserm ordentlichen 
Gewalt hiermit abthun und aufheben. 
Der Dritte Titul. 
De Successione Conjugum in Bonis simul apportatis: 
sive ex Successione delatis. 
Von Erbschafften Manns und Weibs in denen 
Güthern, so sie zusammen bringen, oder 
ihnen auferstorben, aus Testament oder ohne 
Testament. 
§. 1. Als dann in vorhergebenden Tituln Meldung ge 
schehen ist, von denen unbeweglichen und beweglichen Güthern, 
damit nun nicht in Zweiffel stehe, was für bewegliche und unbe 
wegliche Güther geacht und gehalten werden sollen; Ordnen, 
setzen, und wollen wir, daß fort mehr in unserer Stadt Wetz 
flar, und in unserem Gerichts-Zwang alle liegende Güther, die 
seyen gründlich, oder zu einem Wieder-Kauff verkaufft, zu 
Erbe oder zu Land=Siedelem=Rechten bestanden, auch alle ewige 
Zinß und Renthen, auch Wieder-Kauffs-Gülten und Pfand 
schafften für liegend Guth geachtet werden sollen. 
§. 2. Dieweil aber auch Kauffiente, Handthierer, Krämer, 
und andere dergleichen Händler den mehrern Theil ihrer Nah 
rung in fahrender Haab zu kauffen und zu verkauffen haben, 
deshalb den Kindern bisher durch Abgang Vatter und Mutter 
alldieweil das Letztlebende solche Güther, als fahrende Haab 
hinweggezogen, merklicher Nachtheil zugestanden ist; So ord 
nen und wollen wir, daß hinfort solche Güther und Geld, zum 
Kauff=Handel verordnet, für liegend Guth geachtet und ge 
halten werden soll.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer