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habe zu disponiren und zu verschaffen nach seinem Willen und
vermög der Rechte.
§. 3. Wo auch das Letztlebende zur Zweyten Ehe greiffen
würde, soll es Macht haben, solche seine Güther zur Zweiten
Ehe zu verschreiben, und sollen alle Gewohnheiten bisher da
wider gebraucht abseyn, die wir auch aus unserm ordentlichen
Gewalt hiermit abthun und aufheben.
Der Dritte Titul.
De Successione Conjugum in Bonis simul apportatis:
sive ex Successione delatis.
Von Erbschafften Manns und Weibs in denen
Güthern, so sie zusammen bringen, oder
ihnen auferstorben, aus Testament oder ohne
Testament.
§. 1. Als dann in vorhergebenden Tituln Meldung ge
schehen ist, von denen unbeweglichen und beweglichen Güthern,
damit nun nicht in Zweiffel stehe, was für bewegliche und unbe
wegliche Güther geacht und gehalten werden sollen; Ordnen,
setzen, und wollen wir, daß fort mehr in unserer Stadt Wetz
flar, und in unserem Gerichts-Zwang alle liegende Güther, die
seyen gründlich, oder zu einem Wieder-Kauff verkaufft, zu
Erbe oder zu Land=Siedelem=Rechten bestanden, auch alle ewige
Zinß und Renthen, auch Wieder-Kauffs-Gülten und Pfand
schafften für liegend Guth geachtet werden sollen.
§. 2. Dieweil aber auch Kauffiente, Handthierer, Krämer,
und andere dergleichen Händler den mehrern Theil ihrer Nah
rung in fahrender Haab zu kauffen und zu verkauffen haben,
deshalb den Kindern bisher durch Abgang Vatter und Mutter
alldieweil das Letztlebende solche Güther, als fahrende Haab
hinweggezogen, merklicher Nachtheil zugestanden ist; So ord
nen und wollen wir, daß hinfort solche Güther und Geld, zum
Kauff=Handel verordnet, für liegend Guth geachtet und ge
halten werden soll.