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legenheit und wenig derselben etwas darvon zum allergleichsten
und billichsten zugestelt und gefolgt werden solle.
Vnd durch diese Rechtmässige Statut und Ordnungen, an
dern der Stadt Landaw guten Gewohnheiten und gebräuchen
es seye an Gerechtigkeiten zu Erben oder andern Gerichtlichen
process und Ordnungen gar nichts entzogen oder benommen
seyn, actum & datum uff Sambstag S. Egidien Tag, Anno
XVC. und im XXVI. Jahre.
IN NOMINE
DOMINI NOSTRI
JESUCHRISTI,
VENTURI IN FINE SECULI,
JUDICATURI MORTUOS ET VIVOS,
C. firmiter X. de summ. Trin. sit principium, medium &
terminus præsentis instituti. Novell. 109. in Præfat.
Dann die Eheleuth gemeiniglich einander entweder nach
verglichener Eheberedung, eines jeden Orts Gewohnheit, oder
den beschriebenen allgemeinen Rechten erben und succediren;
und aber fast ein jeder Standt des Reichs in seiner Bott
mäßigkeit hierinnen ein absonderlich, auch wol den gemeinen
Rechten zuwider laufendes statut oder Gewonheit hat, als
wird hier was in des Heil. Reichs Stadt Landaw, bey Auff
richtung der Eheberedungen und Erbfällen zwischen
Eheleuten, von uhralters hero üblich, gebräuchig und her
kommens mit beflissener Kürtze gehandelt und Bericht gegeben.
§. 1. Eheberedung ist, darin sich neue angehende Ehe
leut, wie es soll zwischen ihnen und deren Erben, auff eines
oder des andern Absterben mit der leiblichen Narung, Güter
und Verlassenschaft gehalten werden, beredet und verglichen.
§. 2. Welche dann nach Stadtgewonheit, in Gegenwart
eines oder zweyer Gerichts-Schöffen, des Statt-Unter- oder
Gerichtschreibers, wie auch der nechsten Anverwandten ode