Full text: ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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legenheit und wenig derselben etwas darvon zum allergleichsten 
und billichsten zugestelt und gefolgt werden solle. 
Vnd durch diese Rechtmässige Statut und Ordnungen, an 
dern der Stadt Landaw guten Gewohnheiten und gebräuchen 
es seye an Gerechtigkeiten zu Erben oder andern Gerichtlichen 
process und Ordnungen gar nichts entzogen oder benommen 
seyn, actum & datum uff Sambstag S. Egidien Tag, Anno 
XVC. und im XXVI. Jahre. 
IN NOMINE 
DOMINI NOSTRI 
JESUCHRISTI, 
VENTURI IN FINE SECULI, 
JUDICATURI MORTUOS ET VIVOS, 
C. firmiter X. de summ. Trin. sit principium, medium & 
terminus præsentis instituti. Novell. 109. in Præfat. 
Dann die Eheleuth gemeiniglich einander entweder nach 
verglichener Eheberedung, eines jeden Orts Gewohnheit, oder 
den beschriebenen allgemeinen Rechten erben und succediren; 
und aber fast ein jeder Standt des Reichs in seiner Bott 
mäßigkeit hierinnen ein absonderlich, auch wol den gemeinen 
Rechten zuwider laufendes statut oder Gewonheit hat, als 
wird hier was in des Heil. Reichs Stadt Landaw, bey Auff 
richtung der Eheberedungen und Erbfällen zwischen 
Eheleuten, von uhralters hero üblich, gebräuchig und her 
kommens mit beflissener Kürtze gehandelt und Bericht gegeben. 
§. 1. Eheberedung ist, darin sich neue angehende Ehe 
leut, wie es soll zwischen ihnen und deren Erben, auff eines 
oder des andern Absterben mit der leiblichen Narung, Güter 
und Verlassenschaft gehalten werden, beredet und verglichen. 
§. 2. Welche dann nach Stadtgewonheit, in Gegenwart 
eines oder zweyer Gerichts-Schöffen, des Statt-Unter- oder 
Gerichtschreibers, wie auch der nechsten Anverwandten ode
	        
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