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Der XI. Titul.
Von vorzunehmen seyenden Inventuren & Eventual
Theilungen.
Auf den vor hiesiger Gerichtsschreiberei sub dato hodierno
wegen derer zu Obrigheim zu bewuͤrkender, von ein und andern
aber aus unerheblichen Ursachen widersprochen werdender In
venturen läßt man es bei denen diesfalls vorhin schon ergange
nen herrschaftlichen Verordnungen dergestalten lediglich bewenden,
daß nach Absterben eines oder des andern Ehegattens die In
ventirung nach Verlauf vier Wochen, ohne Ansehen der Person
also gleich von hiesiger Gerichtsschreiberei vorgenommen, die
noch zurück seiende Inventuren hingegen ohnverzüglich nachge
bolet und die dawieder sich setzende durch executorische Zwangs
mittel dazu angehalten werden sollen, wornach sich zu achten.
Decretum Grünstadt den 5ten September 1763.
Hochgräfliche Kanzlei hieselbst.