Full text: ¬Die Land-Rechte des Ober-und Mittel-Rheins (2)

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Der XI. Titul. 
Von vorzunehmen seyenden Inventuren & Eventual 
Theilungen. 
Auf den vor hiesiger Gerichtsschreiberei sub dato hodierno 
wegen derer zu Obrigheim zu bewuͤrkender, von ein und andern 
aber aus unerheblichen Ursachen widersprochen werdender In 
venturen läßt man es bei denen diesfalls vorhin schon ergange 
nen herrschaftlichen Verordnungen dergestalten lediglich bewenden, 
daß nach Absterben eines oder des andern Ehegattens die In 
ventirung nach Verlauf vier Wochen, ohne Ansehen der Person 
also gleich von hiesiger Gerichtsschreiberei vorgenommen, die 
noch zurück seiende Inventuren hingegen ohnverzüglich nachge 
bolet und die dawieder sich setzende durch executorische Zwangs 
mittel dazu angehalten werden sollen, wornach sich zu achten. 
Decretum Grünstadt den 5ten September 1763. 
Hochgräfliche Kanzlei hieselbst.
	        
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