Volltext : Lauenstein, Rudolf: Hannoversches Eherecht und Proceß-Verfahren in Ehe- und Verlöbnißsachen

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Hinsichtlich  der  Rechtsmittel  gegen  die  unter  1  und  2  erwähnten, ¬
  nach  dem  1.  April  1869  den  betreffenden  Proceßabschnitt
beschließenden  Erkenntnisse  kommen  ohne  Unterschied  die  desfallsigen ¬
  Bestimmungen  der  neuen  Proceßordnung  zur  Anwendung.
3.  Das  Rechtsmittelverfahren  von  Eröffnung  oder  Behändigung ¬
  des  das  erste  oder  das  Beweisverfahren  schließenden  beschwerenden ¬
  Erkenntnisses  bis  zu  dem  das  dawider  ergriffene
Rechtsmittel  rechtskräftig  erledigenden  Erkenntnisse.
4.  Das  Executionsverfahren  von  Einbringung  des  Gesuchs
um  den  Executionsbefehl  bis  zur  Erledigung  der  Execution.
§.  8.
Kommen  innerhalb  eines  in  Gemäßheit  des  §.  5  nach  den
bisherigen  Vorschriften  zu  behandelnden  Proceßabschnitts  Beweisauflagen, ¬
  Rechtsmittel  und  Zwangsvollstreckungen  vor,  so  sind
auf  diese  die  bisherigen  Proceßvorschriften  anzuwenden.  Dasselbe
gilt  insonderheit  auch  von  Zwischen=  Neben=  und  Incidentstreitigkeiten, ¬
  welche  in  einem  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  behandelnden ¬
  Proceßabschnitte  erhoben  oder  verhandelt  werden.
§.  9.
Fällt  die  Einleitung  eines  Proceßabschnitts  durch  die  Anträge
einer  der  Parteien  in  die  Zeit  vor  dem  1.  April  1869,  so  treten
die  bisherigen  Proceßvorschriften  für  diesen  Abschnitt  auch  rücksichtlich ¬
  der  Gegenpartei  ein.
§.  10.
Soweit  in  einem  am  1.  April  1869  anhängigen  Rechtsstreite ¬
  Parteien  in  Folge  des  bisherigen  Verfahrens  Rechte  erworben ¬
  haben,  behält  es  dabei  sein  Bewenden.  Es  gilt  dies
namentlich  von  den  Rechten,  welche  die  Parteien  in  einem  am
1.  April  1869  anhängigen  Rechtsstreite  in  Folge  von  rechtskräf
tigen  Entscheidungen,  der  peremtorischen  Natur  der  Fristen,  sowie
der  bisherigen  s.  g.  Eventual=Maxime  erworben  haben,  und  es
kommt  in  dieser  Hinsicht  die  in  der  neuen  Proceßordnung  gegebene
erweiterte  Befugniß  des  späteren  Vorbringens  von  Thatsachen
und  Beweisen  nicht  in  Anwendung.
            
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