Volltext : Archiv für das Zivil- und Kriminalrecht der Königlich-Preussischen Rheinprovinzen (Bd. 55, Abth. 1 = N.F. Bd. 48, Abth. 1 (1860))

5.26. Siegelanlage. Qualifikation des Requirenten. In Gütern getrennter Ehemann. Gläubiger

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Siegelanlage. — Qualifikation des Requirenten. —
In Gütern getrennter Ehemann. — Gläubiger.
Der in Gütern getrennte Ehemann hat nicht die
Befugniß, die Siegelanlage auf einen Nachlaß,
an dem seineEhefrau betheiligt ist, zu requiriren.
Diese Befugniß kann namentlich auch nicht auf
die, ihm durch die Art. 1448 u. 1449 B. G. B. ver-
liehenen Ansprüche gegen seineEhefrau gestützt
werden, zumal nur ein Gläubiger des Nachlasses,
nicht aber ein Gläubiger des einzelnen Miterben
die Anlage der Siegel begehren kann.
Art. 1448 B. G. B. Art. 820 B. G. B.
909, 932, 934 B. Pr. O.
Kirchgaesser — Preuß.
Am 7. April 1859 starb zu Oberwescl der Kaufmann
Meinhard Kirchgaesser, und hinterließ als Rechtsnachfolger
seine Wittwe und drei Töchter. Auf Requisition des in Gütern
getrennten Ehemannes der einen Tochter, Namens Preuß,
wurde der Nachlaß unter Siegel gelegt, und hatte vom 4.
Juli bis 19. Oktober die Jnventarisirung desselben statt. Am
9. Dezember 1859 starb die Wittwe Kirchgaesser. Auf den
Antrag des rc. Preuß wurde von Neuem zur Siegelanlage
des gesammten Nachlasses geschritten, welcher nur aus dem
gütergemeinschaftlichcn Vermögen der Eheleute Kirchgaesser
bestand. Dieser Siegelanlage widersprachen die sämmtlichen
Erben, indem sie sowohl die Qualification des Requirenten,
als auch auf Grund des Art. 923 B. Pr. O. die Zulässigkeit
derselben bestritten.
Der König!. Landgerichtspräsibent zu Coblenz verordnte
indessen durch Refrirsurtheil vom 24. Dezember 1859, daß
mit der Siegelanlage fortgefahren werden solle.
Gegen dieses Urtheil ergriffen die Erben Kirchgaesser das
Rechtsmittel der Berufung zum A. G. H., und führten zur
Begründung derselben aus: daß der Requirent, als in Gütern
getrennter Ehemann einer Miterbin, zunächst kein Recht an
dem Nachlaß habe, (Art. 909 Nro. 1 B. Pr. O.) indem er
weder einen Theil des Mobilars noch eine Nutznießung air
den Immobilien erhalte; daß er ebenwenig auf Grund des
Art. 1448 als zur Requisition der Siegelanlage befugter
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