Volltext : Laspeyres, Ernst Adolph Theodor: System des preußischen Privatrechts

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nes  Dritten  ausgeschl.  werden,  so  ist  der  Vertr.  nach  den  wegen  der
Erbv.  zw.  Elt.  u.  Kind.  überhaupt  vorgeschr.  Grundsätzen  zu  beurtheilen", ¬
  vgl.  mit  §.  483.  84  eod.:  „Auch  mit  den  Kind.  selbst  (s.  §.  481.
482.)  können  Eltern  dergl.  Erbvertr.  schließen.  Doch  können  Vertr.,
wodurch  ein  Kind  vom  Nachl.  der  Elt.  ganz  ausgeschl.,  oder  im
Pfl.=Th.  verkürzt  werden  soll,  nur  mit  vollj.,  der  väterl.  Gewalt ¬
  entlassenen  Kindern  (s.  auch  §.  706.),  u.  nur  vor  deren  jordentl. ¬
  Gerichten  geschlossen  werden".
2)  Wirkung  derfelben.
1.  §.  652  h.  t.:  „Es  begreift  also  (?)  eine  dergl.  (§.  649?  oder
§.  651?  s.  Entw.  §.  417.)  gült.  Entsag.  des  gesetzl.  Erbr.  auch  die  des
Erbrechts  aus  letztwill.  Verordn.,  so  wie  umgekehrt  (fehlen  im
Entw.),  unter  sich",  vgl.  mit  II.  2.  §.  357.58.  (s.  oben  §.  276.)  u.  §.  372
flg.  eod.  (s.  oben  §.  254.)  u.  377  cit.
2.  II.  2.  §.  485.  86.:  „Ist  der  Vertr.  solchergestalt  (s.  oben)  geschl.,
so  kann  das  K.  denselben  unter  keinerlei  Vorwande,  auch  nicht  wegen
peränd.  Verm.=Umstände  der  Eltern  weiter  anfechten.  Sind  aber  die
andern  Kinder,  od.  der  Ehegatte,  od.  zu  wessen  Gunsten  sonst  der  Vertr.
(ausdrücklich?  arg.  II.  1.  §.  450.)  geschl.  worden,  vor  dem  Eintritte ¬
  des  Erbanfalls  abgeg.,  u.  hat  auch  der  den  Vertr.  schließende ¬
  Theil  der  Eltern  keine  letzte  W.=Ver.  hinterlassen,  so  gelangt
(wenn  nicht  der  Vertr.  „ausdr."  zu  Gunsten  der  Asc.  od.  Collat.  des
Erbl.  geschl.,  s.  §.  487.)  das  vorhin  ausgeschl.  Kind  dennoch  zur  gesetzl. ¬
  Erbfolge".
B.  Von  der  vertragsmäßigen  Erbfolge  der  Ehegatten ¬
  insbesondre.
1.  Voneigentlichen  Erbverträgen.  (B.  §.437.
§.  278.
Cr.  §.  110.)
1)  Allgemeine  Grundsätze.
1.  Zulässigkeit  u.  Form;  II.  1.  §.  439.  u.  465.  („vor  u.  nach  der  Verheir.") ¬
  u.  §.  440  eod.:  „Was  von  Erbvertr.  überh.,  u.  von  Vertr.  zw.
Verlobten  od.  Eheleuten  insond.  (§.  82  flg.  198  flg.  u.  209  eod.)  verordnet ¬
  ist,  findet  (s.  dagegen  Proj.  Lib.  2.  tit.  4.  §.  144.  45.)..  Anwendung", =
  3..  mit  §.  441.  (fehlt  im  Entw.):  „Doch  ist  die  gerichtl.
Aufn.  (wenn  sie  „in  ein  u.  dems.  Instr.  mit  dem  eigentl.  Ehevertr.  errichtet =
  worden"?  s.  A.G.  O.  11.  4.  §.  15.  u.  1.  §.  10.)  nur  nothwendig,
wenn  die  Fr.  dadurch  an  (ihren  gesetzl.)  Rechten  etwas  verlieren  soll"
s.  auch  II.  18.  §.  776  flg.  (Abschl.  durch  den  Vormund).
2.  Wirkung;  j.  451  h.  t.  vgl.  mit  §.  448  eod.  (Verlust  [s.  aber  j.  449
450.,  vorbeh.  Wahl  u.  Wahlr.  bei  Verzicht  für  best.  Personen]  des  gesetzl. ¬
  Erbrechts)  u.  mit  §.  445.46.  (Präsumtion  für  Abfindung).
3.  Aufhebung.
a.  Durch  gegens.  Bewilligung;  §.  442  eod.
b.  Wegen  nachgeborner  Kinder;  §.  424  eod.:  „Sind  bei  dem
Tode  (s.  §.443.)  des  einen  Eheg.  Kinder  od.  andere  Abk.  aus  dieser
Ehe  vorhanden  (s.  auch  §.  794.  95.),  und  ist  ihretwegen..  nichts  bestimmt ¬
  (s.  A.  G.  O.  II.  3.  §.  18.),  so  finden  eben  die  Vorschr.  (wie
bei  Test.,  s.  oben  §.  273.)  statt".
c.  Durch  Scheidung?  arg.  §.  489.  („verliert  das  ganze  wechselseit.
Test.  seine  Gültigkeit")  vgl.  mit  §.  792  flg.  u.  §.  732.  (s.  oben  §.220);
s.  auch  Proj.  a.  a.  O.  §.  123.  37.
            
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