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Aus dem Umstande allein, daß ein Vermögenstheil in stehender
Ehe erworben wurde, folgt aber nicht, daß er errungenschaftliches Gut
sei. Nach Tit. III. § 3 des M. L. R. wird nämlich Alles für Errungenschaft ¬
gehalten, was während der Ehe erworben wurde, und nach
Abzug der in der Ehe gemachten Schulden übrig bleibt. Es ist daher
nicht bloß nothwendig, daß ein Vermögenstheil in stehender Ehe erworben
wurde, sondern er muß auch, nachdem die ehlichen Schulden gedeckt sind,
bei der Auflösung der E. G. noch vorhanden sein, wenn er als
errungenschaftliches Vermögen gelten soll.
Außerdem können ja auch Objekte mit dem eingebrachten Vermögen
angeschafft worden sein, welche nach Umständen als Surrogate den
Charakter des Zugebrachten annehmen (vergl. § 73 nr 2).
daß
Werden daher Testamente mit der Behauptung angefochten,
der Testator über die Güter seines Ehegenossen, also über fremdes Vermögen, ¬
verfügt habe, so müssen die diese Behauptung begründenden Verhältnisse ¬
dargelegt und bewiesen werden. (A. G. E. vom 29. April 1851,
Nr. 366.)
§ 217.
c) Testamente der Einheimischen und Ausläuder.
Das M. L. R. gestattet in Tit. VIII. § 1 den Ausländern ebenso
sie sich zur Zeit der Testamentserrichtung
wie den Einheimischen, wenn
nach den hier bestehenden Vorschriften mit
in seinem Gebiete aufhalten,
der Wirkung zu testiren, daß ihre Verfügungen volle Kraft haben sollen,
und knüpft daran die weitere Bestimmung in Tit. VIII. § 16, daß auch
ein im Auslande errichtetes Testament, soferne es den dortigen Landesordnungen ¬
und Gewohnheiten gemäß errichtet ist, rücksichtlich der darin
über alle im kurmainzischen Gebiete gelegenen Güter und Vermögenstheile
getroffenen Verfügungen als rechtsbeständig anzusehen sei.
Nach der bayerischen Gerichtsordnung cap. XIV. § 7 nr. 8 soll
in Ansehung der blosen Form und Solemnität einer gepflogenen
Handlung nach dem Statut und der Gewohnheit des Ortes, wo die
Handlung gepflogen wird, gesprochen werden. Hieraus ergibt sich, daß
übereinstimmend mit den angeführten Stellen des M. L. R. die Form
letzter Willen sich nach den Gesetzen des Ortes bestimmt, wo sie errichtet ¬
wurden, während sowohl die testamentarische als die Intestat= und
Vertragserbfolge, als Berechtigung aufgefaßt, sich nach den Gesetzen jenes
Ortes richtet, wo der Erblasser zur Zeit des Todes seinen Wohnsitz hatte.
O. G. E.
(O. A. G. E. vom 18. Dezember 1865, Nr. 98 65/66. —
vom 11. September 1865, Nr. 1482.)
Ebenso sind nach den Gesetzen seines Wohnortes auch die Rechte
und Verpflichtungen desjenigen zu beurtheilen, welcher durch die Erbfolge ¬
in die Rechte des Erblassers eintritt. (Glück, Com. 1. S. 292.
Seuffert, Com. Bd. I. S. 332 ff.)
Sind die an diesen bezeichneten Orten geltenden Gesetze unbekannt,
so ist darüber Beweis aufzulegen, und die Beweislast trifft denjenigen,
welcher aus jenen Gesetzen Rechte für sich abzuleiten gedenkt.
Unterschieden von wirklichen Beerbungsfällen ist aber die Beurtheilung ¬
über die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehe, denn diese