Volltext : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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Aus  dem  Umstande  allein,  daß  ein  Vermögenstheil  in  stehender
Ehe  erworben  wurde,  folgt  aber  nicht,  daß  er  errungenschaftliches  Gut
sei.  Nach  Tit.  III.  §  3  des  M.  L.  R.  wird  nämlich  Alles  für  Errungenschaft ¬
  gehalten,  was  während  der  Ehe  erworben  wurde,  und  nach
Abzug  der  in  der  Ehe  gemachten  Schulden  übrig  bleibt.  Es  ist  daher
nicht  bloß  nothwendig,  daß  ein  Vermögenstheil  in  stehender  Ehe  erworben
wurde,  sondern  er  muß  auch,  nachdem  die  ehlichen  Schulden  gedeckt  sind,
bei  der  Auflösung  der  E.  G.  noch  vorhanden  sein,  wenn  er  als
errungenschaftliches  Vermögen  gelten  soll.
Außerdem  können  ja  auch  Objekte  mit  dem  eingebrachten  Vermögen
angeschafft  worden  sein,  welche  nach  Umständen  als  Surrogate  den
Charakter  des  Zugebrachten  annehmen  (vergl.  §  73  nr  2).
daß
Werden  daher  Testamente  mit  der  Behauptung  angefochten,
der  Testator  über  die  Güter  seines  Ehegenossen,  also  über  fremdes  Vermögen, ¬
  verfügt  habe,  so  müssen  die  diese  Behauptung  begründenden  Verhältnisse ¬
  dargelegt  und  bewiesen  werden.  (A.  G.  E.  vom  29.  April  1851,
Nr.  366.)
§  217.
c)  Testamente  der  Einheimischen  und  Ausläuder.
Das  M.  L.  R.  gestattet  in  Tit.  VIII.  §  1  den  Ausländern  ebenso
sie  sich  zur  Zeit  der  Testamentserrichtung
wie  den  Einheimischen,  wenn
nach  den  hier  bestehenden  Vorschriften  mit
in  seinem  Gebiete  aufhalten,
der  Wirkung  zu  testiren,  daß  ihre  Verfügungen  volle  Kraft  haben  sollen,
und  knüpft  daran  die  weitere  Bestimmung  in  Tit.  VIII.  §  16,  daß  auch
ein  im  Auslande  errichtetes  Testament,  soferne  es  den  dortigen  Landesordnungen ¬
  und  Gewohnheiten  gemäß  errichtet  ist,  rücksichtlich  der  darin
über  alle  im  kurmainzischen  Gebiete  gelegenen  Güter  und  Vermögenstheile
getroffenen  Verfügungen  als  rechtsbeständig  anzusehen  sei.
Nach  der  bayerischen  Gerichtsordnung  cap.  XIV.  §  7  nr.  8  soll
in  Ansehung  der  blosen  Form  und  Solemnität  einer  gepflogenen
Handlung  nach  dem  Statut  und  der  Gewohnheit  des  Ortes,  wo  die
Handlung  gepflogen  wird,  gesprochen  werden.  Hieraus  ergibt  sich,  daß
übereinstimmend  mit  den  angeführten  Stellen  des  M.  L.  R.  die  Form
letzter  Willen  sich  nach  den  Gesetzen  des  Ortes  bestimmt,  wo  sie  errichtet ¬
  wurden,  während  sowohl  die  testamentarische  als  die  Intestat=  und
Vertragserbfolge,  als  Berechtigung  aufgefaßt,  sich  nach  den  Gesetzen  jenes
Ortes  richtet,  wo  der  Erblasser  zur  Zeit  des  Todes  seinen  Wohnsitz  hatte.
O.  G.  E.
(O.  A.  G.  E.  vom  18.  Dezember  1865,  Nr.  98  65/66.  —
vom  11.  September  1865,  Nr.  1482.)
Ebenso  sind  nach  den  Gesetzen  seines  Wohnortes  auch  die  Rechte
und  Verpflichtungen  desjenigen  zu  beurtheilen,  welcher  durch  die  Erbfolge ¬
  in  die  Rechte  des  Erblassers  eintritt.  (Glück,  Com.  1.  S.  292.
Seuffert,  Com.  Bd.  I.  S.  332  ff.)
Sind  die  an  diesen  bezeichneten  Orten  geltenden  Gesetze  unbekannt,
so  ist  darüber  Beweis  aufzulegen,  und  die  Beweislast  trifft  denjenigen,
welcher  aus  jenen  Gesetzen  Rechte  für  sich  abzuleiten  gedenkt.
Unterschieden  von  wirklichen  Beerbungsfällen  ist  aber  die  Beurtheilung ¬
  über  die  güterrechtlichen  Verhältnisse  der  Ehe,  denn  diese
            
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