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Die mit dieser Anschauung verbundenen Schwierigkeiten lassen
sich
lösen, wenn der zur weiteren Ehe schreitende Gatte angehalten wird
Illate des verstorbenen Gatten, und die bei dessen Tod vorhandene Errungenschaft ¬
zum Inventar zu manifestiren. Es wird dieses lediglich
eine Anforderung und Zumuthung sein, welche an alle sorgsamen Eltern
gestellt, und von diesen wieder erfüllt werden können, sobald sie nur ehrlich
und mit jener Liebe zum Werke gehen wollen, welche das Familienband
voraussetzt, und wozu sie außerdem der zu leistende Eid verpflichtet.
L. R. Tit. VII. § 2 u. 3 das Mehrere versehen ist, daß dem Letztlebenden Gatten
der Nießbrauch in des Verstorbenen Güter völlig, cum onere tamen alimentandi
liberos zustehe, und dabei nach Tit. VI. § 5 zu keiner Inventur verbunden sein soll.
7) Endlich kommt in den Gründen des O. A. G. E. vom 27. Juni 1855
Nr. 502 3455 über diese Frage Folgendes vor: Neben den aus dem Dotalsystem sich
ableitenden Consequenzen, an deren Spitze die Folge steht, daß die Ehefrau bezüglich
ihres eingebrachten Vermögens Gläubigerin ihres Ehemannes wird, statuirt das
M. L. R. zwischen den Ehetheilen die Errungenschaftsgemeinschaft. Nur auf diese
Errungenschaft concentrirt sich die zwischen den Eheleuten bestehende G. G., ohne das
gegenseitige Einbringen zu berühren. Besteht hiernach unter den Gatten, solange sie
beide leben, bezüglich ihres gesammten Vermögens keine allgemeine G. G., so kann
davon, daß der Ueberlebende mit den vorhandenen Kindern die G. G. fortsetze,
keine Rede sein, da ein bei Lebzeiten der Gatten nicht bestandenes Verhältniß von
dem Ueberlebenden mit den Kindern nicht fortgesetzt zu werden vermag. Es kann
daher nur darum sich fragen, ob der Ueberlebende mit den Ehekindern die zwischen
dem Gatten bestandene Errungenschaftsgemeinschaft fortsetze, und ob daraus, daß
Falls eine Errungenschaft vorhanden wäre, diese zu ½ (resp. 2/3) den Kindern gebührte, ¬
die Folgerung sich ableitet, daß bei dem Mangel die Kinder verbunden sind,
½ (oder 2/3) der Passiven mit ihrem Mutter= (oder Vater=) Gut zu decken?
Dafür, daß die Kinder nach dem Tode der Mutter mit dem Vater die E. G.
nicht fortsetzen, bestehen überwiegende Gründe. (Archiv merkwürdiger Rechtsfälle der
rhemhessischen Gerichte Bd. II. S. 128. — Bopp, Beiträge I. S. 166. — Bl. f.
R. A. Bd. 17 S. 119 ff.)
Der Rechtsgrund, das rechtliche Princip, auf dem die E. G. beruht, nämlich,
daß die Besserung des Vermögensstandes das Ergebniß der Thätigkeit beider Eheleute ¬
sei, fällt mit dem Tode eines Gatten in sich selbst zusammen; die früher
zwischen beiden Eheleuten getheilten Ehelasten concentriren sich nun im Ueberlebenden, ¬
dessen alleiniger Thätigkeit eine allenfallsige Besserung zu danken ist. Besteht
das Princip nicht mehr, auf dem die E. G. beruht, so cessiren auch die für das
Fortbestehen derselben nothwendigen Prämissen, zumal das L. R. Tit. III. § 3 den
Begriff der Errungenschaft auf dasjenige ausdrücklich beschränkt, was während
der Ehe errungen wird. Gegen eine Fortsetzung der E. G. zwischen dem überlebenden ¬
Vater und den Kindern spricht nicht nur Tit. VII. § 2, der jenem den
vollen Nießbrauch des Vermögens des Verstorbenen sichert, während wenn eine E. G.
fortgesetzt würde, auch Ueberschüsse aus dem ehefräulichen Vermögen zu ½ den Kindern ¬
gehören müßten, sondern auch Tit. VI. § 1
wonach bei Errichtung von Inventaren ¬
die während des Wittwenstandes des Ueberlebenden erzielte Errungenschaft
zum Vortheile der Kinder gar nie in Computation kommt, da dieß bei der Wiederverehlichung ¬
des Ueberlebenden doch sein müßte, falls jene Art der G. G. fortgesetzt ¬
würde.
Es läßt sich nicht einwenden, daß bei dem Nichtbestehen einer fortgesetzten E.G.
den Kindern ihr Antheil an derselben bei erklecklichen Ueberschüssen entzogen werde,
weil sie als Erben ihres Vaters (ihrer Mutter), wenn solche Aktivüberschüsse bestehen, ¬
selbe dennoch erhalten, wenn sie solche auch nicht als ein ihnen zukommendes
selbstiges Vermögen theilweise beanspruchen können.
Gerade daraus, daß nach Tit. VI. § 1 des M. L. R. der sich wieder verehlichende ¬
Ehetheil nachweisen muß, wie viel er bis zur Wiederverehlichung an dem
Vermögen des Verstorbenen verbrauchte, erhellt
daß die Ermittlung des Vermögens
der vorhandenen Vorkinder auf den Zeitpunkt
des Todes des verstorbenen Parens
sich beschränkt, weil mit diesem Momente die während der Ehe bestandene E. G.
sich faktisch gelöst hat. Es ist vom Todestage an nur der Verbrauch beim
Inventar nachzuweisen. (Vergl. § 164 C.)