Volltext : Kurz, Heinrich Karl: ¬Das Churfürstlich Mainz'sche Land-Recht vom Jahre 1755

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Die  mit  dieser  Anschauung  verbundenen  Schwierigkeiten  lassen
sich
lösen,  wenn  der  zur  weiteren  Ehe  schreitende  Gatte  angehalten  wird
Illate  des  verstorbenen  Gatten,  und  die  bei  dessen  Tod  vorhandene  Errungenschaft ¬
  zum  Inventar  zu  manifestiren.  Es  wird  dieses  lediglich
eine  Anforderung  und  Zumuthung  sein,  welche  an  alle  sorgsamen  Eltern
gestellt,  und  von  diesen  wieder  erfüllt  werden  können,  sobald  sie  nur  ehrlich
und  mit  jener  Liebe  zum  Werke  gehen  wollen,  welche  das  Familienband
voraussetzt,  und  wozu  sie  außerdem  der  zu  leistende  Eid  verpflichtet.
L.  R.  Tit.  VII.  §  2  u.  3  das  Mehrere  versehen  ist,  daß  dem  Letztlebenden  Gatten
der  Nießbrauch  in  des  Verstorbenen  Güter  völlig,  cum  onere  tamen  alimentandi
liberos  zustehe,  und  dabei  nach  Tit.  VI.  §  5  zu  keiner  Inventur  verbunden  sein  soll.
7)  Endlich  kommt  in  den  Gründen  des  O.  A.  G.  E.  vom  27.  Juni  1855
Nr.  502  3455  über  diese  Frage  Folgendes  vor:  Neben  den  aus  dem  Dotalsystem  sich
ableitenden  Consequenzen,  an  deren  Spitze  die  Folge  steht,  daß  die  Ehefrau  bezüglich
ihres  eingebrachten  Vermögens  Gläubigerin  ihres  Ehemannes  wird,  statuirt  das
M.  L.  R.  zwischen  den  Ehetheilen  die  Errungenschaftsgemeinschaft.  Nur  auf  diese
Errungenschaft  concentrirt  sich  die  zwischen  den  Eheleuten  bestehende  G.  G.,  ohne  das
gegenseitige  Einbringen  zu  berühren.  Besteht  hiernach  unter  den  Gatten,  solange  sie
beide  leben,  bezüglich  ihres  gesammten  Vermögens  keine  allgemeine  G.  G.,  so  kann
davon,  daß  der  Ueberlebende  mit  den  vorhandenen  Kindern  die  G.  G.  fortsetze,
keine  Rede  sein,  da  ein  bei  Lebzeiten  der  Gatten  nicht  bestandenes  Verhältniß  von
dem  Ueberlebenden  mit  den  Kindern  nicht  fortgesetzt  zu  werden  vermag.  Es  kann
daher  nur  darum  sich  fragen,  ob  der  Ueberlebende  mit  den  Ehekindern  die  zwischen
dem  Gatten  bestandene  Errungenschaftsgemeinschaft  fortsetze,  und  ob  daraus,  daß
Falls  eine  Errungenschaft  vorhanden  wäre,  diese  zu  ½  (resp.  2/3)  den  Kindern  gebührte, ¬
  die  Folgerung  sich  ableitet,  daß  bei  dem  Mangel  die  Kinder  verbunden  sind,
½  (oder  2/3)  der  Passiven  mit  ihrem  Mutter=  (oder  Vater=)  Gut  zu  decken?
Dafür,  daß  die  Kinder  nach  dem  Tode  der  Mutter  mit  dem  Vater  die  E.  G.
nicht  fortsetzen,  bestehen  überwiegende  Gründe.  (Archiv  merkwürdiger  Rechtsfälle  der
rhemhessischen  Gerichte  Bd.  II.  S.  128.  —  Bopp,  Beiträge  I.  S.  166.  —  Bl.  f.
R.  A.  Bd.  17  S.  119  ff.)
Der  Rechtsgrund,  das  rechtliche  Princip,  auf  dem  die  E.  G.  beruht,  nämlich,
daß  die  Besserung  des  Vermögensstandes  das  Ergebniß  der  Thätigkeit  beider  Eheleute ¬
  sei,  fällt  mit  dem  Tode  eines  Gatten  in  sich  selbst  zusammen;  die  früher
zwischen  beiden  Eheleuten  getheilten  Ehelasten  concentriren  sich  nun  im  Ueberlebenden, ¬
  dessen  alleiniger  Thätigkeit  eine  allenfallsige  Besserung  zu  danken  ist.  Besteht
das  Princip  nicht  mehr,  auf  dem  die  E.  G.  beruht,  so  cessiren  auch  die  für  das
Fortbestehen  derselben  nothwendigen  Prämissen,  zumal  das  L.  R.  Tit.  III.  §  3  den
Begriff  der  Errungenschaft  auf  dasjenige  ausdrücklich  beschränkt,  was  während
der  Ehe  errungen  wird.  Gegen  eine  Fortsetzung  der  E.  G.  zwischen  dem  überlebenden ¬
  Vater  und  den  Kindern  spricht  nicht  nur  Tit.  VII.  §  2,  der  jenem  den
vollen  Nießbrauch  des  Vermögens  des  Verstorbenen  sichert,  während  wenn  eine  E.  G.
fortgesetzt  würde,  auch  Ueberschüsse  aus  dem  ehefräulichen  Vermögen  zu  ½  den  Kindern ¬
  gehören  müßten,  sondern  auch  Tit.  VI.  §  1
wonach  bei  Errichtung  von  Inventaren ¬
  die  während  des  Wittwenstandes  des  Ueberlebenden  erzielte  Errungenschaft
zum  Vortheile  der  Kinder  gar  nie  in  Computation  kommt,  da  dieß  bei  der  Wiederverehlichung ¬
  des  Ueberlebenden  doch  sein  müßte,  falls  jene  Art  der  G.  G.  fortgesetzt ¬
  würde.
Es  läßt  sich  nicht  einwenden,  daß  bei  dem  Nichtbestehen  einer  fortgesetzten  E.G.
den  Kindern  ihr  Antheil  an  derselben  bei  erklecklichen  Ueberschüssen  entzogen  werde,
weil  sie  als  Erben  ihres  Vaters  (ihrer  Mutter),  wenn  solche  Aktivüberschüsse  bestehen, ¬
  selbe  dennoch  erhalten,  wenn  sie  solche  auch  nicht  als  ein  ihnen  zukommendes
selbstiges  Vermögen  theilweise  beanspruchen  können.
Gerade  daraus,  daß  nach  Tit.  VI.  §  1  des  M.  L.  R.  der  sich  wieder  verehlichende ¬
  Ehetheil  nachweisen  muß,  wie  viel  er  bis  zur  Wiederverehlichung  an  dem
Vermögen  des  Verstorbenen  verbrauchte,  erhellt
daß  die  Ermittlung  des  Vermögens
der  vorhandenen  Vorkinder  auf  den  Zeitpunkt
des  Todes  des  verstorbenen  Parens
sich  beschränkt,  weil  mit  diesem  Momente  die  während  der  Ehe  bestandene  E.  G.
sich  faktisch  gelöst  hat.  Es  ist  vom  Todestage  an  nur  der  Verbrauch  beim
Inventar  nachzuweisen.  (Vergl.  §  164  C.)
            
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