Volltext : Künssberg, Heinrich: ¬Das Recht der Deutschen in seinen geschichtlichen Grundlagen und seiner Fortbildung

122
heit  selbst  und  nur  geistig  sollte  der  Mensch  sein
Opfer  darbringen,  bestehend  im  Tribut  —  gleichsam ¬
  im  gemeinen  Pfennig  —  seines  Glaubens.
So  sehr  die  zwei  großen  Geburten  jener  reformationslustigen ¬
  Zeit,  nämlich  die  Rechts-  und
die  Kirchenreformation,  einander  zu  widerstreben
scheinen  (und  die  kirchlichen  Reformatoren  hatten  in
der  That  von  dem  Recht,  d.  i.  dem  reformirten,
eben  nicht  die  respectvollste  Ansicht'))  so  kommen
sie  doch  in  einem  wichtigen  Punkte  überein,  nämlich
darin,  daß  beide  die  Rechtfertigung  nur  im  Wort
und  das  Wort  nur  in  der  Schrift  fanden.  Jene
führte  eine  Vermittlung  oder  vielmehr  eine  neue
Vermittlungsform  ein  bis  zur  Schrift  einschließlich,
diese  hat  eine  bestehende  Vermittelung,  bis  zur  Schrift
ausschließlich,  niedergerissen;  was  ersterer  die  Rechtsbücher ¬
  Justinians,  war  letzterer  die  Bibel,  was
jener  die  schriftlichen  Werke  der  Rechtsgelehrten  des
Mittelalters,  waren  dieser  die  Schriften  des  heiligen
Augustinus.
Ihrem  Prinzip  nach  wollte  die  Kirchenreformation ¬
  von  einem  präsenten  äußerlichen  Prozeß  der
Rechtfertigung  so  wenig  wissen,  als  von  einem  geistlichen ¬
  Stande.  Aber  in  der  Ausführung  ließ  sich
dieser  ungeheure  Widerspruch  gegen  das  bisherige
kirchliche  System  nicht  festhalten.  Die  Reformation
behalf  sich  daher  mit  einem  nur  menschlich-bestellten,
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer