Volltext : ¬Die Stock- und Vogteiguts-Besitzer der Eifel und der umliegenden Gegenden wider ihre Gemeinden in Betreff streitiger Waldungen (Bd. 1)

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Ein  anderes  Verhältniß  aber  ist  dasjenige,  wenn
Bewohner  einer  Gemeinde  oder  eines  Theiles  einer  Gemeinde ¬
  ut  singuli  und  abstrahirt  von  der  Eigenschaft
als  Gemeinde=Mitglieder,  diesen  oder  jenen  Gegenstand  in
Anspruch  nehmen,  wie  dieses  bei  gegenwärtigen  Processen
durchgängig  der  Fall  ist
Uebrigens  ist  eine  Section  einer  Gemeinde,  so  wie
die  Gemeinde  selbst  eine  moralische  Person,  denn  was
von  dem  Ganzen  gilt,  muß  nothwendig  auch  von  den
Theilen  gelten.
Gemeinde=Güter.
Eine  jede  Gemeinde  oder  Section  einer  Gemeinde,
als  moralische  Person  betrachtet,  kann,  wie  jede  Privatperson, ¬
  Güter  besitzen.  Diese  Güter  sind  jedoch  zweier. ¬
  **
lei  Art  ),  nemlich  Gemeingüter  im  strengen  Sinne  des
de  droit  Tom.  IX.  pag.  394.  SIREr,  XIII.  pag.  247.
Arrêt  du  24  Avril  1809  pag.  260.  TOULLIER,  !  c.
pag.  27.
TOULLIER,  l.  c.  pag.  27.  Arrêt  de  la  cour  de  cassat,  du
13  Novembre  1803;  Sirey  1809.  I.  pag.  107.
**)
TOULLIER,  1.  c.  §.  50.  nimmt  zwar  eine  andere  Eintheilung =
  an.  Er  theilt  nemlich  die  Gemeindegüter  in  zwei
Hauptabtheilungen,  in  Gemeindegüter,  welche  extra  commercium -
  und  in  solche,  welche  in  commercio  sind.  Unter
den  erstern  versteht  er  diejenigen,  welche  nur  zu  einem
öffentlichen  Gebrauche  bestimmt  sind,  wie  Kirchen,  öffentliche =
  Gebäude,  Wege  und  Straßen  rc.  Letztere  theilt  er
wieder  in  zwei  Unterabtheilungen,  nemlich  in  biens  patrimoniaux ¬
  und  in  hiens  communaux;  unter  den  erstern  versteht =
  er  diejenigen,  an  welchen  das  Eigenthum  der  ganzen =
  Gemeinde,  der  Gebrauch  oder  der  Ertrag  aber  allen
und  jeden  Ortsbewohnern  zusteht;  und  unter  letztern  diejenigen, =
  an  welchen  das  Eigenthum  wie  der  Ertrag  der
Gemeinde,  als  solcher,  gehört  und  wovon  die  Ortsbewohner =
  gänzlich  ausgeschlossen  sind.
            
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