[b. G. B. §§ 1060, 1061.]
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(Kaufpreis.)
2. Aehnlich ist die Béstimmung des sogenannten Normalpreises bei verkäuflichen Gewerben.
über welchen sie nicht, hintangegeben werden dürfen.!)
§ 1060.
Außer diesem Falle kann der Kauf sowohl von dem Käufer als Verkäufer nur
wegen Verletzung über die Hälfte bestritten werden (§§ 934, 935). Diese Beschwerde
findet auch dann Statt, wenn der Ausspruch des Kaufpreises einem Dritten überlassen
worden ist.
Laesio enormis. Der vorstehende Paragraph ist hauptsächlich dazu bestimmt, den Zweifel
zu beheben, der etwa darüber entstehen könnte, ob das Rechtsmittel wegen Verletzung über die
Hälfte auch dann statthaft sei, wenn die Festsetzung des Preises nicht von den Parteien selbst
ausging, sondern durch den Ausspruch einer dritten Person erfolgte.
Inwieferne eine Anfechtung des Kaufes nach § 4 des Gesetzes vom 16. März 1884,
R. G. Bl. Nr. 36, wegen einer die Gläubiger des Verkäufers benachtheiligenden Vermögensverschleuderung ¬
stattfinden könne, siehe die Erl. zum 30. Hauptstücke.
Nach Art. 286 H. G. B. können die dem Handelsrechte unterliegenden Kaufverträge wegen
übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte nicht angefochten werden.
(Siehe Erl. zu §§ 934 und 935.)?)
§ 1061.
Pflichten des Verkäufers.
Der Verkäufer ist schuldig,
die Sache bis zur Zeit der Uebergabe sorgfältig zu
verwahren und sie dem Käufer nach eben den Vorschriften zu übergeben, welche oben
bei dem Tausche (§ 1047) aufgestellt worden sind.
Verbindlichkeit des Verkäufers. Der Kauf unterscheidet sich vom Tausche nur in der
Art der Gegenleistung; es gelten also in Ansehung der Uebergabe der Waare, sowohl was
die Zeit, den Ort und die Art der Uebergabe, als was die Gefahr und Nutzungen des Kaufgegenstandes ¬
betrifft (§ 1064), die beim Tausche (§§ 1047 und 1048—1051) entwickelten
Grundsätze.
1) Schon die Vdg. vom 15. März 1782 (Kropatschek'sche G. S. Bd. 1, S. 79) bestimmte: ¬
„Wenn ein auf einem Hause radicirtes Gewerbe künftig verkauft wird, so soll das Haus
und das Gewerbe besonders angeschlagen und veräußert, und der für das Gewerbe ausgefallene
Kaufpreis dergestalt zur Richtschnur genommen werden, daß ein solches Gewerbe bei weiter
erfolgenden Veraußerungen nie höher als der erste Kaufpreis war, wohl aber, wenn es nach der
Hand in öfters sich ereignenden Fällen wohlfeiler verkauft würde, auch unter dem ersten Kaufpreis,
mithin immer in jenem Preise, in welchem es von dem letzten Besitzer erkauft worden ist, wieder
- Dieser Grundsatz erhielt seine weiteren Bestätigungen in den
hintangegeben werden könne.
Hofd. vom 17. Juni 1791 (ebd. Bd. 3, S. 391), vom 3. Mai 1792 (ebd. Bd. 10, S. 49), vom
24. December 1793, vom 11. April 1794 (ebd. Bd. 4, S. 276). vom 1. August 1794 (ebd. Bd. 4,
S. 418) und 20. Februar 1795, vom 1. Juli 1803, I. G. S. Nr. 615, und vom 5. November ¬
1831, Nr. 2534 ebd. — Vergl. Kopetz, Allgemeine österreichische Gewerbegesetzkunde,
Wien 1829, § 119, und Stubenrauch's Handbuch der österreichischen Verwaltungsgesetzkunde,
§ 487, Bd. 2, S. 479. Die Institution der „verkäuflichen" und „radicirten" Gewerbe wird bald
nur mehr historische Bedeutung haben und verschwinden.
2) Nach dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuche findet eine Anfechtung wegen Verletzung
über die Hälfte nicht statt; doch ist das Geschäft nichtig, wenn Wucher (§ 138, Abs. 2) vorliegt.
3) Auch der Verkäufer eines Grundbuchskörpers ist im Sinne der §§ 21—23 Grundbuchsgesetz ¬
berechtigt, die Einverleibung des Eigenthums zu Gunsten des Erwerbers zu erwirken, weil
es ihm obliegt, die verkaufte Sache dem Käufer zu übergeben (§§ 1047 und 1061), welche Uebergabe ¬
bei unbeweglichen Sachen nur durch die Intabulation des Käufers erfolgt, wozu der Verkäufer ¬
keiner Vollmacht vom Käufer bedarf (Entsch. vom 10. September 1890, Z. 7463, Nowak IV.
Nr. 302). Entgegengesetzt Stubenrauch in den früheren Auflagen dieses Werkes und Entsch.
vom 28. Juni 1859, S. 824. — Der Verkäufer einer Liegenschaft, auf welche im Grundbuche