Volltext : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (2)

[b.  G.  B.  §§  1060,  1061.]
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(Kaufpreis.)
2.  Aehnlich  ist  die  Béstimmung  des  sogenannten  Normalpreises  bei  verkäuflichen  Gewerben.
über  welchen  sie  nicht,  hintangegeben  werden  dürfen.!)
§  1060.
Außer  diesem  Falle  kann  der  Kauf  sowohl  von  dem  Käufer  als  Verkäufer  nur
wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  bestritten  werden  (§§  934,  935).  Diese  Beschwerde
findet  auch  dann  Statt,  wenn  der  Ausspruch  des  Kaufpreises  einem  Dritten  überlassen
worden  ist.
Laesio  enormis.  Der  vorstehende  Paragraph  ist  hauptsächlich  dazu  bestimmt,  den  Zweifel
zu  beheben,  der  etwa  darüber  entstehen  könnte,  ob  das  Rechtsmittel  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte  auch  dann  statthaft  sei,  wenn  die  Festsetzung  des  Preises  nicht  von  den  Parteien  selbst
ausging,  sondern  durch  den  Ausspruch  einer  dritten  Person  erfolgte.
Inwieferne  eine  Anfechtung  des  Kaufes  nach  §  4  des  Gesetzes  vom  16.  März  1884,
R.  G.  Bl.  Nr.  36,  wegen  einer  die  Gläubiger  des  Verkäufers  benachtheiligenden  Vermögensverschleuderung ¬
  stattfinden  könne,  siehe  die  Erl.  zum  30.  Hauptstücke.
Nach  Art.  286  H.  G.  B.  können  die  dem  Handelsrechte  unterliegenden  Kaufverträge  wegen
übermäßiger  Verletzung,  insbesondere  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte  nicht  angefochten  werden.
(Siehe  Erl.  zu  §§  934  und  935.)?)
§  1061.
Pflichten  des  Verkäufers.
Der  Verkäufer  ist  schuldig,
die  Sache  bis  zur  Zeit  der  Uebergabe  sorgfältig  zu
verwahren  und  sie  dem  Käufer  nach  eben  den  Vorschriften  zu  übergeben,  welche  oben
bei  dem  Tausche  (§  1047)  aufgestellt  worden  sind.
Verbindlichkeit  des  Verkäufers.  Der  Kauf  unterscheidet  sich  vom  Tausche  nur  in  der
Art  der  Gegenleistung;  es  gelten  also  in  Ansehung  der  Uebergabe  der  Waare,  sowohl  was
die  Zeit,  den  Ort  und  die  Art  der  Uebergabe,  als  was  die  Gefahr  und  Nutzungen  des  Kaufgegenstandes ¬
  betrifft  (§  1064),  die  beim  Tausche  (§§  1047  und  1048—1051)  entwickelten
Grundsätze.
1)  Schon  die  Vdg.  vom  15.  März  1782  (Kropatschek'sche  G.  S.  Bd.  1,  S.  79)  bestimmte: ¬
  „Wenn  ein  auf  einem  Hause  radicirtes  Gewerbe  künftig  verkauft  wird,  so  soll  das  Haus
und  das  Gewerbe  besonders  angeschlagen  und  veräußert,  und  der  für  das  Gewerbe  ausgefallene
Kaufpreis  dergestalt  zur  Richtschnur  genommen  werden,  daß  ein  solches  Gewerbe  bei  weiter
erfolgenden  Veraußerungen  nie  höher  als  der  erste  Kaufpreis  war,  wohl  aber,  wenn  es  nach  der
Hand  in  öfters  sich  ereignenden  Fällen  wohlfeiler  verkauft  würde,  auch  unter  dem  ersten  Kaufpreis,
mithin  immer  in  jenem  Preise,  in  welchem  es  von  dem  letzten  Besitzer  erkauft  worden  ist,  wieder
-  Dieser  Grundsatz  erhielt  seine  weiteren  Bestätigungen  in  den
hintangegeben  werden  könne.
Hofd.  vom  17.  Juni  1791  (ebd.  Bd.  3,  S.  391),  vom  3.  Mai  1792  (ebd.  Bd.  10,  S.  49),  vom
24.  December  1793,  vom  11.  April  1794  (ebd.  Bd.  4,  S.  276).  vom  1.  August  1794  (ebd.  Bd.  4,
S.  418)  und  20.  Februar  1795,  vom  1.  Juli  1803,  I.  G.  S.  Nr.  615,  und  vom  5.  November ¬
  1831,  Nr.  2534  ebd.  —  Vergl.  Kopetz,  Allgemeine  österreichische  Gewerbegesetzkunde,
Wien  1829,  §  119,  und  Stubenrauch's  Handbuch  der  österreichischen  Verwaltungsgesetzkunde,
§  487,  Bd.  2,  S.  479.  Die  Institution  der  „verkäuflichen"  und  „radicirten"  Gewerbe  wird  bald
nur  mehr  historische  Bedeutung  haben  und  verschwinden.
2)  Nach  dem  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuche  findet  eine  Anfechtung  wegen  Verletzung
über  die  Hälfte  nicht  statt;  doch  ist  das  Geschäft  nichtig,  wenn  Wucher  (§  138,  Abs.  2)  vorliegt.
3)  Auch  der  Verkäufer  eines  Grundbuchskörpers  ist  im  Sinne  der  §§  21—23  Grundbuchsgesetz ¬
  berechtigt,  die  Einverleibung  des  Eigenthums  zu  Gunsten  des  Erwerbers  zu  erwirken,  weil
es  ihm  obliegt,  die  verkaufte  Sache  dem  Käufer  zu  übergeben  (§§  1047  und  1061),  welche  Uebergabe ¬
  bei  unbeweglichen  Sachen  nur  durch  die  Intabulation  des  Käufers  erfolgt,  wozu  der  Verkäufer ¬
  keiner  Vollmacht  vom  Käufer  bedarf  (Entsch.  vom  10.  September  1890,  Z.  7463,  Nowak  IV.
Nr.  302).  Entgegengesetzt  Stubenrauch  in  den  früheren  Auflagen  dieses  Werkes  und  Entsch.
vom  28.  Juni  1859,  S.  824.  —  Der  Verkäufer  einer  Liegenschaft,  auf  welche  im  Grundbuche
            
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