Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

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§  6.  Verjährung  des  Klagrechts  (Anspruchsverjährung)
Monaten  nach  Erledigung  des  Gesuchs  die  Klage  selber  erhoben
wird  (§  210).  Wir  haben  hier  eine  gesetzliche  Resolutivbedingung. ¬

Eine  weitere  gesetzliche  Resolutivbedingung  bildet  die
Zurücknahme  der  Klage  oder  deren  rechtskräftige  Abweisung
durch  ein  nicht  in  der  Sache  selbst  entscheidendes  Urtheil,
§  212  Abs.  1:
„Die  Unterbrechung  der  Klagerhebung  gilt  als  nicht
erfolgt,  wenn  die  Klage  zurückgenommen  oder  durch  ein
nicht  in  der  Sache  selbst  entscheidendes  Urtheil  rechtskräftig ¬
  abgewiesen  wird.
„Nicht  in  der  Sache  selbst“  entscheidet  ein  Urtheil,
das  die  Klage  wegen  Unzuständigkeit  des  Gerichts  oder  „angebrachter ¬
  Massen“,  d.  h.  unrichtiger  Form  oder  unzureichender
Begründung  in  jare  abweist.')  Die  Wirkung  dieser  Resolutivbedingung ¬
  wird  aber  wieder  beseitigt  (also  das  Unicum
einer  selbst  wieder  resolutivbedingten  Resolutivbedingung,  ein
classisches  Beispiel  des  die  frühere  Einfachheit  und  Klarheit
juristischen  Denkens  verrenkenden  geschraubten  juristischen
Schnörkelstyls  der  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  ihren
höchsten  Triumph  feiernden  Gesetzgebungs-Manier  des  „grünen
Tisches“),  wenn  der  Berechtigte  nach  der  Zurücknahme  der
Klage  vom  neuen  Klage  erhebt.  §  212  Abs.  2:
„Erhebt  der  Berechtigte  binnen  sechs  Monaten  vom
neuen  Klage,  so  gilt  die  Verjährung  als
2,  wenn  es  mit  Rücksicht  auf  die  Grenzen  verschiedener  Gerichtsbezirke ¬
  ungewiss  ist,  welches  Gericht  für  den  Rechtsstreit  zuständig  sei;
3,  wenn  mehrere  Personen,  welche  bei  verschiedenen  Gerichten  ihren
allgemeinen  Gerichtsstand  haben,  als  Streitgenossen  im  allgemeinen  Gerichtsstande ¬
  verklagt  werden  sollen  und  für  den  Rechtsstreit  ein  gemeinschaftlicher -
  besonderer  Gerichtsstand  nicht  begründet  ist;
4,  wenn  die  Klage  in  dem  dinglichen  Gerichtsstande  erhoben  werden
soll  und  die  Sache  in  den  Bezirken  verschiedener  Gerichte  belegen  ist;
5,  wenn  in  einem  Rechtsstreite  verschiedene  Gerichte  sich  rechtskräftig -
  für  zuständig  erklärt  haben;
von  welchen  eines  für  den  Rechts6, ¬
  wenn  verschiedene  Gerichte
streit  zuständig  ist,  sich  rechtskräftig  für  unzuständig  erklärt  haben.
1)  Anders  die  auf  const.  7  Cod.  ne  de  statu  defunctorum  7,  11  gestützte ¬
  gemeinrechtliche  Praxis.  R.G.  XXIV.  nr.  41.
37“
            
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