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§ 6. Verjährung des Klagrechts (Anspruchsverjährung)
Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage selber erhoben
wird (§ 210). Wir haben hier eine gesetzliche Resolutivbedingung. ¬
Eine weitere gesetzliche Resolutivbedingung bildet die
Zurücknahme der Klage oder deren rechtskräftige Abweisung
durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil,
§ 212 Abs. 1:
„Die Unterbrechung der Klagerhebung gilt als nicht
erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder durch ein
nicht in der Sache selbst entscheidendes Urtheil rechtskräftig ¬
abgewiesen wird.
„Nicht in der Sache selbst“ entscheidet ein Urtheil,
das die Klage wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder „angebrachter ¬
Massen“, d. h. unrichtiger Form oder unzureichender
Begründung in jare abweist.') Die Wirkung dieser Resolutivbedingung ¬
wird aber wieder beseitigt (also das Unicum
einer selbst wieder resolutivbedingten Resolutivbedingung, ein
classisches Beispiel des die frühere Einfachheit und Klarheit
juristischen Denkens verrenkenden geschraubten juristischen
Schnörkelstyls der im Bürgerlichen Gesetzbuche ihren
höchsten Triumph feiernden Gesetzgebungs-Manier des „grünen
Tisches“), wenn der Berechtigte nach der Zurücknahme der
Klage vom neuen Klage erhebt. § 212 Abs. 2:
„Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten vom
neuen Klage, so gilt die Verjährung als
2, wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ¬
ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3, wenn mehrere Personen, welche bei verschiedenen Gerichten ihren
allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstande ¬
verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher -
besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4, wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden
soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5, wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechtskräftig -
für zuständig erklärt haben;
von welchen eines für den Rechts6, ¬
wenn verschiedene Gerichte
streit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
1) Anders die auf const. 7 Cod. ne de statu defunctorum 7, 11 gestützte ¬
gemeinrechtliche Praxis. R.G. XXIV. nr. 41.
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