Volltext : Von den Pandekten zum Bürgerlichen Gesetzbuch (1)

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§  3.  Autonomie.
enthalten.  Die  Stammgutsverbände  können  nicht  für
aufgelöst,  die  Familiengüter  nicht  für  freies,  dem  gewöhnlichen -
  Erbgange  unterworfenes  Vermögen  erklärt
werden.  Eine  solche  Umwälzung  privater  Verhältnisse,
welche  mit  dem  Entwicklungsgänge  der  Rechtsgeschichte
in  unmittelbarem  Zusammenhänge  stehen,  ihrer  Natur
nach  auf  die  Dauer  von  Geschlechtern  berechnet  sind
und  den  Mittelpunkt  grosser,  weitverzweigter,  über  den
Familienkreis  hinausreichender  Interessen  bilden,  ware
nur  dann  gerechtfertigt,  wenn  sie  von  dem  öffentlichen
Wohle  in  gebieterischer  Weise  gefordert  würde.  Soweit
es  aber  bei  dem  bestehenden  Sonderrecht  zu  bewenden -
  hat,  ist  auch  die  Möglichkeit  zu  er
öffnen,  dieses  Recht  nach  Massgabe  der
jeweiligen  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  zu
ändern,  dasselbe  zeitgemäss  fortzubilden.
zu  ergänzen  und  zu  läutern.  Eine  erhebliche
Einschränkung  der  Rechtseinheit  ist  damit  nicht  ver
bunden.  (Motive  z.  B.G.B.  I  S.  13.
Demnach  bestimmt  Art.  58  des  Einführungsgesetzes  auch
in  Ansehung  der  Familienverhältnisse  und  der  Güter
derjenigen  Häuser,  welche  vormals  reichsständisch
gewesen  und  seit  1806  mittelbar  geworden  sind
oder  welche  diesen  Häusern  bezüglich  der  Familienverhältnisse -
  und  der  Güter  durch  Beschluss  der  vormaligen
deutschen  Bundesversammlung  oder  vor  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  durch  Landesgesetz  gleichgestellt
worden  sind,  dass  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  und  nach
Massgabe  der  Landesgesetze  die  Vorschriften
der  Hausverfassungen  unberührt  bleiben.
c)  Auch  dem  vormals  reichsritterschaftlichen
Adel  war  durch  Art.  XIV  der  B.A.  die  Autonomie  gewährleistet, ¬
  doch  hat  dieselbe  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  nicht
in  demselben  und  nicht  überall  in  dem  gleichen  Umfange  Anerkennung -
  gefunden,  wie  die  der  unter  b.  genannten  ehemaligen -
  Reichsstände.  Soweit  sie  landesgesetzlich  gewährleistet ¬
  ist,  hat  sie  im  Wesentlichen  nur  die  Regelung  der  Stamm:
güter  und  Familienfideikommisse  zum  Gegenstände,
            
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