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§ 3. Autonomie.
enthalten. Die Stammgutsverbände können nicht für
aufgelöst, die Familiengüter nicht für freies, dem gewöhnlichen -
Erbgange unterworfenes Vermögen erklärt
werden. Eine solche Umwälzung privater Verhältnisse,
welche mit dem Entwicklungsgänge der Rechtsgeschichte
in unmittelbarem Zusammenhänge stehen, ihrer Natur
nach auf die Dauer von Geschlechtern berechnet sind
und den Mittelpunkt grosser, weitverzweigter, über den
Familienkreis hinausreichender Interessen bilden, ware
nur dann gerechtfertigt, wenn sie von dem öffentlichen
Wohle in gebieterischer Weise gefordert würde. Soweit
es aber bei dem bestehenden Sonderrecht zu bewenden -
hat, ist auch die Möglichkeit zu er
öffnen, dieses Recht nach Massgabe der
jeweiligen Verhältnisse und Bedürfnisse zu
ändern, dasselbe zeitgemäss fortzubilden.
zu ergänzen und zu läutern. Eine erhebliche
Einschränkung der Rechtseinheit ist damit nicht ver
bunden. (Motive z. B.G.B. I S. 13.
Demnach bestimmt Art. 58 des Einführungsgesetzes auch
in Ansehung der Familienverhältnisse und der Güter
derjenigen Häuser, welche vormals reichsständisch
gewesen und seit 1806 mittelbar geworden sind
oder welche diesen Häusern bezüglich der Familienverhältnisse -
und der Güter durch Beschluss der vormaligen
deutschen Bundesversammlung oder vor dem Inkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches durch Landesgesetz gleichgestellt
worden sind, dass die Vorschriften der Landesgesetze und nach
Massgabe der Landesgesetze die Vorschriften
der Hausverfassungen unberührt bleiben.
c) Auch dem vormals reichsritterschaftlichen
Adel war durch Art. XIV der B.A. die Autonomie gewährleistet, ¬
doch hat dieselbe in den einzelnen Bundesstaaten nicht
in demselben und nicht überall in dem gleichen Umfange Anerkennung -
gefunden, wie die der unter b. genannten ehemaligen -
Reichsstände. Soweit sie landesgesetzlich gewährleistet ¬
ist, hat sie im Wesentlichen nur die Regelung der Stamm:
güter und Familienfideikommisse zum Gegenstände,