Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 2)

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um  nichts  weniger  als  Obliegeuheit  des  Eigenthümers  angeschen ¬
  wurde.
Da  Einquarticrungslasten  den  sogenannten  oneribus  realibus -
  beizuzählen  sind,  so  ist  anzunelimen,  dass  auch  diese
dem  Vermiether  zur  Last  fallen,  und  alle  von  Glück  a.  a.  O.
S  395.  ff.  angezogene  Stellen  geben  kein  entgegenstehendes
Besultat,  was  übrigens  nur  in  Folge  besonderer  positiver  Vorschriften -
  der  Fall  sein  könnte,  da  in  dem  Begriffe  des  Miethvrtrages -
  selbst  kein  Kennzeichen  liegt,  nach  dem  man  den
Abwiether  oder  Pachter  zur  Uebertragung  von  Realbeschwerden -
  könnte  gehalten  sinden.
Somit  bedarf  es,  um  des  Locators  und  des  Conductors
Verhältniss  in  Bezichung  auf  die  dem  Grundstücke  inhärisenden ¬
  Reallasten  und  auf  die  Nothwendigkeit  festzustellen,
z  welche  sich  der  Abmiether  oder  Pachter  häusigst  versetzt
inden  werden,  Einquartierungslasten  für  den  Eigenthümer  zu
tragen,  keiner  anderen  Vorschriften,  als  der  in  Cap.  2.  AbDenn -
  wer  sich  einer,  gesetzschn. ¬
  I.  Num.  12.  enthaltenen.
lich  einem  anderen  obliegenden,  Verbindlichkeit  unterzieht,  ist
gestor  anzusehen.
imbestreitbar  als  dessen  negot.
§.  5.
Verbindlichkeit  des  Abmiethers  oder  Pachters
eines  Grundstückes  in  Hinsicht  auf  dessen  Zurückgabe ¬
  in  unverschlechtertem  Zustande.
Zu  Num.  4.
M.  s.  I.  11.  §.  2.  Item  prospicere  debet  corductor,  ne
aliquo  vel  jus  rei,  vel  corpus  deterius  faciat,  vel  fieri  patiatur. -

Des  Conductors  Verbindlichkeit  „ne  rem  deteriorei  reddat." -
  bringt  es  bei  bei  cinem  Grandstücke  mit  sich,  dass  er
demselben  weder  Servituten  per  lion  usum  verioren  gelieh,
noch  durch  Adquisitivverjährung  eines  angrenzenden  Besitzers
aulleyen  lasse.
Zu  Num.  5.
M.  vergl.  1.  35.  pr.  „Et  haec  distinctio  convenit  illi,
quae  a  Servio  introducta,  et  ab  omnibus  fere  probata  est,  it,
aversione  insulai  locatail  dominus  reliciendo,  ne  ca  conductor -
  frui  possit,  effecerit,  animadvertatur,  nécessario,  nicc
ne  id  opus  demolitus  sit.  Quid  enim  interest,  utrum  locator
insulac  propter  yetustatem  cogatur  cam  reficère,  an  locator
fundi  cogatur  ferre  injuriam  ejus,  quai  prohibere  ron  possit? -
  Intelligendum  est  autem,  nos  hac  distinctione  uti  de  co,
qui  et  suum  praedium  fruendum  locaverit,  et  bona  fide  négotium -
  contraxerit,  non  de  eo,  qui  alienum  praedium  per  frau-
            
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