Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

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1)  Nachdem  in  I.  8.  §.  3.  gesagt  worden,  dass  eine  Frau,
welche  in  Gemässheit  vorhergegangener  Intercession  gezahlt,
oder  einen  ihrer  Schuldner  dem  Gläubiger,  bei  dem  sie  intercedirt, ¬
  überwiesen  hat,  nach  Unterschied  des  Falls  Zurückzahlung ¬
  oder  Aufhebung  der  Delegation  verlangen  kann,  fährt
§.  4.  1.  c.  also  fort:
„Sed  si  is,  qui  a  muliere  delegatus  est,  debitor  ejus  non
fuit,  exceptione  Senatusconsulti  poterit  uti,  quemadmodum ¬
  mulieris  fidejussor.
Man  braucht  nicht  erst  darauf  aufinerksam  gemacht  zu  werden, ¬
  dass  nach  dieser  Stelle  demjenigen,  welcher  pro  intercedente
muliere  sidejubirt  hat,  das  SCt.  Vellej.  zu  statten  kommt.
Auch  kann  es  nicht  zweifelhaft  sein,  dass,  den  wesentlichen
Wirkungen  des  Geschäfts  nach,  sich  einem  Bürgen  ganz  gleich
derjenige  stellt,  welcher  in  Folge  erhaltener  Anweisung  eine
Summe  zu  zahlen  versprochen,  die  er  nicht  schuldig  war.
2)  „l.  30.  §.  1.  Procurator  si  mandatu  mulieris  pro  alio
intercesserit,  exceptione  Senatusconsulti  Vellejani  adjuvatur,
ne  alias  actio  intercidat.
Der  Procurator,  der  in  einer  Frauen  Auftrag  für  einen
Andern  intercedirt,  steht  zu  der  Frau  ebenfalls  insofern  in
dem  nämlichen  Verhältnisse  wie  ein  Bürge,  dass  er  (abgeselen ¬
  von  dem  SCt.  Vellej.)  zahlen  musste,  jedoch  mittelst  der
act.  mand.  den  Regress  an  die  Frau  hatte.  Auf  diese  Weise
würde  die  Frau  immer  eine  fremde  Verbindlichkeit  zu  übertragen
gehalten  sein,  und  darum  hat  auch  der  Procurator  in  dem
bemerkten  Falle  except.  SCt.  Vellej.  „ne  alias  actio  intercidat"
d.h.  man  muss  ihm  diese  Ausflucht  zugestehen,  weil  die  Frau,
wenn  er  sie  actione  mandati  belangen  sollte,  ilm  die  gedachte
Exception  entgegenstellen  kann,  und  also  es  möglich  wäre,
dass  der  Procurator  auf  offenbar  widerrechtliche  Weise  um
sein  Geld  gebracht  würde.
§.  5.  b)
Zu  Num.  4.  b
Rechte  derjenigen,  welche  anstatt  einer  Frauensperson ¬
  intercedirt  haben.
Den  Satz  bestätigt  die  leicht  verständliche  1.  32.  §.  3.
„Si  mulier,  ne  ipsa  intercederet,  alii  mandaret,  ut  id  faceret, ¬
  an  in  hujus  persona  locus  huic  Senatusconsulto  sit,  qui
rogatu  mulieris  id  faceret?  totus  enim  sermo  Senatusconsulti
ad  petitionem  non  dandam  adversus  ipsam  mulierem  spectat.
Et  puto,  rem  ita  esse  distinguendam,  ut,  si  quidem  creditor,
cui  me  obligavi,  mandante  muliere  hoc  in  fraudem  Senatusconsulti ¬
  egisset,  ne  ipsa  interveniret  contra  Senatusconsultum,
            
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