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1) Nachdem in I. 8. §. 3. gesagt worden, dass eine Frau,
welche in Gemässheit vorhergegangener Intercession gezahlt,
oder einen ihrer Schuldner dem Gläubiger, bei dem sie intercedirt, ¬
überwiesen hat, nach Unterschied des Falls Zurückzahlung ¬
oder Aufhebung der Delegation verlangen kann, fährt
§. 4. 1. c. also fort:
„Sed si is, qui a muliere delegatus est, debitor ejus non
fuit, exceptione Senatusconsulti poterit uti, quemadmodum ¬
mulieris fidejussor.
Man braucht nicht erst darauf aufinerksam gemacht zu werden, ¬
dass nach dieser Stelle demjenigen, welcher pro intercedente
muliere sidejubirt hat, das SCt. Vellej. zu statten kommt.
Auch kann es nicht zweifelhaft sein, dass, den wesentlichen
Wirkungen des Geschäfts nach, sich einem Bürgen ganz gleich
derjenige stellt, welcher in Folge erhaltener Anweisung eine
Summe zu zahlen versprochen, die er nicht schuldig war.
2) „l. 30. §. 1. Procurator si mandatu mulieris pro alio
intercesserit, exceptione Senatusconsulti Vellejani adjuvatur,
ne alias actio intercidat.
Der Procurator, der in einer Frauen Auftrag für einen
Andern intercedirt, steht zu der Frau ebenfalls insofern in
dem nämlichen Verhältnisse wie ein Bürge, dass er (abgeselen ¬
von dem SCt. Vellej.) zahlen musste, jedoch mittelst der
act. mand. den Regress an die Frau hatte. Auf diese Weise
würde die Frau immer eine fremde Verbindlichkeit zu übertragen
gehalten sein, und darum hat auch der Procurator in dem
bemerkten Falle except. SCt. Vellej. „ne alias actio intercidat"
d.h. man muss ihm diese Ausflucht zugestehen, weil die Frau,
wenn er sie actione mandati belangen sollte, ilm die gedachte
Exception entgegenstellen kann, und also es möglich wäre,
dass der Procurator auf offenbar widerrechtliche Weise um
sein Geld gebracht würde.
§. 5. b)
Zu Num. 4. b
Rechte derjenigen, welche anstatt einer Frauensperson ¬
intercedirt haben.
Den Satz bestätigt die leicht verständliche 1. 32. §. 3.
„Si mulier, ne ipsa intercederet, alii mandaret, ut id faceret, ¬
an in hujus persona locus huic Senatusconsulto sit, qui
rogatu mulieris id faceret? totus enim sermo Senatusconsulti
ad petitionem non dandam adversus ipsam mulierem spectat.
Et puto, rem ita esse distinguendam, ut, si quidem creditor,
cui me obligavi, mandante muliere hoc in fraudem Senatusconsulti ¬
egisset, ne ipsa interveniret contra Senatusconsultum,