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strahiren zu können, was wir als geltendes Recht anzusehen ¬
haben. (M. vergl. z. B. Abschn. III. S. 164 ff.)
Wenn aber eine Rubrik durchaus den Antiquitäten angehörte, ¬
dann schien es ihm, sei sie nur exegetisch zu behandeln, ¬
und zwar in Verbindung mit einem verwandten
und noch jetzt practisches Recht enthaltenden Titel. (M.
vergl. den mit der versio in rem verbundenen, die
actionem quod jussu enthaltenden Anhang. S. 465 ff.
Die Aufgabe, die sich der Verfasser bei Behandlung
der einzelnen Titel selbst stellte, war, wie schon gedacht,
die seltsam genug aneinander gereihten Bestandtheile grösstentheils ¬
casuistischen Inhalts auf dem Wege sondernder
und combinirender Abstraction in diejenigen allgemeinen Regeln -
und specielleren Sätze aufzulösen, die eine nur auf das
römische Recht basirte Gesetzgebung würde auszusprechen
haben, wenn sie dem Richter eben so wenig überlassen
möchte, die Gesetzgebung zu suppliren, als sie den Richter ¬
durch emne, den Zweck übrigens zuverlässig versehlende, -
Casuistik zu einer Gesetzanwendungsmaschine machen
soll. Wem es scheinen möchte, der Verfasser habe des
Besonderen nicht genug gegeben, der wird leicht im
Stande sein, das Werk nach Gutdünken zu vervollständigen, ¬
da unter jedem allgemeinen Satze alle diejenige
Casuistik angeführt und erliutert worden ist, auf welcher -
der Satz beruht. Und hier wäre der Verfasser
wolil geneigt, sich semes Fleisses zu rühmen. Wie lange
*) Der Titel de peculio, der grösstentheils mit der actio de in rem verso
und quod jussu zusammenhangt, wird in so weit eine gleiche Behandlung -
bei der patria potestas finden.
Dass die Rubriken, die auf römischer Staatsverfassung beruhen eder
criminalrechtlichen Inhaltes sind. einerseits nicht werden zu übergehen
sein, weil auch hier civilrechtliche Elemente sich finden, andrerseits aber
eine besondere abkürzende Behandlung erfordern, versteht sich von selbst.
Ueber das Specielle sich in dieser Iinsicht hier zu verbreiten, schien
entbehrlich.