Volltext : ¬Das Pandectenrecht aus den Rechtsbüchern Justinians (Theil 1, Bd. 1)

XIII
strahiren  zu  können,  was  wir  als  geltendes  Recht  anzusehen ¬
  haben.  (M.  vergl.  z.  B.  Abschn.  III.  S.  164  ff.)
Wenn  aber  eine  Rubrik  durchaus  den  Antiquitäten  angehörte, ¬
  dann  schien  es  ihm,  sei  sie  nur  exegetisch  zu  behandeln, ¬
  und  zwar  in  Verbindung  mit  einem  verwandten
und  noch  jetzt  practisches  Recht  enthaltenden  Titel.  (M.
vergl.  den  mit  der  versio  in  rem  verbundenen,  die
actionem  quod  jussu  enthaltenden  Anhang.  S.  465  ff.
Die  Aufgabe,  die  sich  der  Verfasser  bei  Behandlung
der  einzelnen  Titel  selbst  stellte,  war,  wie  schon  gedacht,
die  seltsam  genug  aneinander  gereihten  Bestandtheile  grösstentheils ¬
  casuistischen  Inhalts  auf  dem  Wege  sondernder
und  combinirender  Abstraction  in  diejenigen  allgemeinen  Regeln -
  und  specielleren  Sätze  aufzulösen,  die  eine  nur  auf  das
römische  Recht  basirte  Gesetzgebung  würde  auszusprechen
haben,  wenn  sie  dem  Richter  eben  so  wenig  überlassen
möchte,  die  Gesetzgebung  zu  suppliren,  als  sie  den  Richter ¬
  durch  emne,  den  Zweck  übrigens  zuverlässig  versehlende, -
  Casuistik  zu  einer  Gesetzanwendungsmaschine  machen
soll.  Wem  es  scheinen  möchte,  der  Verfasser  habe  des
Besonderen  nicht  genug  gegeben,  der  wird  leicht  im
Stande  sein,  das  Werk  nach  Gutdünken  zu  vervollständigen, ¬
  da  unter  jedem  allgemeinen  Satze  alle  diejenige
Casuistik  angeführt  und  erliutert  worden  ist,  auf  welcher -
  der  Satz  beruht.  Und  hier  wäre  der  Verfasser
wolil  geneigt,  sich  semes  Fleisses  zu  rühmen.  Wie  lange
*)  Der  Titel  de  peculio,  der  grösstentheils  mit  der  actio  de  in  rem  verso
und  quod  jussu  zusammenhangt,  wird  in  so  weit  eine  gleiche  Behandlung -
  bei  der  patria  potestas  finden.
Dass  die  Rubriken,  die  auf  römischer  Staatsverfassung  beruhen  eder
criminalrechtlichen  Inhaltes  sind.  einerseits  nicht  werden  zu  übergehen
sein,  weil  auch  hier  civilrechtliche  Elemente  sich  finden,  andrerseits  aber
eine  besondere  abkürzende  Behandlung  erfordern,  versteht  sich  von  selbst.
Ueber  das  Specielle  sich  in  dieser  Iinsicht  hier  zu  verbreiten,  schien
entbehrlich.
            
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