Volltext : ¬Die Vormundschaft nach den Grundsätzen des deutschen Rechts (2)

§.  70.  Heutiges  Recht.
305
Andere  Rechte  verlangen  aber  ganz  im  Gegensatz  davon
bei  letztwilligen  Verfügungen  die  Hinzuziehung  des  Geschlechts24 ¬

vormunds  ganz  unbedingt
Ausnahmsweise  sind  nur  folgende  Geschäfte  der  Weiber
ohne  Zuziehung  des  Vormunds  überall  gültig:  1)  alle  Geschäfte, ¬
  welche  die  Besorgung  des  Haushalts  betreffen  25,  2
solche,  welche  in  jeder  Rücksicht  ihrer  Willkühr  entzogen
sind,  z.  B.  wegen  einer  gesetzlichen  Vorschrift  oder  eines  vorhergehenden ¬
  gültigen  Vertrags,  wie  beim  pactum  de  retrovendendo ¬
  26;  dieß  kann  aber  von  nothwendigen  Veräußerungen
Verträge,  Schenkungen  auf  den
dann  Leinwand  u.  Flachs  zu
Todesfall,  Eheberedungen,  oder
ihres  Hauses  nothdurft".  Hamauf ¬
  andere  Art  abgefaßt
burg.  Stat.  II.  8,  1.  „Die  (Frau)seyn, -
  erforderlich."
so  der  Kaufmannschaft  nicht  zuge24) ¬
  Dahin  gehören  z.  B.  die
than  ist,  kann  ohne  ihres  Mannes
Hamburg.  Stat.  III.  1,  13.  „Feroder -
  ihrer  Vormünder  Wissen  u.
ner  mögen  auch  von  wohlgewonVollbort, ¬
  außerhalb  Leinwand
nenem  Gut  kein  Knabe  unter  18
u.  Flachs,  zu  des  Hauses
Jahren,  noch  eine  Frauens=Person,
Nothdurft  gehörig,  nichts  besie ¬
  sey  ledig  oder  verheyrahtet,  ohne
ständiglich  contrahiren."  Was  diese
Vormund  in  ihrem  Testamente
Artikel  in  Beziehung  auf  die  Conoder ¬
  letzten  Willen  etwas  vergeben.
tracte  über  Leinwand  und  Flachs
In  den  Herzogthümern  Schleswig
enthalten,  wird  in  Lübeck  und  Hamund -
  Holstein  müssen  die  Weiber
burg  auf  Alles,  was  für  den  Beüberall, ¬
  nur  mit  Ausnahme  von
darf  des  Haushalts  angeschafft  wird,
Eiderstedt,  einen  Curator  zu  letztausgedehnt; ¬
  s.  Mevius  ad  i.  Lub.
willigen  Erklärungen  hinzuziehen;
III.  6,  13.  nr.  4—6  u.  Gries
***
s.  Paulsen  Schlesw.=Holst.  PriComment. ¬
  Bv.  1.  S.  19.  No.
vatr.  (Ausg.  2.)  §.  199.  Ueber  die
Code  Napoléon  als  Landr.  f.  BaFrage, ¬
  wie  weit  nach  dem  heutigen
den.  §.  515  g.  „Ohne  Beystand
Lübischen  Rechte  die  Weiber  bei
können  abgethan  werden  Geschäfte,
welche  zu  der  ordentlichen
richtung  letztwilliger  Verfügungen
einen  Geschlechtsvormund  hinzu  zieHaushaltungsführung =
  gehören"; ¬
  vergl.  auch  ebendas.
hen  müssen,  s.  Pauli  Abh.  a.  d.
§.  515  a.  Lauterbach  Diss.
Lüb.  R.  Th.  3.  S.  446.
de  aere  alieno  §.  74.  Consil.  Tu25) ¬
  s.  z.  B.  Rev.  Lüb.  R.  III.
bing.  Tom.  IX.  Cons.  17.  nr.  42.
6.  13.  „Es  kan  keine  Fraw  —
26)  Mevius  ad  i.  Lub.  1.  10,
mehr  kauffen,  ohne  ihres  Mannes
1.  nr.  47  ct  49.
oder  ihrer  Vormunder  Wissen,
20
Kraut's  Vormundsch.  Th.  II.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer