Inhaltsverzeichnis : Vesque von Püttlingen, Johann: Handbuch des in Österreich-Ungarn geltenden internationalen Privatrechtes

Personenrechte.
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und  die  Religionsgesellschaft  wird  durch  diese  Anerkennung  aller
jener  Rechte  theilhaftig,  welche  nach  den  Staatsgesetzen  den  gesetzlich ¬
  anerkannten  Kirchen  und  Religionsgesellschaften  zukommen
(Gesetz  vom  20.  Mai  1874,  betreffend  die  gesetzliche  Anerkennung
von  Religionsgesellschaften,  §§.  1  und  2:  R.  G.  B.  68,  151).
Uebrigens  sind  die  confessionellen  Verhältnisse  im  Sinne  der
österreichischen  Staatsgrundgesetze  vom  J.  1867  noch  durch  besondere ¬
  Gesetze  geregelt  worden,  und  zwar:  durch  die  auf  die  Ehe  sich
beziehenden  Gesetze  vom  25.  Mai  1868:  R.  G.  B.  47,  93  und  vom
9.  April  1870:  R.  G.  B.  51,  83  —  (s.  unten  im  II.  Hauptstücke;
Von  dem  Eherechte)  —;  und  durch  das  weitere  Gesetz  vom  25.  Mai
1868:  R.  G.  B.  49,  99,  in  Beziehung  auf  das  Religionsbekenntniss  der
Kinder,  dann  auf  den  Uebertritt  von  einer  Kirche  oder  Religionsgenossenschaft ¬
  zur  anderen  (worüber  eine  Vollzugs-Verordnung  der  Minister  des
Cultus  und  des  Innern  vom  18.  Jänner  1869,  R.  G.  B.  13,  83,  erschien), ¬
  ferner  in  Beziehung  auf  Functionen  des  Gottesdienstes  und
der  Seelsorge,  auf  Beiträge  und  Leistungen,  auf  Begräbnisse,  und
schliesslich  in  Ansehung  der  Feier-  und  Festtage  *).
Die  hier  angeführten  confessionellen  Gesetze  machen  im  Allgemeinen ¬
  keinen  Unterschied  zwischen  In-  und  Ausländern;
sie  haben  demnach  auch  auf  Ausländer  ihre  Anwendung,  wenn  nicht
ausdrücklich  eine  Ausnahme  festgesetzt  wurde")  oder  mit  dem  religiösen ¬
  Elemente  auch  ein  Rechtsgeschäft  verbunden  ist,  für  dessen
Giltigkeit  das  bezügliche  Heimatsgesetz  massgebend  ist  (wie  z.  B.
bei  der  Ehe).
Bei  solchen  Angelegenheiten,  welche  keine  Rechtsgeschäfte  sind,
ist  die  persönliche  Fähigkeit  eines  Ausländers,  in  Bezug  auf  seine
in  Oesterreich  vollzogenen  Handlungen  von  bloss  religiöser  Natur
—  (z.  B.  die  Bestimmung  der  Religion  des  Kindes  durch  die  Eltern,
*)  Als  ein  Corollar  dieser  Principien  erscheint  auch  der  Art.  7  des  obcitirten ¬
  confessionellen  Gesetzes  vom  25.  Mai  1868:  R.  G.  B.  49,  100,  wonach  die
Bestimmung  des  §.  768,  lit.  a.  des  allgemeinen  bürgerlichen  Gesetzbuches,  vermöge ¬
  welcher  der  Abfall  vom  Christenthum  als  Grund  der  Enterbung  erklärt
wird,  dann  die  Verfügung  des  §.  122,  lit.  c.  und  d.  des  Strafgesetzes,  womit
derjenige,  welcher  einen  Christen  zum  Abfalle  vom  Christenthum  zu  verleiten
oder  eine  der  christlichen  Religion  widerstrebende  Irrlehre  auszustreuen  sucht,
eines  Verbrechens  schuldig  erklärt  wird,  aufgehoben  wurden.
2)  Eine  solche  Ausnahme  findet  sich  in  den  §§.  9  und  10  des  Gesetzes
vom  20.  Mai  1874  (R.  G.  B.  68,  151),  laut  dessen  der  Vorstand  oder  der
Seelsorger  einer  Cultusgemeinde  nur  ein  österreichischer  Staatsbürger  sein  kann.
            
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