Personenrechte.
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und die Religionsgesellschaft wird durch diese Anerkennung aller
jener Rechte theilhaftig, welche nach den Staatsgesetzen den gesetzlich ¬
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zukommen
(Gesetz vom 20. Mai 1874, betreffend die gesetzliche Anerkennung
von Religionsgesellschaften, §§. 1 und 2: R. G. B. 68, 151).
Uebrigens sind die confessionellen Verhältnisse im Sinne der
österreichischen Staatsgrundgesetze vom J. 1867 noch durch besondere ¬
Gesetze geregelt worden, und zwar: durch die auf die Ehe sich
beziehenden Gesetze vom 25. Mai 1868: R. G. B. 47, 93 und vom
9. April 1870: R. G. B. 51, 83 — (s. unten im II. Hauptstücke;
Von dem Eherechte) —; und durch das weitere Gesetz vom 25. Mai
1868: R. G. B. 49, 99, in Beziehung auf das Religionsbekenntniss der
Kinder, dann auf den Uebertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft ¬
zur anderen (worüber eine Vollzugs-Verordnung der Minister des
Cultus und des Innern vom 18. Jänner 1869, R. G. B. 13, 83, erschien), ¬
ferner in Beziehung auf Functionen des Gottesdienstes und
der Seelsorge, auf Beiträge und Leistungen, auf Begräbnisse, und
schliesslich in Ansehung der Feier- und Festtage *).
Die hier angeführten confessionellen Gesetze machen im Allgemeinen ¬
keinen Unterschied zwischen In- und Ausländern;
sie haben demnach auch auf Ausländer ihre Anwendung, wenn nicht
ausdrücklich eine Ausnahme festgesetzt wurde") oder mit dem religiösen ¬
Elemente auch ein Rechtsgeschäft verbunden ist, für dessen
Giltigkeit das bezügliche Heimatsgesetz massgebend ist (wie z. B.
bei der Ehe).
Bei solchen Angelegenheiten, welche keine Rechtsgeschäfte sind,
ist die persönliche Fähigkeit eines Ausländers, in Bezug auf seine
in Oesterreich vollzogenen Handlungen von bloss religiöser Natur
— (z. B. die Bestimmung der Religion des Kindes durch die Eltern,
*) Als ein Corollar dieser Principien erscheint auch der Art. 7 des obcitirten ¬
confessionellen Gesetzes vom 25. Mai 1868: R. G. B. 49, 100, wonach die
Bestimmung des §. 768, lit. a. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, vermöge ¬
welcher der Abfall vom Christenthum als Grund der Enterbung erklärt
wird, dann die Verfügung des §. 122, lit. c. und d. des Strafgesetzes, womit
derjenige, welcher einen Christen zum Abfalle vom Christenthum zu verleiten
oder eine der christlichen Religion widerstrebende Irrlehre auszustreuen sucht,
eines Verbrechens schuldig erklärt wird, aufgehoben wurden.
2) Eine solche Ausnahme findet sich in den §§. 9 und 10 des Gesetzes
vom 20. Mai 1874 (R. G. B. 68, 151), laut dessen der Vorstand oder der
Seelsorger einer Cultusgemeinde nur ein österreichischer Staatsbürger sein kann.