Volltext : Allgemeine östreichische Gewerbs-Gesetzkunde, oder systematische Darstellung der gesetzlichen Verfassung der Manufacturs- und Handelsgewerbe in den deutschen, böhmischen, galizischen, italienischen und ungarischen Provinzen des östreichischen Kaiserstaates (2)

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hin  angewiesen'),  nach  einer  zehnjährigen  Dauer  aber  diese  Anstalt.
deren  Kosten  aus  dem  sogenannten  Webergroschen  bestritten  worden
waren,  wieder  aufgelassen.  Da  überhaupt  diese  Art  von  Beförderungsmitteln ¬
  der  gehegten  Erwartung  nicht  immer  entsprochen  hatte,
und  zum  Theile  durch  die  allmählige  Ausdehnung  des  ProhibitivSystemes ¬
  auf  die  meisten  ausländischen  Fabriks-Waaren  überflüßig
geworden  sind,  so  kamen  dieselben  auch  späterhin  nicht  ferner  in  Anwendung. ¬

§  441.
Insbesondere  hat  die  Staatsverwaltung  den  Ankauf  jener
Waaren,  welche  für  die  unmittelbaren  Bedürfnisse
des  Staates,  selbst  erforderlich  waren,  auch  nur  bey  inländischen ¬
  Gewerbsleuten  zu  bewirken  befohlen,  in  so  weit  sie  nach
ihrer  Beschaffenheit  jenen  Bedürfnissen  entsprachen.  In  früheren  Zeiten ¬
  wurden  daher  die  Regimenter  angewiesen,  sich  vorzüglich  der  inländischen ¬
  Erzeugnisse  zu  ihrer  Montirung  zu  bedienen;  nur  in  Nothfällen ¬
  sollte  ihnen  der  Bezug  ausländischer  Fabricate  erlaubt  werden*). ¬
  Als  im  J.  1767  in  jedem  Lande  für  die  dort  bequartirten  Regimenter ¬
  eine  eigene  Militär-Oekonomie-Commission  errichtet  worden
war,  erhielten  dieselben  die  ausdrückliche  Weisung,  die  erforderlichen
Materialien  zu  den  Montirungs-Stücken,  als:  Tuch,  Boy,  Leinen, ¬
  Leder,  Strümpfe  u.  s.  w.  nur  von  inländischen  Fabriken  und
Manufacturen  abzunehmen,  wenn  sie  in  gehöriger  Qualität  zu  haben ¬
  sind  3),  und  noch  im  J.  1817  wurde  in  Böhmen  zu  dem  nämlichen ¬
  Zwecke  eine  Leinwand-Einkaufsanstalt  genehmigt,  welcher  jährlich ¬
  zur  Ausführung  der  bedeutenden  Bestellungen  für  die  MilitärBedürfnisse ¬
  auch  namhafte  Vorschüsse  bewilligt  werden.  An  andere
Gewerbsleute  ergiengen  Aufforderungen  zur  Vervollkommnung  ihrer
Erzeugnisse  mit  der  Zusicherung,  daß  die  Staatsverwaltung  nach
hergestellter  Tüchtigkeit  ihrer  Fabricate  sich  derselben  vorzüglich  bedienen ¬
  werde  *).  Bey  außerordentlichen  Stockungen  des  Absatzes  hat
1)  Hof=Rescript  vom  23.  Februar  1755  §  5.
2)  Hof=Decret  vom  21.  Februar  1764.
3)  Hof=Decret  vom  46.  Julius  1767.
4)  Hof=Decret  für  Böhmen  vom  9.  Junius  1786  wegen  Verbesserung  der  PapierErzeugung. =

            
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