Volltext : Theorie des Gemeinen Civilrechts (1)

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Die  Rechtsanalogie  ist  eine  Interpretation,  welche  die
speciellen  characteristischen  Merkmale  verschiedener  Rechtsbegriffe ¬
  als  unwesentlich  unberücksichtigt  läßt,  die  ihnen  gemeinsame ¬
  Rechtswirkung  als  die  Folge  eines  ihnen  allen  gemeinsamen ¬
  Merkmals  betrachtet,  und  sie  dann  auf  solche  Fälle  bezieht, ¬
  welche  zwar  nicht  jene  speciellen,  wohl  aber  dieses  gemeinsame ¬
  Merkmal  an  sich  tragen.  Wie  die  Gesetzesanalogie
den  Geist  eines  einzelnen  Gesetzes  erfaßt,  so  operirt  die  Rechtsanalogie ¬
  nach  dem  Geist  des  Rechts  und  der  Gesetzgebung  im
Großen.  Wenn  eine  Thatsache  vorliegt,  die  ein  Merkmal
hat,  welches  irgendwo  im  Recht  die  ratio  einer  Rechtswirkung
ist,  so  erscheint  es  der  juristischen  Reflexion  consequent,  (aequum)
Sinne  des  Gesetzgebers  durch  Zulassung  einer  solchen  Klage  erreichen
wollte.  Er  steht  blos  im  Gegensatz  des  strictum,  und  bezeichnet  für
den  Römer,  dem  noch  das  altrepublikanische  Dogma  als  das  natürliche ¬
  erschien,  eine  Klage,  welche  im  Gegensatz  dieses  alten  Grundsatzes ¬
  Effect  hat,  wirksam  ist.  (Hierauf  geht  auch  der  Ausdruck  in
L.  13  de  legib.  „—  quae  tendunt  ad  eandem  utilitatem“).  Die  alte
unmittelbar  nach  dem  Gesetz  schon  zustehende  Klage  heißt  dann  actio
directa,  legitima  (L.  13  pr.  D.  ad  leg.  Aquil.  L.  22  §  2  D.  de  aqua
et  a.  p.  a.)  —  Ein  Beispiel  giebt  die  legis  Aquiliae  actio  (§  16  J.  de
leg.  Aquil.  L.  11  §  10  L.  12  L.  13  pr.  D.  ad  leg.  Aq.).  Die  actio  l.  A.
setzt  nach  den  Worten  des  Gesetzes  voraus  damnum  corpore  corpori
datum,  und  steht  auch  nur  einem  verletzten  dominus  rei  zu.  Der  Jurist, ¬
  welcher  eine  Thatsache  vor  sich  hat,  welche  diesen  Worten  nicht
ganz  entspricht,  (z.  B.  weil  der  Schaden  nicht  corpore  zugefügt  oder
nicht  der  dominus  selbst  verletztist)  wendet  doch  die  rechtliche  Wirkung
(actio)  auf  sie  an,  weil  er  erkennt,  daß  nach  dem  Sinn  des  Gesetzes ¬
  das  Moment,  dem  sie  nicht  entspricht,  ein  zufälliges  unwesentliches ¬
  ist,  und  die  andern  wörtlichen  Voraussetzungen  des  Gesetzes
allein  die  ratio  actionis  ausmachen.  —  Ebenso  ist  nach  den  Worten
des  Gesetzes  bloß  perempti  corporis  aestimatio  in  Betreff  des  Ersatzes ¬
  zu  berechnen.  Die  Jurisprudenz  läßt  aber  eine  darüber  hinausgehende ¬
  Ersatzforderung  zu,  weil  sie  dies  als  wahren  Willen  des
Gesetzes,  und  jene  Worte  nur  als  unangemessenen  Ausdruck  dieses
Willens  erkennt  (§  10  J.  I.  l.).  Uebrigens  nennen  die  römischen  Juristen ¬
  diese  ntilis  actio  auch  oft  in  factum  actio.  (vgl.  L.  9  §  1.2  D.
mit  §  16  J.  I.  1.)  Der  Zusatz  „factum“  bezeichnet  auch  nur  den  Gegensatz ¬
  gegen  das  unmittelbar  aus  den  Worten  der  lex  zustehende
Jus.  Denn  im  Sinne  des  alten  Grundsatzes  war  eine  solche  nicht
unmittelbar  durch  die  lex  geschützte  Thatsache  ein  blosses
factum.
            
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