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Die Rechtsanalogie ist eine Interpretation, welche die
speciellen characteristischen Merkmale verschiedener Rechtsbegriffe ¬
als unwesentlich unberücksichtigt läßt, die ihnen gemeinsame ¬
Rechtswirkung als die Folge eines ihnen allen gemeinsamen ¬
Merkmals betrachtet, und sie dann auf solche Fälle bezieht, ¬
welche zwar nicht jene speciellen, wohl aber dieses gemeinsame ¬
Merkmal an sich tragen. Wie die Gesetzesanalogie
den Geist eines einzelnen Gesetzes erfaßt, so operirt die Rechtsanalogie ¬
nach dem Geist des Rechts und der Gesetzgebung im
Großen. Wenn eine Thatsache vorliegt, die ein Merkmal
hat, welches irgendwo im Recht die ratio einer Rechtswirkung
ist, so erscheint es der juristischen Reflexion consequent, (aequum)
Sinne des Gesetzgebers durch Zulassung einer solchen Klage erreichen
wollte. Er steht blos im Gegensatz des strictum, und bezeichnet für
den Römer, dem noch das altrepublikanische Dogma als das natürliche ¬
erschien, eine Klage, welche im Gegensatz dieses alten Grundsatzes ¬
Effect hat, wirksam ist. (Hierauf geht auch der Ausdruck in
L. 13 de legib. „— quae tendunt ad eandem utilitatem“). Die alte
unmittelbar nach dem Gesetz schon zustehende Klage heißt dann actio
directa, legitima (L. 13 pr. D. ad leg. Aquil. L. 22 § 2 D. de aqua
et a. p. a.) — Ein Beispiel giebt die legis Aquiliae actio (§ 16 J. de
leg. Aquil. L. 11 § 10 L. 12 L. 13 pr. D. ad leg. Aq.). Die actio l. A.
setzt nach den Worten des Gesetzes voraus damnum corpore corpori
datum, und steht auch nur einem verletzten dominus rei zu. Der Jurist, ¬
welcher eine Thatsache vor sich hat, welche diesen Worten nicht
ganz entspricht, (z. B. weil der Schaden nicht corpore zugefügt oder
nicht der dominus selbst verletztist) wendet doch die rechtliche Wirkung
(actio) auf sie an, weil er erkennt, daß nach dem Sinn des Gesetzes ¬
das Moment, dem sie nicht entspricht, ein zufälliges unwesentliches ¬
ist, und die andern wörtlichen Voraussetzungen des Gesetzes
allein die ratio actionis ausmachen. — Ebenso ist nach den Worten
des Gesetzes bloß perempti corporis aestimatio in Betreff des Ersatzes ¬
zu berechnen. Die Jurisprudenz läßt aber eine darüber hinausgehende ¬
Ersatzforderung zu, weil sie dies als wahren Willen des
Gesetzes, und jene Worte nur als unangemessenen Ausdruck dieses
Willens erkennt (§ 10 J. I. l.). Uebrigens nennen die römischen Juristen ¬
diese ntilis actio auch oft in factum actio. (vgl. L. 9 § 1.2 D.
mit § 16 J. I. 1.) Der Zusatz „factum“ bezeichnet auch nur den Gegensatz ¬
gegen das unmittelbar aus den Worten der lex zustehende
Jus. Denn im Sinne des alten Grundsatzes war eine solche nicht
unmittelbar durch die lex geschützte Thatsache ein blosses
factum.