538 § 141. D. Abschreib. a. Disagio u. Agio i. schweiz. Aktien- u. i. deutsch. Hypothekenhkr.
ß) Andererseits sind Mass und Verwendung der freiwilligen Abschreibung
aber auch wieder beschränkt.
aa) „Während der Jahre, für welche die Rückzahlung im Hypothekenpfandbriefe ¬
ausgeschlossen ist“, also die Unkündbarkeitsperiode hindurch „darf
die Bank über den in die B. eingestellten Agioposten „alljährlich nur zu einen
der Zahl dieser Jahre entsprechenden Bruchteil verfügen“*). Nach Ablauf der
Unkündbarkeitsfrist kann die Bank jährlich mehr abschreiben. Nehmen wi
an, die Unkündbarkeitsdauer betrage 10 Jahre, so kann die Bank, wenn sie
während dieses Zeitraums alljährlich abschreibt, jährlich nur 1/10 amortisieren
Tilgt sie trotz zehnjähriger Unkündbarkeitsfrist während dieser Periode jährlich
nur 1 so kann sie nach Ablauf des Unkündbarkeitszeitraums jährlich mehr
tilgen, also auch sofort die fehlenden Der Grund für diese unterschie
liche Behandlung liegt darin, dass, solange die Pfandbriefe unkündbar sin
die Bank sich äusser der Möglichkeit befindet, die Pfandbriefe auf einen
niedrigeren Zinsfuss zu konvertieren, wenn es der allgemeine Geldmarkt in
übrigen erlauben würde. Sie muss, auch wenn unterdessen der allgemeine
Zinsfuss sank, höhere Pfandbriefzinsen fortentrichten. Damit sie dies mit Sicher
heit zu erfüllen vermag, schreibt der Gesetzgeber im Interesse der Pfandbriefgläubiger ¬
grundsätzliche Zurückbehaltung des Agios vor, das ja regelmässig
nur durch Einräumung eben jenes höheren Zinsfusses erzielt ist. Nur ent
sprechend der allmählichen Abnahme der Pfandbriefzinslast, wie sie mit jeder
Jahreszinsleistung vorwärts schreitet, kann auch das Agio schrittweise aus dieser
wirtschaftlichen Haftung für sicheren Ausgang der Pfandbriefzinsen entlassen
werden. Im übrigen ist noch hervorzuheben: nur, wenn das Bankinstitut
während der Unkündbarkeitsperiode „alljährlich“ über einen Teil des Agios
verfügen will, darf sie höchstens zu einem der Zahl dieser Jahre entsprechenden
Bruchteil tun“. Unterlässt die Bank während der — nehmen wir an — zehnjährigen ¬
Unkündbarkeitsdauer einmal 11 des Agios zu amortisieren, so darf
sie im nächsten Jahr über
1 verfügen. Es darf nur kein Vorgriff auf einen
erst später fälligen Bruchteil, auf ein später fälliges 110 erfolgen. Weiteres verlangt ¬
der Gesetzesgrund nicht. Wenn die Unternehmung während jenes Zeit
raumes nicht alljährlich, sondern nur hie und da abschreibt, so besteht hierfür
lediglich die Schranke, dass anlässlich der gelegentlichen Agiotilgungen davon
nicht mehr getilgt werden darf, als getilgt werden könnte, wenn die Tilgung
bisher alljährlich erfolgt wäre.
ßß) Über das als Bilanzpassivum eingestellte Emissionsagio darf während
der Unkündbarkeitsdauer dem Zwecke nach frei verfügt werden nur, solange
in der B. kein Emissionsdisagioposten (als Aktivum) sich findet. Ist das
Gegenteil der Fall, so kann das Disagio lediglich zur Tilgung solchen Disagios,
sowie zur Deckung des Verlustes Verwendung finden, den die Bank durch
Pfandbriefrückkauf über pari erleidet, für diese beiden Zwecke aber unbeschränkt, ¬
also nicht bloss zu einem der Zahl der Unkündbarkeitsjahre ent
sprechenden Bruchteil 2). Wie das G. (§ 26) dies ausdrückt: „Die Verfügung
(über alljährlich einen der Zahl der Unkündbarkeitsjahre entsprechenden Bruchteil) ¬
ist ausgeschlossen, solange ein Mindererlös der im § 25 Abs. 1 bezeichneten ¬
Art (Emissionsdisagio) als Aktivposten in der B. steht; zur Tilgung
eines solchen Mindererlöses sowie zur Deckung des Verlustes, der für die
Bank durch den Rückkauf 3) von Hypothekenpfandbriefen zu einem den Nenh*) ¬
Hyp.B.G. § 26
*) S. auch unten § 155 III B 2 b 8,
*) Oben § 108 II.