fullscreen : ¬Das gesammte württembergische Privatrecht (2)

538  §  141.  D.  Abschreib.  a.  Disagio  u.  Agio  i.  schweiz.  Aktien-  u.  i.  deutsch.  Hypothekenhkr.
ß)  Andererseits  sind  Mass  und  Verwendung  der  freiwilligen  Abschreibung
aber  auch  wieder  beschränkt.
aa)  „Während  der  Jahre,  für  welche  die  Rückzahlung  im  Hypothekenpfandbriefe ¬
  ausgeschlossen  ist“,  also  die  Unkündbarkeitsperiode  hindurch  „darf
die  Bank  über  den  in  die  B.  eingestellten  Agioposten  „alljährlich  nur  zu  einen
der  Zahl  dieser  Jahre  entsprechenden  Bruchteil  verfügen“*).  Nach  Ablauf  der
Unkündbarkeitsfrist  kann  die  Bank  jährlich  mehr  abschreiben.  Nehmen  wi
an,  die  Unkündbarkeitsdauer  betrage  10  Jahre,  so  kann  die  Bank,  wenn  sie
während  dieses  Zeitraums  alljährlich  abschreibt,  jährlich  nur  1/10  amortisieren
Tilgt  sie  trotz  zehnjähriger  Unkündbarkeitsfrist  während  dieser  Periode  jährlich
nur  1  so  kann  sie  nach  Ablauf  des  Unkündbarkeitszeitraums  jährlich  mehr
tilgen,  also  auch  sofort  die  fehlenden    Der  Grund  für  diese  unterschie
liche  Behandlung  liegt  darin,  dass,  solange  die  Pfandbriefe  unkündbar  sin
die  Bank  sich  äusser  der  Möglichkeit  befindet,  die  Pfandbriefe  auf  einen
niedrigeren  Zinsfuss  zu  konvertieren,  wenn  es  der  allgemeine  Geldmarkt  in
übrigen  erlauben  würde.  Sie  muss,  auch  wenn  unterdessen  der  allgemeine
Zinsfuss  sank,  höhere  Pfandbriefzinsen  fortentrichten.  Damit  sie  dies  mit  Sicher
heit  zu  erfüllen  vermag,  schreibt  der  Gesetzgeber  im  Interesse  der  Pfandbriefgläubiger ¬
  grundsätzliche  Zurückbehaltung  des  Agios  vor,  das  ja  regelmässig
nur  durch  Einräumung  eben  jenes  höheren  Zinsfusses  erzielt  ist.  Nur  ent
sprechend  der  allmählichen  Abnahme  der  Pfandbriefzinslast,  wie  sie  mit  jeder
Jahreszinsleistung  vorwärts  schreitet,  kann  auch  das  Agio  schrittweise  aus  dieser
wirtschaftlichen  Haftung  für  sicheren  Ausgang  der  Pfandbriefzinsen  entlassen
werden.  Im  übrigen  ist  noch  hervorzuheben:  nur,  wenn  das  Bankinstitut
während  der  Unkündbarkeitsperiode  „alljährlich“  über  einen  Teil  des  Agios
verfügen  will,  darf  sie  höchstens  zu  einem  der  Zahl  dieser  Jahre  entsprechenden
Bruchteil  tun“.  Unterlässt  die  Bank  während  der  —  nehmen  wir  an  —  zehnjährigen ¬
  Unkündbarkeitsdauer  einmal  11  des  Agios  zu  amortisieren,  so  darf
sie  im  nächsten  Jahr  über
1  verfügen.  Es  darf  nur  kein  Vorgriff  auf  einen
erst  später  fälligen  Bruchteil,  auf  ein  später  fälliges  110  erfolgen.  Weiteres  verlangt ¬
  der  Gesetzesgrund  nicht.  Wenn  die  Unternehmung  während  jenes  Zeit
raumes  nicht  alljährlich,  sondern  nur  hie  und  da  abschreibt,  so  besteht  hierfür
lediglich  die  Schranke,  dass  anlässlich  der  gelegentlichen  Agiotilgungen  davon
nicht  mehr  getilgt  werden  darf,  als  getilgt  werden  könnte,  wenn  die  Tilgung
bisher  alljährlich  erfolgt  wäre.
ßß)  Über  das  als  Bilanzpassivum  eingestellte  Emissionsagio  darf  während
der  Unkündbarkeitsdauer  dem  Zwecke  nach  frei  verfügt  werden  nur,  solange
in  der  B.  kein  Emissionsdisagioposten  (als  Aktivum)  sich  findet.  Ist  das
Gegenteil  der  Fall,  so  kann  das  Disagio  lediglich  zur  Tilgung  solchen  Disagios,
sowie  zur  Deckung  des  Verlustes  Verwendung  finden,  den  die  Bank  durch
Pfandbriefrückkauf  über  pari  erleidet,  für  diese  beiden  Zwecke  aber  unbeschränkt, ¬
  also  nicht  bloss  zu  einem  der  Zahl  der  Unkündbarkeitsjahre  ent
sprechenden  Bruchteil  2).  Wie  das  G.  (§  26)  dies  ausdrückt:  „Die  Verfügung
(über  alljährlich  einen  der  Zahl  der  Unkündbarkeitsjahre  entsprechenden  Bruchteil) ¬
  ist  ausgeschlossen,  solange  ein  Mindererlös  der  im  §  25  Abs.  1  bezeichneten ¬
  Art  (Emissionsdisagio)  als  Aktivposten  in  der  B.  steht;  zur  Tilgung
eines  solchen  Mindererlöses  sowie  zur  Deckung  des  Verlustes,  der  für  die
Bank  durch  den  Rückkauf  3)  von  Hypothekenpfandbriefen  zu  einem  den  Nenh*) ¬
  Hyp.B.G.  §  26
*)  S.  auch  unten  §  155  III  B  2  b  8,
*)  Oben  §  108  II.
            
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