Volltext : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (2)

Nichtigkeits-  und  Zurücknahmeverfahren.  XIII.  Sicherheitsleistung  usw.  321
Benennung  es  auch  sei,  auferlegt  werden  darf,  wenn  sie  in  einem
anderen  Vertragsstaate  als  Kläger  oder  Intervenienten  vor  Gericht
auftreten.  Da  im  Nichtigkeits-  und  Zurücknahmeverfahren  das
d.  h.  als  VerPatentamt -
  und  das  Reichsgericht  als  Gerichte
waltungsgerichte  —  tätig  werden,  so  ist  die  Anwendbarkeit  der
Vorschrift  des  Artikel  11  auf  das  patentamtliche  Verfahren  nicht
zu  bezweifeln.  Es  kommt  hinzu,  daß  in  einer  großen  Zahl  der  ausländischen ¬
  Vertragsstaaten  für  Nichtigkeits-  und  Zurücknahmeklagen
die  ordentlichen  Gerichte  zuständig  sind,  und  daß  nicht  anzunehmen
ist,  es  habe  dem  Deutschen  Reiche  bezw.  den  sonstigen  Staaten,
in  welchen  das  Patentamt  zuständig  ist,  eine  Sonderstellung  eingeräumt ¬
  werden  sollen.
109a.  Befreite  Personen.  Hiernach  sind  —  abgesehen  von
den  Deutschen  —  die  Angehörigen  folgender  Staaten  von  der
Sicherheitsleistung  befreit,  nämlich  von:  Belgien,  Frankreich,
Italien,  Spanien,  Luxemburg,  Portugal,  den  Niederlanden, -
  der  Schweiz,  Dänemark,  Schweden  und  Norwegen, -
  Österreich-Ungarn,  Rumänien  und  Rußland  (PA.
PMZBI.  7  296;  PMZBI.  9  164,  165;  PMZBI.  11  241;  PMZBI.  12
216;  Seligsohn  §  28  Nr.  16;  Allfeld  248;  Robolski  K.  §  28  Nr.  2;
anders  Kohler  824;  Isay  §  28  Nr.  22).  Auf  die  Angehörigen  der
Kolonien  dieser  Staaten  erstreckt  sich  das  Übereinkommen  unter
gewissen  Voraussetzungen,  welche  an  anderer  Stelle  erörtert  sind
(vergl.  §  20  Nr.  195  und  196).  Kläger,  welche  in  den  Vereinigten ¬
  Staaten  von  Amerika  oder  in  Groß-Britannien
wohnen,  haben  keinen  Anspruch  auf  die  Befreiung  (vergl.  RG.
JW.  00  494;  vergl.  auch  Seligsohn  §  28  Nr.  16  und  3.  Aufl.;
Damme  PR.  476).  Die  Vorschrift  des  Art.  11  des  Übereinkommens
tritt  nicht  etwa  deshalb  außer  Wirksamkeit,  weil  auch  der  Beklagte ¬
  Ausländer  und  Angehöriger  eines  Vertragstaates  ist  (PA.
PMZBI.  11  241).
109b.  Angehörige  im  Sinne  der  Haager  Konvention.  Zweifelhaft ¬
  ist  es,  welche  Personen  zu  den  „Angehörigen“  im  Sinne
der  Haager  Konvention  zu  zählen  sind.  Der  Ausdruck  „Angehörige“
in  dem  deutschen  Text  ist  die  Übersetzung  des  in  dem  französischen
Urtext  gebrauchten  Wortes  „nationaux“.  Dieses  Wort  kommt
auch  in  dem  französischen  Urtext  der  Internationalen  Übereinkunft
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums  in  Art.  2  und  10b  vor
(vergl.  Anhang  Nr.  18  und  19).  In  dem  deutschen  Text  der  Internationalen ¬
  Übereinkunft  ist  das  Wort  „nationaux"  mit  „Staatsangehörige“ -
  übersetzt;  es  ist  indessen  streitig,  ob  nicht  vielmehr
allgemein  die  „Inländer“  darunter  zu  verstehen  sind,  d.  h.  diejenigen, ¬
  welche  einem  Vertragsstaate  durch  Wohnsitz  oder  Nieder
lassung  angehören  (vergl.  RG.  PMZBl.  11  224  ff.,  Civ.  60  217  ff.
und  die  dort  angeführte  Literatur).  Richtiger  wird  die  Übersetzung
„Staatsangehörige“  sein,  zumal  die  Haager  Konvention  bestimmt,
das  die  Angehörigen  der  Vertragsstaaten,  welche  auf  die  Haager
Konvention  sich  perufen  wollen,  auch  noch  ihren  Wohnsitz  in
einem  der  Vertragsstaaten  haben  müssen.  Dem  Wohnsitz  ist  die
geschäftliche  Niederlassung  nicht  gleichgestellt;  dagegen  ist  es
licht  nötig,  daß  der  Wohnsitz  gerade  in  demjenigen  Vertragsstaate
begründet  ist,  dem  die  betreffende  Person  angehört.  Weitere
Voraussetzung  der  Befreiungsvorschrift  ist,  daß  die  betreffende
Kent,  Patentgesetz.  II.
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