Nichtigkeits- und Zurücknahmeverfahren. XIII. Sicherheitsleistung usw. 321
Benennung es auch sei, auferlegt werden darf, wenn sie in einem
anderen Vertragsstaate als Kläger oder Intervenienten vor Gericht
auftreten. Da im Nichtigkeits- und Zurücknahmeverfahren das
d. h. als VerPatentamt -
und das Reichsgericht als Gerichte
waltungsgerichte — tätig werden, so ist die Anwendbarkeit der
Vorschrift des Artikel 11 auf das patentamtliche Verfahren nicht
zu bezweifeln. Es kommt hinzu, daß in einer großen Zahl der ausländischen ¬
Vertragsstaaten für Nichtigkeits- und Zurücknahmeklagen
die ordentlichen Gerichte zuständig sind, und daß nicht anzunehmen
ist, es habe dem Deutschen Reiche bezw. den sonstigen Staaten,
in welchen das Patentamt zuständig ist, eine Sonderstellung eingeräumt ¬
werden sollen.
109a. Befreite Personen. Hiernach sind — abgesehen von
den Deutschen — die Angehörigen folgender Staaten von der
Sicherheitsleistung befreit, nämlich von: Belgien, Frankreich,
Italien, Spanien, Luxemburg, Portugal, den Niederlanden, -
der Schweiz, Dänemark, Schweden und Norwegen, -
Österreich-Ungarn, Rumänien und Rußland (PA.
PMZBI. 7 296; PMZBI. 9 164, 165; PMZBI. 11 241; PMZBI. 12
216; Seligsohn § 28 Nr. 16; Allfeld 248; Robolski K. § 28 Nr. 2;
anders Kohler 824; Isay § 28 Nr. 22). Auf die Angehörigen der
Kolonien dieser Staaten erstreckt sich das Übereinkommen unter
gewissen Voraussetzungen, welche an anderer Stelle erörtert sind
(vergl. § 20 Nr. 195 und 196). Kläger, welche in den Vereinigten ¬
Staaten von Amerika oder in Groß-Britannien
wohnen, haben keinen Anspruch auf die Befreiung (vergl. RG.
JW. 00 494; vergl. auch Seligsohn § 28 Nr. 16 und 3. Aufl.;
Damme PR. 476). Die Vorschrift des Art. 11 des Übereinkommens
tritt nicht etwa deshalb außer Wirksamkeit, weil auch der Beklagte ¬
Ausländer und Angehöriger eines Vertragstaates ist (PA.
PMZBI. 11 241).
109b. Angehörige im Sinne der Haager Konvention. Zweifelhaft ¬
ist es, welche Personen zu den „Angehörigen“ im Sinne
der Haager Konvention zu zählen sind. Der Ausdruck „Angehörige“
in dem deutschen Text ist die Übersetzung des in dem französischen
Urtext gebrauchten Wortes „nationaux“. Dieses Wort kommt
auch in dem französischen Urtext der Internationalen Übereinkunft
zum Schutze des gewerblichen Eigentums in Art. 2 und 10b vor
(vergl. Anhang Nr. 18 und 19). In dem deutschen Text der Internationalen ¬
Übereinkunft ist das Wort „nationaux" mit „Staatsangehörige“ -
übersetzt; es ist indessen streitig, ob nicht vielmehr
allgemein die „Inländer“ darunter zu verstehen sind, d. h. diejenigen, ¬
welche einem Vertragsstaate durch Wohnsitz oder Nieder
lassung angehören (vergl. RG. PMZBl. 11 224 ff., Civ. 60 217 ff.
und die dort angeführte Literatur). Richtiger wird die Übersetzung
„Staatsangehörige“ sein, zumal die Haager Konvention bestimmt,
das die Angehörigen der Vertragsstaaten, welche auf die Haager
Konvention sich perufen wollen, auch noch ihren Wohnsitz in
einem der Vertragsstaaten haben müssen. Dem Wohnsitz ist die
geschäftliche Niederlassung nicht gleichgestellt; dagegen ist es
licht nötig, daß der Wohnsitz gerade in demjenigen Vertragsstaate
begründet ist, dem die betreffende Person angehört. Weitere
Voraussetzung der Befreiungsvorschrift ist, daß die betreffende
Kent, Patentgesetz. II.
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