Erster Abschnitt. Patentrecht. § 4.
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die gewerbliche Benutzung derjenigen Gegenstände, welche
auf Grund der früher patentierten Erfindung entweder von dem
Patentberechtigten selbst oder von dem Inhaber eines beschränkten
Rechts oder von einem Lizenznehmer hergestellt und in Verkehr
gebracht sind, wenn sie sich auch in den Händen dritter Personen ¬
befinden.
50a. Wirksamkeit gegenüber dritten Personen. Im übrigen
besteht der Schutz des abhängigen Patents gegenüber allen Personen, ¬
welche nicht selbst aus der früheren Patenterteilung berechtigt ¬
sind, und welche auch nicht von einem Berechtigten ihre
Befugnis ableiten, in voller Wirksamkeit. Die Äbhängigkeit kann
sich auf einen Teil der patentierten Erfindung beschränken. Liegt
die Sache so, daß die Benutzung des Ganzen nicht ohne den Teil
möglich ist, so kann sogar die Ausübung des ganzen abhängigen
Patentes untersagt werden (vergl. RG. Civ. 33 154).
51. Abhängigkeit zwischen Patent und Gebrauchsmuster.
Das Verhältnis der Abhängigkeit kann auch zwischen einem
Patent und einem Gebrauchsmuster bestehen, dergestalt, daß
entweder die Ausübung des Gebrauchsmusters von einem früheren
Patente oder die Ausübung des Patents von einem früheren Gebrauchsmuster ¬
abhängig ist (Gebrauchsmustergesetz § 5; vergl. § 3
Nr. 37).
52. Entscheidung über die Abhängigkeit. Die Frage der
Abhängigkeit ist nicht von dem Patentamt zu prüfen; es ist vielmehr, -
da es sich hierbei um einen Streit über Privatrechte — und
nicht um das öffentliche Interesse — handelt, darüber im Patentverletzungsprozesse ¬
von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden -
(vergl. § 3 Nr. 53ff.). Eine auf Feststellung der Abhängigkeit ¬
gerichtete Klage ist nur dann zulässig, wenn beide in
Betracht kommenden Patente noch zu Recht bestehen. Als zu
Recht bestehend in diesem Sinne gelten auch mit der Nichtigkeits
klage angegriffene Patente; eine Aussetzung der Feststellungsklage ¬
mit Rücksicht auf ein schwebendes Nichtigkeitsverfahren
findet nicht statt (Isay § 4 Nr. 148; vergl. Seligsohn § 4 Nr. 22).
Kollision mit identischem Patent oder Gebrauchsmuster. -
53. Möglichkeit mehrerer identischer Patente. Ein jüngeres
Patent kann mit einem älteren Patent auch insofern in
Kollision geraten, als die Gegenstände beider Patente überein
stimmen. Die Identität in diesem Sinne ist wohl zu unterscheiden -
von der Abhängigkeit (vergl. § 3 Nr. 35). Eine solche
Identität wird verhältnismäßig selten sein, da nach § 3 Abs. 1
PatG. eine spätere Anmeldung den Anspruch auf ein Patent nicht
begründen kann, und daher der Zurückweisung unterliegt, wenn
die angemeldete Erfindung Gegenstand des Patents eines früheren
Anmelders ist. Indessen ist doch immerhin mit der Tatsache zu
rechnen, daß das Patentamt im Erteilungsverfahren das frühere
Patent übersieht, oder es trotz bestehender Übereinstimmung nicht
für identisch erachtet und infolgedessen auf eine identische spätere
Anmeldung ein Patent erteilt. Eine Doppelpatentierung ist
auch um deswillen möglich, weil eine Kollision nicht nur bei genauer ¬
Übereinstimmung eintreten kann, weil vielmehr das Vor-