Volltext : ¬Das Patentgesetz vom 7. April 1891 (1)

Erster  Abschnitt.  Patentrecht.  §  4.
356
die  gewerbliche  Benutzung  derjenigen  Gegenstände,  welche
auf  Grund  der  früher  patentierten  Erfindung  entweder  von  dem
Patentberechtigten  selbst  oder  von  dem  Inhaber  eines  beschränkten
Rechts  oder  von  einem  Lizenznehmer  hergestellt  und  in  Verkehr
gebracht  sind,  wenn  sie  sich  auch  in  den  Händen  dritter  Personen ¬
  befinden.
50a.  Wirksamkeit  gegenüber  dritten  Personen.  Im  übrigen
besteht  der  Schutz  des  abhängigen  Patents  gegenüber  allen  Personen, ¬
  welche  nicht  selbst  aus  der  früheren  Patenterteilung  berechtigt ¬
  sind,  und  welche  auch  nicht  von  einem  Berechtigten  ihre
Befugnis  ableiten,  in  voller  Wirksamkeit.  Die  Äbhängigkeit  kann
sich  auf  einen  Teil  der  patentierten  Erfindung  beschränken.  Liegt
die  Sache  so,  daß  die  Benutzung  des  Ganzen  nicht  ohne  den  Teil
möglich  ist,  so  kann  sogar  die  Ausübung  des  ganzen  abhängigen
Patentes  untersagt  werden  (vergl.  RG.  Civ.  33  154).
51.  Abhängigkeit  zwischen  Patent  und  Gebrauchsmuster.
Das  Verhältnis  der  Abhängigkeit  kann  auch  zwischen  einem
Patent  und  einem  Gebrauchsmuster  bestehen,  dergestalt,  daß
entweder  die  Ausübung  des  Gebrauchsmusters  von  einem  früheren
Patente  oder  die  Ausübung  des  Patents  von  einem  früheren  Gebrauchsmuster ¬
  abhängig  ist  (Gebrauchsmustergesetz  §  5;  vergl.  §  3
Nr.  37).
52.  Entscheidung  über  die  Abhängigkeit.  Die  Frage  der
Abhängigkeit  ist  nicht  von  dem  Patentamt  zu  prüfen;  es  ist  vielmehr, -
  da  es  sich  hierbei  um  einen  Streit  über  Privatrechte  —  und
nicht  um  das  öffentliche  Interesse  —  handelt,  darüber  im  Patentverletzungsprozesse ¬
  von  den  ordentlichen  Gerichten  zu  entscheiden -
  (vergl.  §  3  Nr.  53ff.).  Eine  auf  Feststellung  der  Abhängigkeit ¬
  gerichtete  Klage  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  beide  in
Betracht  kommenden  Patente  noch  zu  Recht  bestehen.  Als  zu
Recht  bestehend  in  diesem  Sinne  gelten  auch  mit  der  Nichtigkeits
klage  angegriffene  Patente;  eine  Aussetzung  der  Feststellungsklage ¬
  mit  Rücksicht  auf  ein  schwebendes  Nichtigkeitsverfahren
findet  nicht  statt  (Isay  §  4  Nr.  148;  vergl.  Seligsohn  §  4  Nr.  22).
Kollision  mit  identischem  Patent  oder  Gebrauchsmuster. -

53.  Möglichkeit  mehrerer  identischer  Patente.  Ein  jüngeres
Patent  kann  mit  einem  älteren  Patent  auch  insofern  in
Kollision  geraten,  als  die  Gegenstände  beider  Patente  überein
stimmen.  Die  Identität  in  diesem  Sinne  ist  wohl  zu  unterscheiden -
  von  der  Abhängigkeit  (vergl.  §  3  Nr.  35).  Eine  solche
Identität  wird  verhältnismäßig  selten  sein,  da  nach  §  3  Abs.  1
PatG.  eine  spätere  Anmeldung  den  Anspruch  auf  ein  Patent  nicht
begründen  kann,  und  daher  der  Zurückweisung  unterliegt,  wenn
die  angemeldete  Erfindung  Gegenstand  des  Patents  eines  früheren
Anmelders  ist.  Indessen  ist  doch  immerhin  mit  der  Tatsache  zu
rechnen,  daß  das  Patentamt  im  Erteilungsverfahren  das  frühere
Patent  übersieht,  oder  es  trotz  bestehender  Übereinstimmung  nicht
für  identisch  erachtet  und  infolgedessen  auf  eine  identische  spätere
Anmeldung  ein  Patent  erteilt.  Eine  Doppelpatentierung  ist
auch  um  deswillen  möglich,  weil  eine  Kollision  nicht  nur  bei  genauer ¬
  Übereinstimmung  eintreten  kann,  weil  vielmehr  das  Vor-
            
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