Metadaten : Savigny, Friedrich Carl von: ¬Das Recht des Besitzes

Vierter  Abschnitt.  Interdicte.
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Ganz  anders  bei  den  Interdicten.  Bei  diesen  war
schon  im  Edict  von  einem  judex  nie  die  Rede,  sondern
von  einem  unmittelbaren  Befehl  oder  Verbot  des  Prätors:
veto,  exhibeas,  restituas  *).  Kam  nun  ein  einzelner  Fall
dieser  Art  vor,  so  erliess  sogleich  der  Prätor  diesen  schon
im  Edict  verzeichneten  Befehl,  zwar  ohne  vorher  geführten ¬
  Beweis,  aber  doch  unter  beiden  vor  ihm  gegenwärtigen ¬
  Parteien  *  2),  so  dass  dieses  Verfahren  einige  Aehnlichkeit ¬
  mit  unserm  Mandatsprozess  hatte  3).  Jetzt  waren
zwei  Fälle  möglich  :  entweder  räumte  der  Beklagte  des
Klägers  Behauptung  ein,  dann  war  zunächst  wieder  alles
geendigt  *):  oder  der  Beklagte  leugnete,  oder  brachte
etwa  auch  Exceptionen  vor,  dann  wurde  ein  judex  oder
arbiter  gegeben  *),  und  das,  was  Anfangs  als  Befehl  des
epilog.  —  (Zusatz  der  7.  Ausg.)
Streit,  und  zur  unmittelbaren  Exe„passt ¬
  nicht  mehr  seit  der  nach
cution  geeignet,  gehen  L.  3.  §.  1.2.
Hollweg  in  der  6.  Ausgabe  vorgeL. ¬
  5.  §.  10.  de  op.  nov.  nunc.
nommenen  Äenderung,  da  sich  die
Vergl.  TACITUS  ann.  XI.,  6.  „SuiAehnlichkeit -
  mit  dem  Mandat  bloss
lius  et  Cossutianus  et  ceteri  qui
auf  die  Einseitigkeit  gründet.  Also
non  judicium,  quippe  ut  in  maniist ¬
  wenigstens  der  Ausdruck  zu
festos,  sed  poenam  statui  videbant"
ändern.“  (Anm.  des  Herausgebers.
etc.  —  Auf  die  confessio  geht
4)  L.  6.  §.  2.  de  confessis.  Digest. -
  XLII.  2.  —  Cod.  VII.  59.
Jedoch  hat  das  nicht  den  Sinn,
Paul.  II.  1.  §.  5.
dass  nun  unmittelbar  die  Execution
*)  Zeitschrift  für  geschichtliche
erfolgt  wäre;  vielmehr  bestanden
Rwiss.  B.  3.  S.  306.  367.  —  Das
nur  indirecte  Zwangsmittel  in  dem
ist  denn  auch  gemeint,  wenn  es
periculum  judicii  wegen  der  Sponbei -
  Gajus  §.  139.  heisst:  praetor
sionen,  in  dem  jusjurandum  in
aut  proconsul  principaliter  auctorilitem ¬
  u.  s.  w.  Hollweg  S.  389.
tatem  suam  finiendis  controversiis
folg.  (Zus.  der  6.  Ausg.)
proponit,  vergl.  Zeitschr.  Bd.  3.
3)  GAIUS  Lib.  4.  §.  141.:  „Nec
S.  305.  366.
tamen  cum  quid  jusserit  fieri,  au
*)  Hollweg  S.  384.  (Aenderung
fieri  prohibuerit,  statim  peractun
der  6.  Ausg.)
est  negotium,  sed  ad  judicem  reWeniger ¬
  passend  ist  die  Vercuperatoresve ¬
  itur  et  ibi  editis
gleichung  mit  dem  summariissiformulis ¬
  quaeritur  an  aliqu'd  admum. ¬
  HUnUR  praelect.  lib.  43
            
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