Vierter Abschnitt. Interdicte.
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Ganz anders bei den Interdicten. Bei diesen war
schon im Edict von einem judex nie die Rede, sondern
von einem unmittelbaren Befehl oder Verbot des Prätors:
veto, exhibeas, restituas *). Kam nun ein einzelner Fall
dieser Art vor, so erliess sogleich der Prätor diesen schon
im Edict verzeichneten Befehl, zwar ohne vorher geführten ¬
Beweis, aber doch unter beiden vor ihm gegenwärtigen ¬
Parteien * 2), so dass dieses Verfahren einige Aehnlichkeit ¬
mit unserm Mandatsprozess hatte 3). Jetzt waren
zwei Fälle möglich : entweder räumte der Beklagte des
Klägers Behauptung ein, dann war zunächst wieder alles
geendigt *): oder der Beklagte leugnete, oder brachte
etwa auch Exceptionen vor, dann wurde ein judex oder
arbiter gegeben *), und das, was Anfangs als Befehl des
epilog. — (Zusatz der 7. Ausg.)
Streit, und zur unmittelbaren Exe„passt ¬
nicht mehr seit der nach
cution geeignet, gehen L. 3. §. 1.2.
Hollweg in der 6. Ausgabe vorgeL. ¬
5. §. 10. de op. nov. nunc.
nommenen Äenderung, da sich die
Vergl. TACITUS ann. XI., 6. „SuiAehnlichkeit -
mit dem Mandat bloss
lius et Cossutianus et ceteri qui
auf die Einseitigkeit gründet. Also
non judicium, quippe ut in maniist ¬
wenigstens der Ausdruck zu
festos, sed poenam statui videbant"
ändern.“ (Anm. des Herausgebers.
etc. — Auf die confessio geht
4) L. 6. §. 2. de confessis. Digest. -
XLII. 2. — Cod. VII. 59.
Jedoch hat das nicht den Sinn,
Paul. II. 1. §. 5.
dass nun unmittelbar die Execution
*) Zeitschrift für geschichtliche
erfolgt wäre; vielmehr bestanden
Rwiss. B. 3. S. 306. 367. — Das
nur indirecte Zwangsmittel in dem
ist denn auch gemeint, wenn es
periculum judicii wegen der Sponbei -
Gajus §. 139. heisst: praetor
sionen, in dem jusjurandum in
aut proconsul principaliter auctorilitem ¬
u. s. w. Hollweg S. 389.
tatem suam finiendis controversiis
folg. (Zus. der 6. Ausg.)
proponit, vergl. Zeitschr. Bd. 3.
3) GAIUS Lib. 4. §. 141.: „Nec
S. 305. 366.
tamen cum quid jusserit fieri, au
*) Hollweg S. 384. (Aenderung
fieri prohibuerit, statim peractun
der 6. Ausg.)
est negotium, sed ad judicem reWeniger ¬
passend ist die Vercuperatoresve ¬
itur et ibi editis
gleichung mit dem summariissiformulis ¬
quaeritur an aliqu'd admum. ¬
HUnUR praelect. lib. 43