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Das Ergebniß der Erörterung ist also dieses. Zwar giebt es
nach gemeinem Recht keine Fälle der notwendigen Streitgenossenschaft
und insbesondere die factische Unteilbarkeit des geschuldeten Gegenmuß)
in Gemäßheit des § 59 zu Gute kommen." — Vor allen Dingen wird
daran festgehalten werden müssen, daß es zwei ganz getrennte Fragen sind:
1) in wie weit wird während des Bestehens der Streitgenossenschaft der
säumige Streitgenosse von dem fleißigen vertreten? 2) Ist nach Auflösung
der Streitgenossenschaft der einzelne berechtigt, den Proceß auf eigene Hand
weiter zu führen, insbesondere also Rechtsmittel einzulegen? - Die Beantwortung ¬
der ersten Frage ist einfach. Auf die zweite geht S. eigentlich gar
nicht ein; jedoch geht aus der Bemerkung: unter Umständen könne durch den
Austritt eines einzelnen aus der Streitgenossenschaft die Legitimation der
übrigen fortfallen, und aus den Erörterungen zu § 50, auf welche hier verwiesen ¬
ist, hervor, daß S. die Planck'schen Meinungen teilt.
20) Daß nach gemeinem Recht in den beiden berühmten Fällen der
Belangung mehrerer Vormünder und mehrerer Bürgen die exceptlo plurium
litis consortium nicht begründet ist, scheint mir von Planck erwiesen zu sein.
st man aber entgegengesetzter Ansicht, so wird für die hier in Rede stehenden ¬
Fragen dies deshalb von keinem Belang sein, weil hier zweifellos ein
Fall der gewöhnlichen Streitgenossenschaft vorliegt, insofern nämlich, als
mit jedem der Litisconsorten ein selbstständiger Proceß geführt wird. Folglich ¬
kann jeder gegen das Urteil, soweit er von demselben betroffen ist, ein
Rechtsmittel einlegen und das Resultat ist für die andern, sofern sie bereits
aus der Streitgenossenschaft ausgetreten sind, ohne Bedeutung. — Die Civilproceßordnung ¬
bezeichnet als notwendige Streitgenossenschaft auch noch die
Anfechtungs- oder Aufhebungsklage bei der Entmündigung, welche gegen den
Staatsanwalt und gegen diejenige Person gerichtet werden soll, von welcher
der Antrag auf Entmündigung ausging (§§ 007 Abs. 3, 624 Abs. 4). Man
kann hier, wenn man will, behaupten, daß ein Rechtsverhältniß vorläge, welches
nur einheitlich festgestellt werden könne. Das Gericht hat von Amtswegen
die zur Feststellung des Geisteszustandes erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen ¬
und aus diesem Grunde gelangen die sonst bei der Streitgenossenschaft ¬
§ 59 auftauchenden Fragen hier überhaupt nicht zur Entstehung.
Kein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft ist die sog. Hauptintervention. ¬
Zwar hat dies nach dem Wortlaut des § 61 fast den Anschein:
„Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit ¬
anhängig geworden ist, ganz oder theilweise für sich in Anspruch nimmt,
ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreites berechtigt, seinen
Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen
Gericht geltend zu machen, bei welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig ¬
wurde. Auf Grund der überzeugenden Ausführungen von Planck
(S. 455 ff.) betrachtete man bisher die Hauptintervention allgemein als eine
selbstständige Klage des Hauptintervenienten gegen den ursprünglich Beklagten,
welchem letzteren der erste Kläger als Nebenintervenient beitritt. Zu diesem