Volltext : Kries, August von: ¬Die Rechtsmittel des Zivilprozesses und des Strafprozesses nach den Bestimmungen der deutschen Reichsgesetze

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Das  Ergebniß  der  Erörterung  ist  also  dieses.  Zwar  giebt  es
nach  gemeinem  Recht  keine  Fälle  der  notwendigen  Streitgenossenschaft
und  insbesondere  die  factische  Unteilbarkeit  des  geschuldeten  Gegenmuß)
  in  Gemäßheit  des  §  59  zu  Gute  kommen."  —  Vor  allen  Dingen  wird
daran  festgehalten  werden  müssen,  daß  es  zwei  ganz  getrennte  Fragen  sind:
1)  in  wie  weit  wird  während  des  Bestehens  der  Streitgenossenschaft  der
säumige  Streitgenosse  von  dem  fleißigen  vertreten?  2)  Ist  nach  Auflösung
der  Streitgenossenschaft  der  einzelne  berechtigt,  den  Proceß  auf  eigene  Hand
weiter  zu  führen,  insbesondere  also  Rechtsmittel  einzulegen?  -  Die  Beantwortung ¬
  der  ersten  Frage  ist  einfach.  Auf  die  zweite  geht  S.  eigentlich  gar
nicht  ein;  jedoch  geht  aus  der  Bemerkung:  unter  Umständen  könne  durch  den
Austritt  eines  einzelnen  aus  der  Streitgenossenschaft  die  Legitimation  der
übrigen  fortfallen,  und  aus  den  Erörterungen  zu  §  50,  auf  welche  hier  verwiesen ¬
  ist,  hervor,  daß  S.  die  Planck'schen  Meinungen  teilt.
20)  Daß  nach  gemeinem  Recht  in  den  beiden  berühmten  Fällen  der
Belangung  mehrerer  Vormünder  und  mehrerer  Bürgen  die  exceptlo  plurium
litis  consortium  nicht  begründet  ist,  scheint  mir  von  Planck  erwiesen  zu  sein.
st  man  aber  entgegengesetzter  Ansicht,  so  wird  für  die  hier  in  Rede  stehenden ¬
  Fragen  dies  deshalb  von  keinem  Belang  sein,  weil  hier  zweifellos  ein
Fall  der  gewöhnlichen  Streitgenossenschaft  vorliegt,  insofern  nämlich,  als
mit  jedem  der  Litisconsorten  ein  selbstständiger  Proceß  geführt  wird.  Folglich ¬
  kann  jeder  gegen  das  Urteil,  soweit  er  von  demselben  betroffen  ist,  ein
Rechtsmittel  einlegen  und  das  Resultat  ist  für  die  andern,  sofern  sie  bereits
aus  der  Streitgenossenschaft  ausgetreten  sind,  ohne  Bedeutung.  —  Die  Civilproceßordnung ¬
  bezeichnet  als  notwendige  Streitgenossenschaft  auch  noch  die
Anfechtungs-  oder  Aufhebungsklage  bei  der  Entmündigung,  welche  gegen  den
Staatsanwalt  und  gegen  diejenige  Person  gerichtet  werden  soll,  von  welcher
der  Antrag  auf  Entmündigung  ausging  (§§  007  Abs.  3,  624  Abs.  4).  Man
kann  hier,  wenn  man  will,  behaupten,  daß  ein  Rechtsverhältniß  vorläge,  welches
nur  einheitlich  festgestellt  werden  könne.  Das  Gericht  hat  von  Amtswegen
die  zur  Feststellung  des  Geisteszustandes  erforderlichen  Ermittelungen  vorzunehmen ¬
  und  aus  diesem  Grunde  gelangen  die  sonst  bei  der  Streitgenossenschaft ¬
  §  59  auftauchenden  Fragen  hier  überhaupt  nicht  zur  Entstehung.
Kein  Fall  der  notwendigen  Streitgenossenschaft  ist  die  sog.  Hauptintervention. ¬
  Zwar  hat  dies  nach  dem  Wortlaut  des  §  61  fast  den  Anschein:
„Wer  die  Sache  oder  das  Recht,  worüber  zwischen  anderen  Personen  ein  Rechtsstreit ¬
  anhängig  geworden  ist,  ganz  oder  theilweise  für  sich  in  Anspruch  nimmt,
ist  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  dieses  Rechtsstreites  berechtigt,  seinen
Anspruch  durch  eine  gegen  beide  Parteien  gerichtete  Klage  bei  demjenigen
Gericht  geltend  zu  machen,  bei  welchem  der  Rechtsstreit  in  erster  Instanz  anhängig ¬
  wurde.  Auf  Grund  der  überzeugenden  Ausführungen  von  Planck
(S.  455  ff.)  betrachtete  man  bisher  die  Hauptintervention  allgemein  als  eine
selbstständige  Klage  des  Hauptintervenienten  gegen  den  ursprünglich  Beklagten,
welchem  letzteren  der  erste  Kläger  als  Nebenintervenient  beitritt.  Zu  diesem
            
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